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Porno-Streaming-Nutzer (Redtube) bekommen Post vom Anwalt


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Bisher war eine Abmahnung wegen der Nutzung von Streaming-Diensten undenkbar. Doch nun liegen erste Fälle vor, wie Anwälte berichten. Es handelt sich um Nutzer von Pornofilmen.

 

Abgemahnt wurden vor allem Nutzer der Deutschen Telekom (...).

 

Gemeint ist das Portal Redtube..

 

Link zum Artikel: http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article122651119/Porno-Streaming-Nutzer-bekommen-Post-vom-Anwalt.html

 

sowie:

 

Richter verwechseln Porno - Portal mit Tauschbörse:

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article122730575/Richter-verwechseln-Porno-Portal-mit-Tauschboerse.html

 

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen/

 

http://www.it-recht-deutschland.de/?p=281420

 

http://www.vz-nrw.de/rechtsanwaelte-u-c--abmahnungen-wegen-streaming-1

Bearbeitet von Bruce

"Wer nicht mehr liebt und nicht mehr irrt, der lasse sich begraben."

(Goethe)

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Die Kanzlei ist lt. Artikel bekannt für solche Aktionen.

 

Ob dei Forderungen überhaupt rchtens sind ist umstritten. Ich habe zwar keine Abmahnung bekommen, aber wenn ich eine bekommen hätte, dann würde ich gern einen medienwirksames Gerichtsverfahren mit dieser Kanzlei führen und sie liebend gern auf meine "Gegnerliste" setzen. Neben dem Label das sie vertreten.

Ich liebe die Frauen. Da kann Mann nix machen. :smile:

 

Statt die Ehe zu versuchen, sollst Du lieber Escorts buchen. :zwinker:

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Der WDR hat natürlich auch über das Thema berichtet. Interessant finde ich den letzten Absatz:

 

Laut eines Urteils des Landgerichts München ist es außerdem fraglich, inwieweit Pornofilme überhaupt eine Schöpfungshöhe haben, die für den Urheberrechtsschutz erforderlich ist. Das Gericht argumentierte, dass diese "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigten und somit keinen Urheberrechtsschutz verdienten.

 

Die Bayern haben's mal wieder geblickt! :babu:

coeo ergo sum

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Die Abmahn-Kanzlei gab m.W. in einem Gespräch mit Rechtsanwalt Solmecke an, täglich ca. 500 Gespräche mit Abgehmahnten zu führen. Mann rechne mal: 500 x 250 Euro täglich und noch tausende Schreiben sind unterwegs. Na, das Weihnachtsgeschenk für diese Kanzlei ist wohl dieses Jahr besonders üppig ausgefallen.

 

Link Hinweis: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/thomas-urmann-diese-abmahnwelle-war-erst-der-anfang-49126/

"Wer nicht mehr liebt und nicht mehr irrt, der lasse sich begraben."

(Goethe)

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Meines Erachtens stellt das Streaming durchaus den Tatbestand des Vervielfältigen dar, weil Kopien des Datenfiles in diversen Speichern eines Endgerätes abgespeichert werden. Ohne diese technische Vervielfältigung wäre ein Video gar nicht anschaubar (technisch). Es ist ja auch einer technisch auch nur einigermaßen versierten Person möglich, dies zu nutzen und weitere Kopien herzustellen.

 

Ob Pornos per se keinen Urheberschutz genießen können, ist nicht die Frage. Es kommt auf eine Einzelfallprüfung an. Zwar mag es Pornos geben, wo die Schöpfungshöhe zweifelhaft ist, dies dürfte jedoch eine Minderzahl sein.

 

Generell und unabhängig von dieser "Abmahnwelle", wenn das "gesunde Empfinden" der Internetuser dahin geht, dass es ein Grundrecht auf Kleinkriminalität im Internet gibt, dann sollten sich aber auch alle User jeglicher Empörung entsagen, wenn sie selbst einmal über das Internet abgezogen werden.

