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Rainmaker

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  1. Rainmaker

    Sugardaddy

    Freut mich, dass Du anstelle des Zeitungsausfahrens was gefunden hast, was besser bezahlt wird Oder hast Dich gerade vom Trailer für den neuen di Caprio mitreißen lassen ? LG aus Dagobah PS: Hier auf Dagobah ist das Sugardaddy-Konzept irgendwie unbekannt, kann mir jemand nochmal ne executive summary geben, um was es dabei genau geht
  2. Braucht man aber nicht lesen, da es eh nicht zur GroKo kommt...
  3. Rainmaker

    Warum Escort?

    Wie ist das jetzt gemeint ? Transparent was das Kleid angeht oder was die Profession angeht ? Manchmal ist Transparenz ja auch gar nicht soooo gewünscht, hört man
  4. Rainmaker

    Warum Escort?

    Das hast jetzt aber wirklich schön gesagt LG aus Dagobah
  5. Obwohl unterrepräsentiert, wird für Frankfurt schon gar nicht mehr richtig gesucht :heul: Wer ist eigentlich die blonde Schönheit mit dem weißen Hut, wenn man auf die Website geht ? LG aus Dagobah
  6. Bin kein Pfarrerskind und das ist auch gut so Sorry, aber es ging um diesen Fall: "DerDieb hat ddas Armband, Ihr hat Euch geschubst, er konnte entkommen. Du hast Dir aber gemerkt, wo er hinrennt, holst einen Knüppel aus dem Auto, folgst ihm und stellst ihn zur Rede. Er haut Dir eins auf die Nuss, Du ihm und er klappt zusammen, weil ein Äderchen im Hirn platzt dabei... Du hättest aber auch die Polizei rufen können, weil Du ihn genau beschreiben kannst und weisst, wo ergerade anzutreffen ist. Ist es Notwehr im zweiten fall, der Knüppelhieb mit tödlichem Ausgang ? Er hat Dich bedroht, ja , aber nur weil Du ihn in die Enge getrieben hast, könnte man ja jetzt sagen." Übrigens, das wäre ein toller und sehr schwieriger Examensfall Normalerweise halte ich mich bei diesen Diskussionen gerne zurück, aber Deine Beurteilung kann mE so nicht stehen bleiben. Deine Meinung zu diesem Fall lautete: "Einfache Antwort: §32 Abs.2 StGB - es liegt kein "gegenwärtiger" Angriff mehr vor. Nach dem Entkommen besteht nicht mehr der notwendige zeitliche Zusammenhang. Ich wäre durch nichts gerechtfertigt. Ob - bei eigener Entscheidung, dem Täter nach abgeschlossener Tat nachzustellen anstatt die Polizei zu verständigen - die im Zusammenhang mit der Verfolgung stehende schwere Körperverletzung auch nur irgendwie gerechtfertigt ist, würde ich verneinen." ME diskutiert Du die folgenden Punkte aber nicht ausreichend: - Du verneinst ohne weiteres die Gegenwärtigkeit des Angriffs. Zwar wäre der Diebstahl oder Raub vollendet, aber nicht beendet. Notwehr ist aber zulässig bis zur Beendigung der Straftat, die von der Vollendung ja zu unterscheiden ist. In dem geschilderten Beispielsfall wäre das zumindest sehr diskussionswürdig, so sieht's auch die Rechtspr: "Flieht der Dieb mit der Beute, so dauert der Angriff bis zur Sicherung der Beute noch an. Hat der Dieb den Tatort dagegen zunächst unbehelligt verlassen, wird er also nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist eine spätere „Besitzkehr“ (§ 859 II BGB) auch durch § 32 nicht mehr gerechtfertigt." Man sieht, schwieriges Abgrenzungsthema. Wenn man aus meiner Sicht naheliegenderweise bejaht, dass der Dieb noch verfolgt wurde (er ist ja nicht unbehelligt verschwunden und konnte seine Beute endgültig sichern, sondern wird gerade nach frischer Tat verfolgt), darf man ihm natürlich auch die Beute abnehmen. Falls er sich wehrt, ist das ein erneuter, dieses Mal gegenwärtiger Angriff, gegen den Notwehr zulässig ist. Auf die Polizei muss man bei der Notwehr grds. nicht warten. - Selbst wenn man die Gegenwärtigkeit des Angriffs verneinen würde, wäre § 127 StPO einschlägig, da das Opfer zur Verfolgung des Diebes berechtigt war und zwar, um ihn vorläufig festzunehmen. Hier wäre allenfalls zu diskutieren, ob das Recht des Opfers dadurch entfällt, dass er nicht zwecks Festnahme, sondern lediglich zu Rachezwecken handelt (dazu enthält der Sachverhalt zu wenig Angaben, im Prozess würde ein Richter das aber herausschälen wollen). Und nun kommt ja der Clou: Wenn von § 127 StPO Gebrauch gemacht wird, der Täter also seine Festnahme verweigert oder sich dagegen wehrt, ist dagegen wiederum Notwehr zulässig:"Wehrt sich jedoch der (zu Recht) Festgenommene gegen die Festnahme, so darf der Festnehmende sich seinerseits hiergegen aufgrund seines Notwehrrechts (§ 32 StGB) zur Wehr setzen