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Das Thema ist m.E. zu ernst für persönliche Ambitionen und Animositäten.

Besser wäre, Du würdest mal etwas Abstand von Deinem Siegel gewinnen. Soweit ich das sehe, würde eine Freierbetsrafung darauf absolut keine Rücksicht nehmen.  Bei der Frage nach dem möglichen illegalen Status als Sugardaddy bei dem Szenario hast Dich Du ja erfolgreich auf fiskalische Themen zurückgezogen.

Dabei wäre das ein sehr interessanter Punkt.

Bearbeitet von Asfaloth
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Ja das „Wulfsche Siegel“ (scnr) wäre bei Einführung des nordischen Models in der Tat schon wieder Geschichte. Ein generelles „Sexkaufverbot“ würde nämlich auch die Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen einer legal  und vorbildlich arbeitenden Agentur sanktionieren. Das ist ja das wirklich Dumme an dem starren nordischen Modell - da wird nicht zwischen Gut und Böse unterschieden. So eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt... hm?!

 

Mal angenommen, eine Freierbestrafung würde tatsächlich kommen. Wie muss ich mir den Vollzug dann im Escortbereich vorstellen? Agentur A - nennen wir sie mal e.V. zur Verhinderung einsamer Abendessen - vermittelt (offiziell) „nur“ reine gesellschaftliche Begleitung für die solvente Dame und den solventen Herren. Bezahlt wird (offiziell) für den „gesellschaftlichen Part“. Die Vermittlung bzw. Inanspruchnahme solch rein begleitender Geselligkeiten dürfte wohl kaum zu verbieten oder gar zu bestrafen sein - schon gar nicht mit einem Sexkaufverbot. Rein zufällig finden sich Männlein und Weiblein oder Weiblein und Weiblein oder Männlein und Männlein oder ... nach (offizieller) Beendigung dieses rein „gesellschaftlichen Parts“ gegenseitig extrem yummie und die Biologie mit all ihren schönen Facetten schlägt zu. Dann bin ich in dieser Variante (offiziell) doch weit entfernt, von dem dann verbotenen Kauf sexueller Dienstleistungen. Eine Bestrafung dürfte sich wohl kaum mit reinen Mutmaßungen nach dem Motto, die Bezahlung habe sicherlich auch die (spätere) Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen erfasst, rechtfertigen lassen.

 

Die Ratio des nordischen Models ist es doch (so man den Verlautbarungen Glauben schenken möchte) der dreckigen nicht selbstbestimmten Prostitution den Hahn abzudrehen (für mich übrigens ein unterstützenswertes Ansinnen). Aber dafür werden dann alle über einen Kamm geschert und auch die (in Deutschland inzwischen ja sogar legale und erlaubnispflichtige) saubere Prostitution mittelbar verboten?! Keine Ahnung, wie die Wikinger solche rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Themen bei sich ausgeklammert haben/ausklammern konnten. 

 

Und wo wir gerade bei Rechtsdogmatik sind: Das nordische Modell zielt auf ein Sexkaufverbot ab. Kauf = ich bekomme etwas und zahle dafür den vereinbarten Preis. In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick in die §§ 1 bis 3 des ProsG. Eine der großen Errungenschaften dieser Regelungen besteht darin, dass ich mit der Bezahlung gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte sexuelle Handlung erwerbe (das würde der sexuellen Selbstbestimmung nämlich gehörig zuwider laufen). Es handelt sich also rechtsdogmatisch gerade nicht um einen Kauf im klassischen Sinne mit Leistung und Gegenleistung. Wie will man denn den Sexkauf bestrafen, wenn es sich rechtsdogmatisch gar nicht um einen Kauf handelt? Das mag jetzt auf den ersten Blick ziemlich schemenhaft klingen. Mir kommt es in diesem Zusammenhang aber auf den Aspekt der Freiwilligkeit an, der im ProstG verankert sind. Vergleichbare liberale Regelungen fehlen nach meinem bescheidenen Kenntnisstand in Ländern, die das nordische Modell eingeführt haben. Da dürften also noch einige juristische Hürden zu umschiffen sein. Ich hoffe deshalb, dass die deutschen Verfechter des nordischen Modells gehörig in (juristische) Sehnot geraten.

Bearbeitet von michael120
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Es gibt heute keinen Sexkauf, mithin kann es auch kein Sexkaufverbot geben....