 

Internet macht Dinge nicht einfacher, klar. Nur mal ein ganz anderes Beispiel, ein Logo wird designt und der Schöpfer berechnet für die nationalen Nutzungsrechte den Betrag X. Dem Kunden ist das recht (erstens weil er sowieso nur national nutzen will, zweitens weil er keine Lust hat, das Mehrfache für internationale Nutzungsrechte zu bezahlen). Bezahlt und setzt das Logo auf seiner (nur in Deutsch abgefassten) Homepage ein. Paff, die Schöpfer kommt und hält die Hand auf für internationale Nutzung. Und hat auch das Recht dazu. Was ist passiert? Die HP ist natürlich überall auf der Welt abrufbar. Auf Deutsch - und ohne klaren Disclaimer bezüglich Schweiz und Österreich - ist sie nicht nur an Deutsche User gerichtet, sondern auch an jene in AT und CH. Mithin internationale Nutzung des Logos. Mit Disclaimer wäre das nicht passiert, worauf der Schöpfer nicht hinweist und auch nicht hinweisen muss .....

Bearbeitet von nolensvolens
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wenn das "gesunde Empfinden" der Internetuser dahin geht, dass es ein Grundrecht auf Kleinkriminalität im Internet gibt, dann sollten sich aber auch alle User jeglicher Empörung entsagen, wenn sie selbst einmal über das Internet abgezogen werden.

Meines Wissens nach werden in diesen Pornostreaming Diensten die meisten Videos von den Herstellern bzw. Vertrieben eingestellt um Kunden für ihre Webseiten zu generieren oder sie bekommen Anteile an den Werbeeinnahmen.

Woher soll der Nutzer dieser Streamingportale also wissen ob er Filme schaut die legal eingestellt wurden oder Filme die irgendein Copyright verletzen?

Diese als Kleinkriminelle abzukanzeln ist fragwürdig.

Theoretisch könnte jemand auch auf youtube Videos einstellen welche die Rechte dritter verletzen und fleißig abmahnen.

Das Ganze kann man noch unendlich weiter stricken.

Beispiel, du besuchst deine Lieblingsnachrichtenseite, dummerweise hat die Redaktion ein Bild in einem Artikel verlinkt für das sie keine Veröffentlichungsrechte besitzt.

Du hast es nun ebenfalls auf deinem PC im Browsercache.

Und schon bist auch du ein Kleinkrimineller nach deiner eigenen Logik.

MC Escort | Die Premium Escort Community

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Also Jakob da kann ich Dir nicht ganz recht geben. Schau mal auf § 44a UrhG. Das ist m.E. die entscheidende Vorschrift.

 

Viel wichtiger ist aber die Frage, wie die an die IP-Adressen gekommen sind.

---------------------------------------------------------------------------------------

Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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Meines Erachtens stellt das Streaming durchaus den Tatbestand des Vervielfältigen dar, weil Kopien des Datenfiles in diversen Speichern eines Endgerätes abgespeichert werden. Ohne diese technische Vervielfältigung wäre ein Video gar nicht anschaubar (technisch). Es ist ja auch einer technisch auch nur einigermaßen versierten Person möglich, dies zu nutzen und weitere Kopien herzustellen.

 

 

Streaming ist nach der aktuellen Lage kein Verstoss gegen das Urhg, da die Information nicht ganzheitlich vorliegt. Beim Streaming wird nur eine Teilmenge im nichtflüchtigen Speicher abgelegt.

Wenn Du den Streamingfilm mir irgendwelchen technischen Hilfsmitteln komplett auf dem Rechner speicherst, dann verstößt Du gegen das Urhg. Folglich muss auch noch die Auswirkung betrachtet werden. Bei vielen Fällen zum Urhg wird ebenso diskutiert, ob der Film weitergegeben wurde. Sicherlich entspricht die Speicherung eines Films auf Deiner Platte gegen das Urhg. Erst wenn Du den Film weiter gibst, hast Du richtig Dreck am Stecken (siehe z.B. Tauschbörsen mit einer Verpflichtung zum Hochladen).

Bei Tauschbörsen kommt noch eine weitere Spezialität dazu, dass Du erst nach dem Runterladen des gesamten Films beurteilen kannst, ob das Material unter der Urhg fällt. Parallel hast Du natürlich schon ein Teil des Films anderen Benutzern zur Verfügung gestellt.

 

Ansonsten ist wie mit den Teilzeitliebeskräften, ist Dir das Risiko zu hoch, lass es.