und in diesem Rahmen den Täter auch körperlich verletzen." Verhältnismäßigkeit könnte man bei § 127 StPO diskutieren, gilt aber nur bei offensichtlichem Missverhältnis, was bei dem Fall hier nicht gegeben scheint. - Dann geht's wieder von vorne los, Täter wehrt sich, haut zu -> gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, Opfer schlägt mit Knüppel Täter nieder. Dass der Täter wegen eines geplatzten Äderchens stirbt (ist das berühmte Anorisma, das bei gefühlt jeder zweiten Folge von Dr. House auftauchte ), war nicht beabsichtigt, daher von vornherein kein Mord oder Totschlag, sondern KV mit Todesfolge, wenn nicht gerechtfertigt, was jetzt zu einer schwierigen Frage der Erforderlichkeit führt. Die Rechtsprechung tendiert hier mE zu Recht zu einer gewissen Großzüzigkeit, das Platzen des Äderchens spielt da keine Rolle, das heißt dann so: "Maßgebend ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung und nicht diejenige des Abwehrerfolgs: War daher die konkrete Abwehrhandlung trotz des Risikos eines weitergehenden Erfolgs erforderlich, so sind ihre ungewollten Auswirkungen durch Notwehr auch dann gedeckt, wenn sie im Ergebnis zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig gewesen wären." Kannste mal bei Gelegenheit nachlesen, zB BGH 27 313 [schlag mit Pistole, aus der sich ein Schuss löst], 27 336, MDR/H 77, 281 [Messerstich], 79, 985 [Warnschuss], NStZ 86, 357 [ungezielter Schuss], NStZ 05, 31, StV 99, 143 [auf die Beine gezielter Schuss, der den Rumpf trifft], Bay NStZ 89, 408 [zu Gehirnerschütterung führender, weil auch das Kinn treffender Schlag gegen den Arm), AG Köln MDR 85, 1047 [zum Verlust des Auges führender Faustschlag]. Die Frage ist also, war es erforderlich, sich mit einem Knüppel gegen den Faustschlag eines Diebes zu wehren (und nicht, war es erforderlich, sein Äderchen platzen zu lassen oder ihn zu Tode zu bringen)? Puh, man sieht also, ein sehr schwieriger und komplexer Fall mit allerhand zu diskutierenden Problemen. Wäre gut, wenn einer, der wirklich was davon versteht, mal eine schöne Lösungsskizze im Aplmann-Stil erstellen könnte, gibt's hier eigentlich keine Jurastudenten oder Referendare im Forum ? Dafür dass der Fall juristisch so komplex ist (einfacher SV, schwierige Fragen ), machst es Dir recht einfach und kommst auch noch zum mE falschen Ergebnis bzw. dem nach gegenwärtiger Rechtsprechung und Literatur unwahrscheinlichsten Ergebnis Der Fall enthält noch eine Menge mehr komplexer Themen, die hier gar nicht diskutiert werden können Vermutlich dürfte es aber sogar einem mittelmäßigen Anwalt schwerfallen, das Ding so zu versauen, dass das Opfer wegen des gestorbenen Diebes behelligt wird. Vielleicht sollte man auf juristische Äußerungen im Forum im wesentlichen verzichten, irgendwas wird immer vergessen und im Zweifel verwirrt man nur die Anderen Liebe Grüße aus Dagobah
  7. Diskretion ist nicht so ein Thema, ne ?
  8. Klar kann man das Kleid mehr in Richtung sexy drehen, dann wär's aber nicht mehr klassisch-elegant, sondern eher sexy-gewagt Tieferer Ausschnitt, schmalere Träger, kürzer etc. Dann kippt es aber ggfs auch schnell wieder
  9. Also aus meiner subjektiven Sicht und soweit ich sehen kann : - Schuhe topp, schwarz, spitz, Absätze nicht zu hoch, klassisch-elegant - Beine - einfaches schwarzes elegantes Kleid Genauso muss ein Escort gekleidet sein Ähm, ok, der Teppich gefällt mir überhaupt nicht, Farben viel zu schrill , (so was würde ja noch nicht mal der sissi verkaufen ) , auf weißem Marmorboden wäre das Foto noch toller Nur mal so meine Meinung und weil ich gebeten wurde, meine unmaßgebliche Meinung hier auch noch niederzulegen LG aus Dagobah
  10. Doch eher: Was hat Deine Frau gesagt, als Du das Geschenk der Schwester ausgepackt hast ? LG
  11. Alles recht, nur wann darf man einen Staat als Rechtstaat bezeichnen ? Bei der Diskussion um den Rechtstaat ist es ein bißchen wie mit der Definition von Demokratie, jeder schiebt dem Begriff etwas anderes unter und misst dann an verschiedenen Maßstäben. LG aus Dagobah (kein Rechtstaat, keine Demokratie, aber Einwohnerzahl auch nur = 1 )
  12. Ist der Altmeier jetzt schwul oder nicht? Oder hatt Gott das vielleicht noch gar nicht gefügt ? LG
  13. Bei der Ausreichung von Darlehen zu prüfen und ggfs. abzuklären: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html LG aus Dagobah

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