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Prozeßkostenbeihilfe


Empfohlene Beiträge

Ihr lieben Liebenden,

 

mir liegt folgende Frage auf dem Herzen : muß ein Rechtsanwalt die Mandatschaft für einen Mandanten übernehmen der auf Rechtsbeihilfe bzw. Prozeßkostenbeihilfe angewiesen ist übernehmen oder kann dieser nach dem Privat-Kassenpatientenprinzip verfahren "Sorry, ich nehme nur Privatpatienten!"(will heißen nicht auf Beihilfekosten abrechnen obwohl Kanzlei nicht überlastet ist und ein erstes Infirmationsgespräch bereits stattgefunden hat). Hierzu gibt es doch sicherlich eine Verordnung oder gar Paragrafen auf dem man sich berufen kann?!?

Herzlichen Dank vorab für Eure nützlichen Beiträge:forenengel:

Your passion is MY profession

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Prozesse auf Basis Prozesskostenbeihilfe sind für Kanzleien, die sich nicht darauf spezialisiert haben, völlig unrentabel, allein schon wegen des Verfahrens zum Antrag auf die Beihilfe, das insgesamt per se schon aufwändig ist. Zudem liegen die erstattungsfähigen Sätze (jedenfalls in Bereichen, wo ich tätig bin) erheblich unter den Üblichen.

 

Es gibt aber Kanzleien, die viele Beihilfe-Mandate haben und in den ganzen verbundenen Formalsachen routiniert und erfahren sind. Eine solche Kanzlei wäre deshalb zu empfehlen.

 

Ansonsten, einen Anwalt versuchen zu zwingen für reduzierte Sätze zu arbeiten, ist etwa so klug, wie eine (selbstbewußte) Escortdame überreden zu wollen, "volle Leistung" für halbes Honorar zu bringen, wenn Du verstehst, was ich damit ausdrücken will ...

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Es gibt aber Kanzleien, die viele Beihilfe-Mandate haben und in den ganzen verbundenen Formalsachen routiniert und erfahren sind. Eine solche Kanzlei wäre deshalb zu empfehlen.

 

Diese findet man häufig im Bereich Miet- und Sozialrecht und kann diese auch bei Mietervereinen erfragen wenn es denn darum geht. In vielen Städten gibt es auch eine öffentliche Rechtsauskunft, die sind in den Sprechzeiten häufig mit engagierten Anwälten und hauptberuflichen Richtern besetzt die den Job ehrenamtlich machen.

 

Aber offen gesagt, wenn es um "etwas geht" würde ich mich eher um einen entsprechenden Fachanwalt bemühen. Ähnlich wie Pflichtverteidiger, sind das Butter und Brot Jobs. Es gibt sicher auch dort gute Leute, aber hochqualifizierte Advokaten sollte man dort nicht erwarten.

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Einen Anwalt zu finden, der trotz reduziertem Honorar engagiert seine Job macht, dürfte nur bei einem Fall gelingen, der aus anderen Gründen für den Anwalt von Interesse ist. Das können persönliche Motive des Anwaltes oder öffentlichkeitswirksame Fälle (z.B. wie der Fall der Kassiererin Emmelie) sein.

 

Richtig. Und eine bessere Kanzlei würde, wenns nicht nur um die Öffentlichkeitswirkung geht, das sogar "pro bono", also umsonst, tun. Dann erspart man sich nämlich den ganzen Wiggel mit der Beantragung und Bewilligung. Kommt bei uns so 2 bis 3-mal im Jahr vor, meist wenn ein kleiner Ladenbetrieb in die Mühlen zwischen zwei "Großen" kommt (z.B. Abnehmerabmahnung). Das Ergebnis ist bislang immer gewesen, dass die Sache ohne Prozess und ohne jegliche Kosten für die Mandantschaft niedergeschlagen wurde (i.e. die Gegenseite hat vorprozessual auf alle Ansprüche verzichtet). Warum? Ganz einfach, weil das weniger (interne) Kosten macht, als es zu einem Prozess kommen zu lassen, auf beiden Seiten ...

Bearbeitet von nolensvolens
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Hallo!

 

Ich habe das mal in einem Scheidungsverfahren erlebt. Beide Parteien hatten kein Geld und hätten sich weder Gerichtskosten noch Anwalt leisten können (Nein Es war nicht meine, aber im weiteren Familienkreis).

 

Der Anwalt - auf den man sich gemeinsam geeinigt hatte, denn es war kein Rosenkrieg - hatte dann auch auf die Prozesskostenhilfe hingewiesen. Grundsätzlich darf ein Anwalt ein Mandat wohl nicht ablehnen, nur weil Prozesskostenhilfe beantragt wird - auch wenn es für ihn dann unrentabel wird. Seriöse Anwälte werden das wohl auch nicht machen.

