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Aus aktuellem Anlass: alles was Recht ist ...


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Kritisch wird es nur, wenn die Escortdame aufgrund eines durchvögelten ONs dann am Morgen am Schreibtisch einschläft...

Aber vielleicht ist dies der stärkste Zauber des Lebens: es liegt ein golddurchwirkter Schleier von schönen Möglichkeiten über ihm, verheißend, widerstrebend, schamhaft, spöttisch, mitleidig, verführerisch. Ja, das Leben ist ein Weib! - F. N.

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Kritisch wird es nur, wenn die Escortdame aufgrund eines durchvögelten ONs dann am Morgen am Schreibtisch einschläft...

 

Das kann auch "normalen" sexuell aktiven Damen passieren, oder? :smile:

Da wird die Beweiserbringung aber schwierig, es sei denn, der Bucher war der Chef der Dame. Der wird den Tag aber freinehmen (müssen) ... :smile:

"Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol,Weiber und schnelle Autos ausgegeben.Den Rest habe ich einfach verprasst!"

(George Best)

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Danke Chandler, für die ausführlichen Erläuterungen.

 

Von mir diesbezüglich lediglich noch der Hinweis, dass für Arbeitgeber, die in kirchlicher Trägerschaft stehen, deutlich abweichende arbeitsrechtliche Regelungen gelten. Arbeitet eine Dame beispielsweise "bürgerlich" als Krankenschwester in einem Krankenhaus, das von einem kirchlichen Träger betrieben wird, dann würde es wohl ziemlich "haarig" werden, wenn der Arbeitgeber von der Nebentätigkeit erfährt.

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Kritisch wird es nur, wenn die Escortdame aufgrund eines durchvögelten ONs dann am Morgen am Schreibtisch einschläft...

 

Das war damit gemeint:

 

Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist aus o.g. Gründe grds. erlaubt. Sie kann nur dann zum wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit begründen. Z.B. weil der Arbeitnehmer [...] sich die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers wegen der Nebentätigkeit erheblich verschlechtern (den Fall können sich im Escortbereich manche denken) [...] Spannend wird es also, wenn in diesem Sinne eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist, weil der Arbeitnehmer durch eine anstrengende oder ihn zeitlich überfordernde Nebenbeschäftigung (entschieden sind z.B. die Mitwirkung in einer Tanzkapelle oder Einsatz als Taxifahrer) seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Übermüdung oder Konzentrationsschwäche ganz oder tw. nicht oder nicht mehr gehörig erfüllen kann.

 

Danke Chandler, für die ausführlichen Erläuterungen.

 

Von mir diesbezüglich lediglich noch der Hinweis, dass für Arbeitgeber, die in kirchlicher Trägerschaft stehen, deutlich abweichende arbeitsrechtliche Regelungen gelten. Arbeitet eine Dame beispielsweise "bürgerlich" als Krankenschwester in einem Krankenhaus, das von einem kirchlichen Träger betrieben wird, dann würde es wohl ziemlich "haarig" werden, wenn der Arbeitgeber von der Nebentätigkeit erfährt.

 

Völlig richtig.

 

Das ist bei meinem Hinweis, dass Schwierigkeiten bestehen können, wenn die

 

Nebentätigkeit mit dem öffentl. Ansehen des Arbeitgebers oder dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren ist (den Fall kann man sich eigentlich nur bei einem katholischen Kindergarten oder einer sonstigen konfessionellen Einrichtung denken, Stichwort: Tendenzbetrieb)

 

vielleicht nicht ausreichend deutlich geworden.

 

Generell gilt in diesen Betrieben, dass auch außerdienstliches Verhalten anders bewertet werden kann und muss. Das ist auch verständlich: mit einem klerikalem Weltbild im Nacken, evtl. einem bewusst geprägten Erziehungsideal ist eine ostentativ französisch-promiske Lebensweise (statt z.B. römisch-katholisch oder lustfeindlich-lutherisch) eben nur schwer vereinbar. Da muss sich der Arbeitnehmer auch daran festhalten lassen, welchen Arbeitgeber er sich gesucht hat.

 

Und kirchliches Arbeitsrecht ist was ganz Eigenes. Manchmal erstaunlich, wie dieses hinter dem eigenen Weltbild incl. Nächstenliebe zurückbleibt.

 

 

 

Generell noch ein ergänzender Hinweis:

 

Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen kosten Geld. Und anders als in normalen Zivilprozessen bleibt der Arbeitnehmer immer (zumindest bis zum Ende der Ersten Instanz) auf den Kosten sitzen, da das Gesetz einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner ausschließt. Der Satz "der Verlierer zahlt die Zeche" gilt hier nicht, um den Arbeitnehmer nicht von einer gerichtlichen Verfolgung abzuhalten, aus Angst, zusätzlich auch den Anwalt des Arbeitgebers zahlen zu müssen. Dieser Gesetzeszweck ist allerdings ziemlich gut versteckt.

 

Hier macht vielleicht eine Rechtsschutzversicherung (Wartezeit vor dem ersten Versicherungsfall in der Regel drei Monate) leider Gottes dem Anwalt manchmal Ärger, für den Betroffenen für den Fall, dass auf Basis der gesetzlichen Mindestgebühren abgerechnet werden kann, jedoch Sinn. (Bevor die Frage auftaucht - Nein: ich habe im doppelten Wortsinne keine Aktien im Versicherungsgeschäft).

 

 

Gruß

 

Chandler B*

:spitzenkl Keine Nacht den Drögen ! :spitzenkl

 

Moral ist immer die Zuflucht der Leute, die Schönheit nicht begreifen.

(Oscar Wilde)

 

Commit random kindness and senseless acts of beauty !

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