Das LKA Berlin hat uns mit Schreiben vom 2.4.2020 gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass gemäß § 2 Absatz 4 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Berlin weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen dürfen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist in Berlin untersagt. Zudem wurden mit § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV auch Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin erlassen, darin ist geregelt, dass Personen sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, insbesondere die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben. Zu den Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, zählt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen, die nach § 2 bis § 4 untersagt sind. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern sie nicht Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einzuhalten.