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  3. Bella hat in einem Parallelthread Umstände problematisiert, die leider Gottes immer wieder vorkommen dürften: Die Escorttätigkeit ist für die Dame nicht ausschließlich, es existiert daneben (jenseits aller Stigmatisierungsproblematik) das Pendant einer sog. bürgerlichen Existenz, vulgo: es wird hauptsächlich einem „normalen“ Job nachgegangen. Das birgt nicht nur den „Vorteil“ einer dem – man mag das bedauern oder feiern - Tabu Rechnung tragenden Camouflage, sondern kann nachgerade weitere Probleme generieren. Ich reichere die in mehreren Threads parallel laufenden, interessanten soziologischen Betrachtungen im Augenblick an diesem Punkt nicht weiter an. Mir geht es eher darum, ein paar Perspektiven gerade zu rücken, die der Nährboden für Spekulationen und Angreifbarkeit sind und die sich – von Bella ebenso eindrücklich wie erschreckend geschildert – den Nebel um die Rechtslage zu Nutze machen und, abhängig von der Idiotie oder kriminellen Energie des Täters Erpressungspotential ausschlachten. Ich habe solche Leute Heckenschützen genannt. Vielleicht hilft es ja, wenn sich alle Beteiligten verdeutlichen, dass solche Vorfälle zwar nicht zu 100% verhindert werden können, dennoch – in Kenntnis der Rahmenbedingungen - solchem Handeln vorschnell Platz eingeräumt wird und man sich dem Trugschluss hingibt, es seien einem alle Hände gebunden; man sei der Willkür des Erpressers sowie des Arbeitgebers, der ja nur dankbar auf einen Tipp wartet, ausgeliefert. Dem Primat der (bestenfalls) Impertinenz muss man sich also fassungslos beugen ? Ganz so ist es nicht. Zeit, vielleicht mit ein paar Fehleinschätzungen aufzuräumen: Oft steht die Frage oder Angst im Raum „Was passiert, wenn mein Chef von meiner Escorttätigkeit erfährt ?“ Antwort: nichts, was zunächst nicht auch im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis passieren würde: wenigstens Irritation; ggf. Konfrontation mit der Unfähigkeit, damit umzugehen (und ich verniedliche diese Kämpfe nicht). Das andernorts genannte Stereotyp, das beschriebene Stigmatisierungsschema läuft an … Vorliegend geht es aber, jenseits von moralingesäuerten (Schein-)Empörung, Neid, Neugier usw. um die arbeitsrechtliche Einordnung. Die ist sogar überraschend einfach (für alle vorschnellen Kritiker, die mir Vereinfachung vorwerfen: ich bin mir der den Einzelfall berücksichtigenden und praktischen Schwierigkeiten durchaus bewusst. Es geht aber um Grundprinzipien): Ich habe hier einiges zusammengetragen, was vielleicht das werte Publikum interessiert. Kann im Zweifelsfalle jeder im Netz eruieren. Ich bin insoweit ja nur der Augustiner-Bierkutscher, der mit offenen Ohren durch die Welt segelt und zum Besten gibt, was an den Tischen der Republik an Problemen gewälzt wird. Der Vollständigkeit halber: Es handelt sich nicht um eine verbindliche, einzelfallbezogene Rechtsauskunft und dient bestenfalls nur der allgemeinen Information. Im Einzelfall wendet Euch an einen qualifizierten Rechtsverdreher. Es gibt ja einige. Und dann wählt den Eures Vertrauens. „Kann mir wegen der Nebentätigkeit gekündigt werden ?“ Übt der Arbeitnehmer eine Neben- oder Zweittätigkeit aus, so ist dies grundsätzlich möglich (Art 12 GG). Eine Nebentätigkeit kann eine (außerordentliche) Kündigung aber dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber dadurch in Wettbewerb steht oder die vertraglich geschuldete Leistung durch sie beeinträchtigt wird. Begrifflich geht es bei der Nebentätigkeit also um eine Tätigkeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seines eigentlichen Hauptarbeitsverhältnisses wahrnimmt und in der er seine Arbeitskraft auch noch einem anderen (Arbeitgeber) zur Verfügung stellt. Wir sehen: Escorttätigkeit passt nicht so recht ins Schema; es wird sich zumindest im Falle von Indies – im Verhältnis zum Arbeitgeber – wohl um eine Tätigkeit in der Freizeit handeln. Und die ist einer Kontrolle des Arbeitgebers grds. entzogen. Generell ist eine Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis als zulässig anzusehen. Der Arbeitnehmer ist in der Regel ohne eine besondere Erlaubnis seitens seines Hauptarbeitgebers