 

 

Hans

Bearbeitet von hansdampf

"Mein Stecker ist international."

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Generell und unabhängig von dieser "Abmahnwelle", wenn das "gesunde Empfinden" der Internetuser dahin geht, dass es ein Grundrecht auf Kleinkriminalität im Internet gibt, dann sollten sich aber auch alle User jeglicher Empörung entsagen, wenn sie selbst einmal über das Internet abgezogen werden.

 

Döspaddel! (von Dir authorisierte Sympathiebezeigung)

 

 

Wenn hier jemand gegen Urheberrechte verstösst, ist das maximal das Portal, das die filmischen Meisterwerke zum streamen oder downloaden bereitstellt.

 

Nach deiner Logik müsste das Internet kpl. abgeschafft werden, da dann jeder Zugriff auf eine beliebige Website gegen diese Rechte verstossen würde. Technisch gesehen ist z.B. das Ansehen von Aldi Süd mit Logo ein Download ist, der von jedem, auch nicht versierten User verwendet werden kann.

 

Ich werde jetzt meine Karriere als Kleinkrimineller beginnen und das Aldi Logo runterladen, 500 mal ausdrucken und damit mein Klo tapezieren. Ich hoffe das lenkt mich nicht zu sehr beim Pornokucken aufm Klo ab.

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Döspaddel! (von Dir authorisierte Sympathiebezeigung)

 

 

Wenn hier jemand gegen Urheberrechte verstösst, ist das maximal das Portal, das die filmischen Meisterwerke zum streamen oder downloaden bereitstellt.

 

 

Hüstl, Streamen und Runterladen sind zwei unterschiedliche Dinge im Urhg. So viel zum Bullshit Bingo.

Ich möchte mich Jakob's Meinung anschließen, dass es kein Freischein im Internet für Kleinkriminelle gibt, insbesondere was das Urhg angeht. Alternativ muss ebenso die Verhältnismäßigkeit betrachtet werden. Insbesondere die (ggf. die kommerzielle) Weitergabe ist ein Knackpunkt.

 

Hans

"Mein Stecker ist international."

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Konkret : Ist die laufende Abmahnwelle und die damit zusammenhaengende Vorgehensweise rechtens oder nicht ?

 

Und kein entschiedenes "Vielleicht" in der Argumentation, bitte ... :smile:

 

Nein.

 

Es gibt drei Knackpunkte:

 

1. Die Filme wurden per Stream bereit gestellt. Stand heute fällt das nicht unter Urhg.

2. Die Erfassung der IP Adressen ist fraglich, da ja laut Medien Personen abgemahnt wurden, wo der Zeitpunkt des Zugriffs in der Zukunft liegt. Im ZDF wurde heute morgen von einem Fall berichtet, wo der Zugriff am 17.12.2013 erfolgt sein sollte.

3. Nach dem Gericht in München ist es fraglich, ob Pornos überhaupt unter das Urhg fallen.

 

In Summe ist für eine einzelne Person ziemlich komplex sich zu allen drei Punkten zu wehren. Vielleicht ist dieses das Kalkül der Abmahner.

 

Wer Bammel hat, sollte einen der medienbekannten Anwälte kontaktieren, und sich gemeinschaftlich gegen die Abmahner zur Wehr setzen.

 

Hans

"Mein Stecker ist international."

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Hüstl, Streamen und Runterladen sind zwei unterschiedliche Dinge im Urhg. So viel zum Bullshit Bingo.

Ich möchte mich Jakob's Meinung anschließen, dass es kein Freischein im Internet für Kleinkriminelle gibt, insbesondere was das Urhg angeht. Alternativ muss ebenso die Verhältnismäßigkeit betrachtet werden. Insbesondere die (ggf. die kommerzielle) Weitergabe ist ein Knackpunkt.

 

Hans

 

Mir ist der technische Unterschied schon bekannt. Mir geht es um das Bereitstellen und die Weitergabe.

Wer einen Stream zur Verfügung stellt, speziell wie hier im flash Format, nimmt damit in Kauf, dass diese Videos auch ohne grossen Technikverstand heruntergeladen werden können, wie dies auch bei kpl. Websites möglich ist. Ich fühl mich unschuldig, wenn ich so eine Privatkopie speichere und z.B. später anschaue.

