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Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos


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Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bescherte und beschert den deutschen Finanzbehörden umfangreiche neue Aufgaben: sobald sich eine Sexarbeiterin bei einer Ordnungsbehörde registriert, erhält das „zuständige“ Finanzamt eine Mitteilung über die erfolgte Anmeldung. Hat die Sexarbeiterin eine deutsche Meldeadresse, ist die Zuständigkeitsfrage schnell geklärt: laut Abgabenordnung ist das Wohnsitz-Finanzamt zuständig und dieses versendet dann in der Regel einen sogenannten Erfassungsbogen, mit dem der steuerliche Status dann geklärt werden soll. Doch falls die neu registrierte Sexworkerin keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die Sache sehr kompliziert. Mangels Wohnsitzes gibt es nämlich kein zuständiges Finanzamt und es werden u.U. an mehreren Orten neue Finanzamts-Akten aufgemacht, wenn eine Sexarbeiterin ihren Aufenthaltsort wechselt und in diverse Kontrollen der Finanzbehörden gerät!

Es ist im ProstSchG vorgeschrieben, dass bei jeder Registrierung eine Meldeanschrift oder in Ermangelung einer solchen eine sogenannte „Zustellanschrift“ anzugeben ist, unter der eine Sexarbeiterin behördliche Post empfangen kann. Der Begriff der „Zustellanschrift“ ist dabei ein völlig neuer Begriff, der im ProstSchG aber nicht genau definiert ist. Eine Zustellanschrift ist, vereinfacht gesagt, eine postalische Anschrift, an der eine Person Post erhalten kann, ohne unter dieser Anschrift zu wohnen und/oder gemeldet zu sein.

Das „Post erhalten können“ setzt aber voraus, dass die Person, die eine solche Anschrift beim Amt angibt, auch über den Eingang von Post informiert wird, wenn solche eingeht. Wird die Anschrift eines Clubs oder die eines Bekannten verwendet, muss sich die Sexarbeiterin darauf verlassen können, dass der Club oder der Bekannte sie bei Abwesenheit über Posteingänge informiert. Ist die Sympathie untereinander gestört, so landet die wichtige Post möglicherweise ungeöffnet im Altpapier. Außerdem entsteht bei solcher Vorgehensweise auch schnell eine Abhängigkeit, möglicherweise ein Verlangen nach Gegenleistungen und notwendige Vollmachten zur Brieföffnung etc. liegen zudem selten vor! Viel sicherer ist es, wenn man einen seriösen Dienstleister wie ZustellAnschrift.de bevollmächtigt, der eingehende Post zu fairen Konditionen digitalisiert, per SMS und E-Mail über neue Post benachrichtigt und dazu noch einen Büroservice zur Verfügung stellt.

Weder die vorhandenen Registrierungsstellen der Ordnungsbehörden noch die Erfassungsstellen der Finanzämter unterscheiden zwischen einer Wohnanschrift und einer Zustellanschrift, obwohl dies dringend notwendig wäre, um den weiteren Prozess sinnvoll zu gestalten. Die Finanzbehörden versenden den steuerlichen Erfassungsbogen so auch an Adressen, an denen der Adressat überhaupt nicht mehr verweilt und wo er wichtige behördliche Post im Zweifelsfall überhaupt nicht erhält. Mangels vorgenommener Unterscheidung bzw. Prüfung betrachten die Finanzbehörden auch „private“ Zustellanschriften automatisch als Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung! Damit wird eine uneingeschränkte Steuerpflicht unterstellt, die womöglich gar nicht vorliegt. Wenn ich meinen dauerhaften Aufenthalt nämlich nicht in Deutschland habe, sondern mich beispielsweise einen Großteil des Jahres in meinem Heimatland außerhalb Deutschlands aufhalte, zahle ich nämlich meine Einkommensteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, was z.B. EU-weit der Fall ist, im Heimatland....

Gesamten Artikel lesen unter:
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2019/05/22/die-besteuerung-von-sexarbeit-ist-trotz-prostschg-und-amtlicher-registrierung-ineffizient-und-fuehrt-bisweilen-ins-chaos/

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Das ist dann wohl das beste Beispiel dafür, dass bei der Ausgestaltung des ProstSchG tatsächlich der Schutzgedanke im Vordergrund stand und nicht wie so häufig angeführt - auch hier im Forum - der Besteuerungsgedanke. :zwinker:

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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vor 3 Stunden schrieb Howard Chance:

...sondern mich beispielsweise einen Großteil des Jahres in meinem Heimatland außerhalb Deutschlands aufhalte, zahle ich nämlich meine Einkommensteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, was z.B. EU-weit der Fall ist, im Heimatland....

Mit der Aussage wäre ich sehr vorsichtig, da diese nur partiell stimmt.

Wenn in D Räumlichkeiten angemietet werden, ist man u.U. für die Einkommensteuer beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. 

Mit der Umsatzsteuer bin ich auf jeden Fall in Deutschland steuerpflichtig, sobald ich über EUR 17.500 komme. 

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Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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vor 2 Stunden schrieb Howard Chance:

Ja ... wenn ich eine Betriebsstätte begründe schon ... oder ein Gewerbe anmelde ... dann trifft das zu! 

Ich muss nicht zwingend anmelden. Alleine die Tatsache, dass ich tätig werde reicht. Und Betriebsstätte ist nur für die Ertragsteuer notwendig. Umsatzsteuer ist in jeden Fall abzuführen.

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Joseph Pulitzer

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