dazu befugt, eine solche zweite Tätigkeit aufzunehmen, denn schon von der Begriffsbestimmung her handelt es sich bei ihr um eine Tätigkeit, die neben der Haupttätigkeit geleistet wird, so dass diese zunächst nicht davon berührt ist. Das Recht zur Ausübung auch einer Nebentätigkeit beruht vor allem auf Art.12 Abs.1 GG, soweit es um eine weitere berufliche Tätigkeit geht, sonst auf Art.2 Abs.1 GG; es ergibt sich aber auch aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien; denn nach dieser verpflichtet sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht dazu, dem Arbeitgeber und nur ihm allein seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sondern nur dazu, die versprochenen Dienste zu leisten. Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers, eine aufgenommene Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Besonderheiten gelten ggf. für die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst). Die Zeiten von Frohnarbeit iSv. ständiger Verfügbarkeit für den Arbeitgeber sind also grds. vorbei (auch hier hinkt manche Realität diesem Grundsatz hinterher, ich weiß): Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber dennoch nur die vertraglich vereinbarte, zeitweise Überlassung seiner (vollen) Arbeitskraft. Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut oder lässt, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Es wird also in der Regel von diesem Grundsatz zunächst vorschell mit einer Kündigung gedroht. Den Prozess dürfte in der Regel der Arbeitgeber verloren haben, bevor der Streit darüber wirklich anfängt, zumal der Arbeitgeber im Prozess die tragenden Gründe darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen hat. Was den Aufwand der Auseinandersetzung jedocch nicht schmälert. Der Arbeitgeber mag moralisch entrüstet sein, das ist jedoch für ihn keine Garantie für einen gewonnenen Prozess. Die Perspektive eines Kündigungsschutzprozesses ist dann doch eine andere. „Kann mir der Arbeitgeber außerordentlich (fristlos) kündigen, wenn er davon erfährt ?“ Eine fristlose Kündigung kommt dann in Betracht, wenn grds. ein Grund vorliegt, der eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung rechtfertigt und dem Arbeitgeber nach einer Interessenabwägung die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Zudem darf die Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund bis zum Ausspruch der Kündigung nicht älter als zwei Wochen sein. Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist aus o.g. Gründe grds. erlaubt. Sie kann nur dann zum wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit begründen. Z.B. weil der Arbeitnehmer, wie erwähnt, seinem Arbeitgeber unerlaubte Konkurrenz macht (den Fall kann sich im Escortbereich jeder denken), sich die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers wegen der Nebentätigkeit erheblich verschlechtern (den Fall können sich im Escortbereich manche denken), die Nebentätigkeit mit dem öffentl. Ansehen des Arbeitgebers oder dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren ist (den Fall kann man sich eigentlich nur bei einem katholischen Kindergarten oder einer sonstigen konfessionellen Einrichtung denken, Stichwort: Tendenzbetrieb) oder einen Interessenwiderstreit beim Arbeitnehmer hervorruft, der das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers nachhaltig stört (da denken wir jetzt alle mal nach). Spannend wird es also, wenn in diesem Sinne eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist, weil der Arbeitnehmer durch eine anstrengende oder ihn zeitlich überfordernde Nebenbeschäftigung (entschieden sind z.B. die Mitwirkung in einer Tanzkapelle oder Einsatz als Taxifahrer) seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Übermüdung oder Konzentrationsschwäche ganz oder tw. nicht oder nicht mehr gehörig erfüllen kann. „Ich habe aus nachvollziehbaren Gründen meine Escorttätigkeit dem Arbeitgeber nicht angezeigt. Unnu ?