 

Andere Anwälte werden sonstige Ausreden suchen um das Mandat niederlegen zu dürfen.

 

Das ist mein Kenntnisstand von vor drei Jahren, aber vielleicht ist es ja überholt.

 

Was allerdings passiert ist, dass das AG nach einiger Zeit die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut prüft und dann ggf. das Geld zurückfordert.

 

LG

 

Shepp

Es ist der Traum jeder Frau, der Traum eines Mannes zu sein

(Barbara Streisand)

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Um die Eingangsfrage zu beantworten:

 

Natürlich besteht kein Zwang für den RA ein Mandat anzunehmen. Er kann dies jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen (Kontrahierungszwang)

 

 

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich in der Annahme und Ablehnung eines Mandats frei, es besteht für ihn im Grundsatz kein Kontrahierungszwang. Obwohl grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht, ist der Anwalt in den Fällen der §§ 48, 49, 49a BRAO zur Übernahme des Mandats verpflichtet. Kontrahierungszwang ist die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages.

 

und weiteres hier

 

Schaut man sich die Paragraphen §48, §49 und §49a in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) genauer an, sieht die Sache schon ein bißchen anders aus.

 

Besonders §49a sieht interessant aus:

 

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

 

Das heißt frei übersetzt: Im Prinzip ist 2 + 2 = 4. Im Einzelfall kann aber auch 5 rauskommen, Juristen halt....

 

h2h

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Es gibt eben keine Gerechtigkeit, es gibt bestenfalls (?) Urteile ...

 

 

Es muss aber zunächst zwischen Prozesskostenbeihilfe für eine gerichtliche Auseinandersetzung und Beratungshilfe (=> außergerichtlich) unterschieden werden.

 

Kein Anwalt ist rechtlich verpflichtet, ein Prozesskostenbeihilfemandat (so heißt das jetzt nach der letzten Reform anscheinend) anzunehmen. Es ist allein - von Affektionsinteressen, Werbezwecken und sonstigen pro-bono-Motiven abgesehen - eine Frage der moralisch gefühlten Verpflichtung und, wie es so hochtrabend heißt, der Erfüllung einer sozialen Verantwortung des Standes geschuldet. Kann, muss und darf jeder Anwalt (sinnvollerweise unter Berücksichtigung seiner eigenen betriebswirtschaftlichen Belange) selbst entscheiden. Der Anwalt ist jedoch bei Anhaltspunkten verpflichtet, auf die Möglichkeit von Prozesskostenbeihilfe hinzuweisen (sonst evtl. schadenersatzpflichtig). Richtig: kein Kontrahierungszwang.

 

In der Praxis wird dies offiziell die Flucht "in die übergroße Arbeitsauslastung, die einer sachgerechten Bearbeitung ihres zur Wahrung, Vereinheitlichung und Fortentwicklung des Rechts unabdingbaren Falls bedauerlicherweise entgegensteht" bedeuten.

 

Zur Erläuterung jedoch: die mangelnde rechtliche Verpflichtung resultiert schon aus der Tatsache, dass niemand verpflichtet ist, für die selbe Arbeit nur einen Bruchteil des angemessenen Honorars verlangen zu dürfen/müssen. Und genaus das ist der Fall, wenn die Staatskasse die Kosten übernimmt (auch wenn im Regelfall diese Kosten ratenweise vom Mandanten an den Staat zurückgezahlt werden müssen). Ab einem gewissen Streitwert wird ca. nur die Hälfte des üblichen gesetzlichen Honorars bezahlt bzw. ist sogar gedeckelt. Bei so einer Fallkonstellation - oft sind das ja die arbeitsintensivsten Mandate (gepaart mit beratungsresistentesten Mandanten) - ist es vielleicht nicht ganz unverständlich, wenn die Motivation ggf. in den Keller sinkt.

 

Da gibt es auch Fälle, dass die Bewilligung widerrufen wird (weil die Ratenzahlung z.B. vom Mandanten nicht eingehalten wurde): sehr lecker. Der Anwalt muss postwendend das eher bescheidene Honorar an die Staatskasse zurückzahlen, hat dann zwar einen vollen Gebührenanspruch, aber einen meist mittellosen Mandanten. Im Ergebnis: umsonst (iSv. gratis) gearbeitet. Da überlegt der Anwalt dann althergerbachte Sprüche wie: ohne (Vor)Schuuuss kein Juuus.. :smile:

 