Bearbeitet von alfder
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Mir ist der technische Unterschied schon bekannt. Mir geht es um das Bereitstellen und die Weitergabe.

Wer einen Stream zur Verfügung stellt, speziell wie hier im flash Format, nimmt damit in Kauf, dass diese Videos auch ohne grossen Technikverstand heruntergeladen werden können, wie dies auch bei kpl. Websites möglich ist. Ich fühl mich unschuldig, wenn ich so eine Privatkopie speichere und z.B. später anschaue.

 

Eigentlich es ist noch viel besser: Man(n) könnte erwarten, dass ein Streaming Portal entsprechende Lizenzgebühren an die Studios zahlt, wenn ein Film über ein Portal bereit gestellt wird (siehe z.b. Videosz.com). Ob das Streaming Portal die Filme entgeltlich oder unentgeltlich bereit stellt, kann dem Benutzer erstmals egal sein. Das ist eine reine Berechnung nach der Wirtschaftlichkeit für den Betreiber des Portals.

 

Hans

"Mein Stecker ist international."

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Zum Glück sind ja die Zeiten vorbei, in denen man nur deswegen sofort bezahlt hätte, um sich nicht als Porno-Kucker erkennen zu geben. Oder gibt es doch noch welche, die aus Scham bezahlen? Das wäre natürlich dann ein erfolgreiches Abmahn-Geschäftsmodel.

 

Das IST das Geschäftsmodell.

Das schweizer Unternehmen wird von einem hehemlsin Deutschland tätigen Geschäftsführer verwaltet.

Neben der Abmahnung halte ich die regelmäßig "freiwilligen" Unterlassungserklärungen für höchst fragwürdig. Acuh sollen die Abmahnungen zufällig einen Streitwert von 1080 Euro haben, obwohl nur 1000 Euro zulässig sind. Ob damit die abmahnenden Anwälte gegen ein GHesez verstoßen und sich hinsichtlcih der daraus resultierenden Gebührenhöhe strafbar machen könnten, muss ebenfalls noch geprüft werden.

 

Auch können die abgemahnten Vergehen kaum in der Zukunft liegen.

Ich liebe die Frauen. Da kann Mann nix machen. :smile:

 

Statt die Ehe zu versuchen, sollst Du lieber Escorts buchen. :zwinker:

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Auch können die abgemahnten Vergehen kaum in der Zukunft liegen.

 

Kann es sein, dass das mit den Zeitangaben in den Spam-Mails verwechselt wird oder hat jemand Kenntnis von einem Brief, der diese falschen Angaben enthält ?

 

 

Ansonsten hier das neueste dazu

 

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Porno-Streaming-Redtube-Massenabmahner-Urmann-rechtfertigt-Vorgehen-2064843.html

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Nein.

 

Es gibt drei Knackpunkte:

 

 

2. Die Erfassung der IP Adressen ist fraglich, da ja laut Medien Personen abgemahnt wurden, wo der Zeitpunkt des Zugriffs in der Zukunft liegt. Im ZDF wurde heute morgen von einem Fall berichtet, wo der Zugriff am 17.12.2013 erfolgt sein sollte.

 

 

Ich hatte das doch hier irgendwo gelesen .....

Ich liebe die Frauen. Da kann Mann nix machen. :smile:

 

Statt die Ehe zu versuchen, sollst Du lieber Escorts buchen. :zwinker:

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Ich hatte das doch hier irgendwo gelesen .....

 

Ja, aber das muss nicht stimmen.

 

http://www.newsslash.com/n/1539-redtube-abmahnung-der-u-c-rechtsanwaelte-per-e-mail-ist-ein-fake.

 

 

Wie man dem o.g. Text entnehmen kann, erkennt man die Spam-Mail mit dem Virus an den abstrusen angeblichen Zugriffszeiten.

 

Die Original-Abmahnung kommt per Post als Brief.