“ Vertraglich kann explizit ein Verbot von Nebentätigkeiten vereinbart sein. Eine Vereinbarung kann auch den Inhalt haben, dass eine Nebentätigkeit zumindest anzuzeigen ist oder einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Die Möglichkeit eines solchen individualvertraglichen Verbots bzw. der Vereinbarung einer entsprechenden Anzeige- oder Genehmigungspflicht folgt aus der den Parteien zustehenden Vertragsfreiheit. Vorausgesetzt wird dann jedoch stets ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, da anderenfalls die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers, sich neben seiner Hauptbeschäftigung noch weiter zu betätigen, zu weit eingeschränkt würde. Unzulässig ist aber – als ein jedenfalls zu weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers – eine Klausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte*Nebentätigkeit*verbietet. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem Verbot hat. Generell ist von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Klausel auszugehen, wenn die *Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der *Nebentätigkeit* somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt. Bedeutsam kann auch sein, ob sich Art und Zeit der beiden Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen. Für den Bestand des Verbots und eines berechtigten Interesses ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Ein vertragliches Verbot zur Aufnahme von Nebentätigkeiten kann auch in Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Denn durch die Nebentätigkeiten können auch betriebliche Belange beeinträchtigt sein, so dass der Regelungsspielraum der Kollektivparteien eröffnet ist. Die Regelungen sind jedoch auch dann einer Rechtskontrolle zu unterziehen. Exkurs: „Ok – ich war krankgeschrieben, habe aber ein Date angenommen ...“ Ist ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ("gelber Zettel") schichtweise einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen, so kann je nach den Umständen auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, weil die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder der Arbeitnehmer dieser Tat dringend verdächtig ist. Darüber hinaus kann eine während einer Erkrankung ausgeübte Nebentätigkeit die Kündigung rechtfertigen, wenn die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert und deshalb der Arbeitnehmer die Pflicht zu einem genesungsförderndem Verhalten verletzt hat. Auch hier entscheidet natürlich der Einzelfall: Im Anwendungsbereich des Kündigungschutzgesetzes (im Regelfall: Betriebszugehörigkeit mehr als sechs Monate, mehr als 10 Arbeitnehmer) stellt das einen Verhaltensverstoß dar, der jedoch verhältnismäßig sanktioniert sein muss. Einer – i.E. dann unwirksamen - Kündigung gegenüber wird im Regelfall eine Abmahnung das mildere Mittel sein. „In meinem Arbeitvertrag steht ein ausdrückliches Nebentätigkeitsverbot. Was jetzt ?“ Schließlich kann vertraglich explizit ein Verbot von Nebentätigkeiten vereinbart sein. Eine Vereinbarung kann auch den Inhalt haben, dass eine Nebentätigkeit zumindest anzuzeigen ist oder einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Dies ist sowohl einzel- als auch i.R.e. Tarifvertrages denkbar. Die Möglichkeit eines solchen individualvertraglichen Verbots bzw der Vereinbarung einer entsprechenden Anzeige- oder Genehmigungspflicht folgt aus der den Parteien zustehenden Vertragsfreiheit. Vorausgesetzt wird dann jedoch, s.o., stets ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, da anderenfalls die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers, sich neben seiner Hauptbeschäftigung noch weiter zu betätigen, zu weit eingeschränkt würde. Unzulässig ist aber – als ein jedenfalls zu weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers – eine Klausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem Verbot hat, wie dies etwa bei einem *Nebentätigkeitsverbot für Busfahrer für andere Tätigkeiten, die mit dem Lenken von Kfz zusammenhängen, der Fall ist. Generell ist von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Klausel auszugehen, wenn der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der *Nebentätigkeit* somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt. Bedeutsam kann auch sein, ob sich Art und Zeit der beiden Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen. Generell unterfallen Arbeitsverträge der Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen; der Arbeitnehmer ist insoweit Verbraucher. Klauseln könne daher dem Bestimmheitsgebot widersprechen und intransparent sein, Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Nicht alles, was in Arbeitsverträge steht, ist daher rechtlich bindend. Wichtig: für den Bestand des Verbots und eines berechtigten Interesses ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Ein vertragliches Verbot zur Aufnahme von Nebentätigkeiten kann auch in Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen enthalten sein (strittig). Denn durch die Nebentätigkeiten können auch betriebliche Belange beeinträchtigt sein, so dass der Regelungsspielraum der Kollektivparteien eröffnet ist. Die Regelungen sind jedoch auch dann einer Rechtskontrolle zu unterziehen. „Kann ich wegen meiner Escorttätigkeit abgemahnt werden ?“ Da sich der Arbeitgeber nicht zum Sittenwächter über den Arbeitnehmer aufschwingen darf – schon gar nicht bezüglich außerdienstlichen Verhaltens – ist eine Sanktion über eine Abmahnung grds. ausgeschlossen. Der Sinn einer Abmahnung ist das Aufzeigen eines konkreten Fehlverhaltens, das einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zum Gegenstand hat, verbunden mit der Warnung vor weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Kündigung). Den durchaus geänderten Moralvorstellungen kann und muss da Rechnung getragen werden (auch wenn ehrlicherweise nicht auszuschließen ist, dass man an einen konservativen Richter gerät). Im Regelfall muss - zumindest im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (s.o.) - einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, weil dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Kündigung die Gelegenheit zur Änderung des monierten Verhaltens gegeben werden muss, um sich so seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Nur dann liegt di erforderliche Verhältnismäßigkeit vor. Auch hier wird sich im Zweifelsfalle eine Auseinandersetzung lohnen. Die Stellung der Nebenerwerbs-Escort-Dame ist also zunächst nicht ganz so aussichtslos, wie manch präpotentes Auftreten von Chefs und Dritten vermuten lässt. Diese Kenntnis trägt ggf. dem Umstand Rechnung, dass sich auch das Rechtsbewusstsein der Realität anpasst und umgekehrt. Auch wenn, das sei nicht heruntergespielt, man sich sein Recht suchen muss; man bekommt es halt nicht geschenkt und manchmal ist die Veranstaltung frustran. Vielleicht nicht ganz der Beitrag zu einer Enttabuisierung – dieses Spiel findet ohnehin auf einem anderen Feld statt. Aber wenn ein paar Ängste abgebaut werden konnten, ist schon etwas gewonnen. Und sei es die Autonomie von psychischen und manchmal als physisch empfundenen Einschüchterungsszenarien. Man sollte nur nicht den Falschen das Spiel überlassen. So. Tapferkeitsmedaille allein fürs Durchlesen verdient. Man möge mit Nachsicht Motiv und Umsetzung bewerten; es war dem aktuellen Anlass und einer Bitte geschuldet. Gruß Chandler B*
  4. Sag mal BB, ich suche einen coolen Nebenjob in dem ich einen Haufen Geld verdienen kann. Du kennst Dich doch aus, meinst Du Escort ist was für mich? Die Frage drang an mein Ohr und mein Champagnerglas wäre mir beinahe aus der Hand gefallen. Mitten auf einer Sommerparty stellt mir eine gute Freundin (Junganwältin, 31 Jahre, dunkelblond, eine nette Mischung aus Spanierin und Deutscher) diese Frage. Sie hätte sich eingehend erkundigt und wollte mal meine Meinung hören. Wie sollte ich reagieren? Bedenkzeit würde ich brauchen, hatte ich gesagt und mich im Getümmel davon gemacht. Später stand sie wieder vor mir, grinste und meinte dann, ich dürfte auch dann noch gratis mit ihr ausgehen und „poppen“ würde ich sie ja eh nicht wollen (hat die eine Ahnung, aber egal….). Escort sei kein leichtes Geschäft, habe ich ihr gesagt, den Jocelynfilm für sie auf den Ipod gezogen und den Sternartikel ausgegraben. Alles das hat sie noch mehr angemacht. Offene Frage an Euch, was würdet ihr einer guten Freundin empfehlen? Soll sie es machen, sie hat das Zeug dafür, aber am Ende läuft was schief und ich bin schuld, weil ich gesagt habe – Yes, you can!

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