Und bevor hier die Diskussion um "angemessenes" oder gar "überteuertes" Honorar - diesmal bei Anwälten !! :lach: - kommt: Honorarvereinbarungen sind ohnehin außen vor und manche Mandate lassen sich sinnvollerweise auch gar nicht anders wahrnehmen (der Mandant muss sich dann entscheiden, ob ihm guter Rat auch teuer genug ist :zwinker:). Das gesetzliche Gebührenrecht hingegen ist eine Mischkalkulation. Werthaltige Mandate müssen Schafsch*** mit- und querfinanzieren. Dem Recht ist es nämlich egal, ob es um 5 € oder 5 Mio € geht. Im ersteren Fall ist der Aufwand nur oft unverhältnismäßig, wenn man sich einem bestimmten Standard verpflichtet sieht. Und zum Vergleich: Ärzte hören einfach die Behandlung auf, wenn sie das Honorar für unzureichend erachten (von "Anwaltsstreiks" habe ich noch nichts gehört).

 

Ein Korrektiv mag sein, wenn die Tankfüllung für die Fahrt zum Anwalt schon teurer ist als der gesetzliche Gebührenanspruch. :zwinker:

 

 

Und noch eines (der Vollständigeit halber): standesrechtlich ist es verboten, im Falle eines Prozesses unterhalb der gesetzlichen Mindestgebühren abzurechnen (mehr geht natürlich immer), um Lohndumping zu verhindern. Soll einen Vergütungsstandard herstellen und vor dem anglo-amerikanischen Rechtsgrundsatz: "A hungry lawyer ist a dangerous wolf" schützen !

 

Getreu dem Motto:

 

:clown:

 

Im Verkehrsrecht (höhöhö): Dieses Rotlicht wurde Ihnen gesponsort von: Kanzlei XYZ

 

Im Familienrecht: Lebenslänglich ? Das muss nicht sein ! Scheidungswochen bei Kanzlei XYZ

 

:clown:

 

 

 

Gruß

 

Chandler B*

Bearbeitet von Chandler Bing
rechte Schreibveler

:spitzenkl Keine Nacht den Drögen ! :spitzenkl

 

Moral ist immer die Zuflucht der Leute, die Schönheit nicht begreifen.

(Oscar Wilde)

 

Commit random kindness and senseless acts of beauty !

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  • 2 Wochen später...

Wenn es nicht in der Gebuehrenordnung verankert ist, gibt es nur nach gut duenken. Da die Gesetze fuer Anwälte von Anwälten gemacht werden, erwarte ich keine einzige Anordnung, welche dem Interesse von Anwälten widerspricht. Ich sage nur "unerlaubte Rechtsauskunft". War mal geschaffen um juedische Anwälte auszugrenzen und immer noch gern fuer Abmahungen in I*Net genommen.

 

BTW: was ich hier geschrieben habe, ist meine Meinung, keineRechtsauskunft. *nur fuer den Fall das hier einer der mitlesenden Anwälte sich berufen fuehlen sollte mir eine Abmahung zu verpassen*

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Da die Gesetze fuer Anwälte von Anwälten gemacht werden, erwarte ich keine einzige Anordnung, welche dem Interesse von Anwälten widerspricht.

 

Das halte ich für ein Gerücht.

 

Juristen bilden zwar die größte Berufsgruppe, sind jedoch nicht mit Anwälten gleichzusetzen. Das zeigt schon ein Blick auf die Statistik [ame=http://de.wikipedia.org/wiki/Mitglied_des_Deutschen_Bundestages]Statistik[/ame]: alle Freien Berufe besetzen einen Anteil im Parlament mit 21,5% (134 von 622 MdB), während der gesamte Öffentliche Dienst mit 32% (199 von 622) vertreten ist. Anwälte bilden in der ersten Gruppe nur einen Anteil, ebenso wie Juristen im Öffentlichen Dienst. Und dass Verwaltungsjuristen besonders viel Verständnis oder gar überbordende Sympathie für Anwälte hegten, wäre mir neu.

 

Aber auch unverständlich, wenn man das Gros dieser Berufsgruppe ansieht :grins: Die sind ja auch meistens schlecht auszuhalten. Gehen zum Lachen in den Keller. :lach:

:spitzenkl Keine Nacht den Drögen ! :spitzenkl

 

Moral ist immer die Zuflucht der Leute, die Schönheit nicht begreifen.

(Oscar Wilde)

 

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@Miss Solitaere

Ich halte es fuer wichtiger einen guten RA zu finden. Leider habe ich auch schon einmal ordentlich Geld bei einem Zivielprozess versenkt. Die Rechtslage war klar und ich wollte mich nicht um die details kuemmern und ahbe das einem RA uebergeben. Der bekommt sowieso, nach Gebuehrenordnung, seine Kohle. Einen Werksvertrag, was sich sonst meist anstrebe, gibt es nicht. d.h. die Motivation ist nun nicht unbedingt sehr hoch.