 

 

Sehr netter Artikel aus der Huffpost

 

http://www.huffingtonpost.de/2013/12/12/abmahnungen-redtube-pornoportale-internet_n_4433494.html?utm_hp_ref=germany&ir=Germany#slide=3046298

 

Zitat:

Liebe Männer,

 

es sind harte Zeiten. Für Zehntausende von Ihnen. Schlimm genug, wenn ein Brief vom Anwalt ins Haus flattert. Noch schlimmer, wenn er an Sie adressiert ist und Ihre Frau ihn zuerst öffnet. Wenn in dem Brief dann auch noch die Rede ist von rechtswidrigem Pornokonsum auf einer Plattform namens Redtube, mitsamt Rechnung über 250 Euro, dann gnade Ihnen Gott...

 

Viele von Ihnen machen genau das dieser Tage durch. Und wie es aussieht, wähnen sich viele andere Redtube-Fans in trügerischer Sicherheit – die nächste Abmahnwelle ist offenbar schon in Vorbereitung.

 

Als Ehefrau sage ich dazu: Shit happens, Baby. .....

Bearbeitet von Asfaloth
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In meinen Augen sind die Abmahnungen in mehrerlei Hinsicht angreifbar. Erstens könnte ein Verstoss gegen das RVG vorliegen, da der Gegenstandswert falsch festgesetzt wurde. Im Einzelfall sicher unbedeutend, in der Masse aber sicherlich kritisch.

 

Dann steht zudem auch nicht fest, ob der abgemahnte § 16 UrhG zutrifft. M.E. ist die § 44a UrhG. Aber da ich kein Spezialist auf diesem Gebiet bin, müssen sich da die Experten streiten.

 

Wenn mich so ein Brief erreichen sollte, wäre mein Vorgehen klar. Strafanzeige gegen die Kanzlei, was Gott sei Dank bereits mehrere Betroffene gemacht haben und Strafanzeige gegen den RA aus Berlin, der die IP-Adressen zur Verfügung gestellt hat. Bisher kann noch keiner sagen wie dies geschehen ist.

 

Ich denke mal, das Klagen vor Gericht in Form einer negativen Feststellungsklage sicherlich Aussicht auf Erfolg hat, da die meisten offiziellen Streamingportale für Verstösse gegen das Urheberrecht Formulare vorsehen. Um wirksam gegen die Vorstösse vorzugehen, wäre dies das probate Mittel gewesen.

 

Allerdings sollte unsere Bundesregierung die Gesetzeslage deutlicher schaffen, damit solche Aktionen zukünftig finanziell uninteressant für die Initiatoren werden.

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Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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Ein paar Aspekte:

 

Strafanzeige kann man stellen, falls einem grottenlangweilig ist. Außer dem eigenen Zeitvertreib kommt dabei nichts heraus.

 

Eine negative Feststellungsklage nutzt nichts, wenn die Gegenseite ihrerseits zuvor oder danach Verletzungklage erhebt. Letzteres Verfahren hat Vorrang. Ganz abgesehen davon, dass die Zustellung einer Klage im Ausland ganz erhebliche und zum Teil nicht erstattbare Mehrkosten verursacht, und weiterhin ganz abgesehen von den Kosten einer (womöglich erfolglosen) Vollstreckung im Ausland. Den sogenannten Europäischen Vollstreckungstitel kann man in der Praxis voll in der Pfeife rauchen.

 

Der Rat in einem Link, wonach es nicht ratsam sei, eine solche Abmahnung in den Müll zuwerfen, weil (dann) eine Klage drohe, ist unlogisch. Wer sich über anwaltliche Hilfe gegen die Abmahnung wehrt oder selbst die Abmahnung zurückweist, hat exakt das gleiche Risiko, verklagt zu werden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE) sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden, weil damit eine privatvertragliche Verpflichtung entsteht. Erweist sich die Abmahnung später als unberechtigt, so ist der Erklärende der UVE trotzdem an seine Unterlassungsverpflichtung gebunden und Zuwiderhandeln (obwohl es eigentlich nicht unerlaubt wäre) löst automatisch die Vertragsstrafe aus.

 

Ich würde es einfach darauf ankommen lassen, ob eine Klage erfolgt. Eine Nichtreaktion auf eine Abmahnung hat keine (zusätzlichen) rechtlichen Risiken, man beraubt sich lediglich der Option eines sofortigen Anerkenntnisses bei Klageerhebung. Was in wirklich zweifelhaften oder mehr als zweifelhaften Fällen ja sowieso nicht als Option in Frage kommt.

Bearbeitet von nolensvolens
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