Seit geraumer Zeit lasse ich alle jur. Sachen von einer guten Bekannten prüefen. Sie bringt sehr viel Erfahrung ein, hat das richtige Augenmass was geht und was nciht geht (typisch Frau oder?) und ist sich nicht zu fein einen Kollegen zu fragen wenn es sich um ein Thema handelt, welches nicht ihre Spezialität ist.

 

@Chandler

Klasse, wie du so wissen kannst ob und was ich erwarte. So einfach bin ich zu durchschauen? Hmmm?

Nicht die prozentuale Verteilung der Gruppen entscheidet ueber das was eine Gruppe verantwortet. Auch wenn eine Gruppe unterpriviligiert ist, kann sie in dem Bereich einen unangefochtenen lead haben. So ist der Anteil der Konstrukteure in der Industrie vielleicht bei 5% (geraten). Daraus zu schliessen, nur weil es 5% sind kannn die konstruktion mit Verweis auf nur 5% nicht von den Konstrukteuren kommen ist gewagt.

Ja, ja die Prozentrechnung ... :-)

*10 von 100 Leuten haben damit ihre schwierigkeiten, das sind dann so 17%*

Sorry, aber der musste jetzt noch sein!

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@Chandler

Klasse, wie du so wissen kannst ob und was ich erwarte. So einfach bin ich zu durchschauen? Hmmm?

Nicht die prozentuale Verteilung der Gruppen entscheidet ueber das was eine Gruppe verantwortet. Auch wenn eine Gruppe unterpriviligiert ist, kann sie in dem Bereich einen unangefochtenen lead haben. So ist der Anteil der Konstrukteure in der Industrie vielleicht bei 5% (geraten). Daraus zu schliessen, nur weil es 5% sind kannn die konstruktion mit Verweis auf nur 5% nicht von den Konstrukteuren kommen ist gewagt.

Ja, ja die Prozentrechnung ... :-)

*10 von 100 Leuten haben damit ihre schwierigkeiten, das sind dann so 17%*

Sorry, aber der musste jetzt noch sein!

 

Jetzt mal unter uns: Sippenhaft ist aber auch schon aus der Mode gekommen ... :grins:

 

Aber im Ernst: die Höflichkeit gebietet natürlich eine Antwort. Ich würde mir nicht im Traum anmaßen, die Deutungshoheit über Deine Erwartungen anzumaßen. Es war nur ein Versuch der vorsichtigen Relativierung :schaem:

 

Ich war ab der 5. Klasse immer schlecht in Mathe. Nachgerade großkotzig gegenüber einem überheblichen Lehrer, der in der K12 mir gegenüber seine mathematische Überlegenheit mit unglaublicher Arroganz garnierte. Ich hab' ihm dann klar gemacht, dass ich sein Fach für verzichtbar hielt. Mathe nach der 12. abgeschossen. Deusch u.Englisch-LK haben die Verlegung des Schwergewichts auf Zungenakrobatik erleichtert. :lach:

 

Aber 10 vom Hundert = 17% ... !? Das prädestiniert Dich als Vorsitzender einer Handelskammer oder Ltd. Oberstaatsanwalt: :party::clown:

:spitzenkl Keine Nacht den Drögen ! :spitzenkl

 

Moral ist immer die Zuflucht der Leute, die Schönheit nicht begreifen.

(Oscar Wilde)

 

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Ihr lieben Liebenden,

 

mir liegt folgende Frage auf dem Herzen : muß ein Rechtsanwalt die Mandatschaft für einen Mandanten übernehmen der auf Rechtsbeihilfe bzw. Prozeßkostenbeihilfe angewiesen ist übernehmen oder kann dieser nach dem Privat-Kassenpatientenprinzip verfahren "Sorry, ich nehme nur Privatpatienten!"(will heißen nicht auf Beihilfekosten abrechnen obwohl Kanzlei nicht überlastet ist und ein erstes Infirmationsgespräch bereits stattgefunden hat). Hierzu gibt es doch sicherlich eine Verordnung oder gar Paragrafen auf dem man sich berufen kann?!?

Herzlichen Dank vorab für Eure nützlichen Beiträge:forenengel:

 

Im Anwaltsberuf herrscht - gott sei Dank - noch Kontrahierungsfreiheit. D.h. kein Anwalt muss ein Mandat annehmen. Allerdings führen die Gerichte nach meinem Wissen Karteien über Anwälte, die sich bereit erklärt haben, auf Basis von Prozesskostenhilfen zu arbeiten.

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