Es würde dann eine Freierbestrafung geben im Freierstrafgesetz (FStG)

§ 1 Wer sexuelle Handlungen gegen Entgelt nachfragt und/oder vornehmen lässt, wird mit ..... bestraft.

Das ist auch schon alles....:grins: 

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Das „Wulfsche FStG“ verdeutlicht so schön, warum eine Freierbestrafung in Deutschland (hoffentlich) so einfach nicht umzusetzen ist. Es wird nämlich nur auf dem ersten Blick der Freier bestraft. Tatsächlich hindert eine solche Bestrafung aber die Betroffenen in der Ausübung ihrer Tätigkeit. Im Übrigen eine - und das ist vielleicht der entscheidende Unterschied zu anderen Ländern - in Deutschland legale und rechtlich (aber leider noch nicht gesellschaftlich) anerkannte berufliche Tätigkeit. Die Befürworter des nordischen Modells müssten also die Uhren zurück drehen und den rechtlichen Status von SDL zunächst wieder „auf Null“ setzen. Denn ich kann nicht einerseits eine Tätigkeit rechtlich erlauben und andererseits deren Inanspruchnahme rechtlich bestrafen. Das würde die Erlaubnis ad absurdum führen. Ein (mittelbarer) Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit bräuchte schon eine gescheite Rechtfertigung. Ob eine solche in einem durch Fakten nicht belegten Generalverdacht gegen das Gewerbe gesehen werden kann, ist für mich als Jurist mehr als fraglich. 

 

Die Schilderungen aus Schweden sind (erwartungsgemäß) ernüchternd. Deshalb gehört für mich zweierlei in die öffentliche Debatte: 1. Die mit Fakten zu belegende Tatsache, dass das nordische Modell nicht geeignet ist, den verfolgten Zweck zu erreichen. 2. Aufräumen mit Klischees und dafür sorgen, dass das Gewerbe einen Anstrich bekommt, der in der Gesellschaft anerkannt oder zumindest toleriert wird. Da ist nach meiner bescheidenen Wahrnehmung u.a. mehr Öffentlichkeitsarbeit gefragt. Ich erinnere mich an eine Talkshow vor einigen Jahren zum Thema Prostitution, bei der sich u.a. A. Schwarzer und Kyra Kim (btw eine tolle Frau) gegenüber saßen. Kyra hat sich selbst (ohne sich zu verstellen) in einer Art präsentiert, die so gar nicht konform gewesen sein dürfte mit den klischeehaften Bild, was die Gesellschaft seit Jahren pflegt. Dem war A. Schwarzer nicht gewachsen und wusste sich nur noch mit Intoleranz und Phrasen zu helfen. Solch (medial) wirksamen Auftritte von intelligenten und eloquenten Damen, die mit beiden Beinen fest im Leben stehen, wünsche ich mir öfters, um der immer wiederkehrende Leier von der unterdrückten SDL (die es leider auch gibt) endlich das Wasser abzugraben. 

Bearbeitet von michael120
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Die gesetzgeberische "Klemme" sehe ich nicht. Ein Gesetz zum "Sexkaufverbot" würde wohl das ProstG sowie das ProstSchG ersetzen und nicht ergänzen.

Die Berufsfreiheit gemäß GG ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden. Ganz abgesehen davon, dass es sich nach Ansicht der Abolitionisten gar nicht um einen Beruf handelt und insofern dieser Bezug auf das GG dann ohnehin ohne Basis wäre (würde man dieser Auffassung folgen).

Bearbeitet von Jakob
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Man müsste Annegret Krampf Knarrenbauer klarmachen, dass ihr Kriegsetat um Milliarden gekürzt werden muss, wenn die Steuereinnahmen der P6 Branche wegbrechen.

Oder wir kleben alle eine grüne Euro-Sex Plakette an die Windschutzscheibe um Solidarität zu zeigen.

Bearbeitet von Spring

Alf & G Früher links-grün versifft | Heute "woke" was immer das auch ist ...

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vor 3 Stunden schrieb michael120:

Das „Wulfsche FStG“ verdeutlicht so schön, warum eine Freierbestrafung in Deutschland (hoffentlich) so einfach nicht umzusetzen ist.

Das Europäische Parlament hat festgestellt, dass Prostitution gegen die Menschenwürde verstösst (unser Art 1 GG)

Und wie Jakob richtig gesagt hat, ist die Berufsfreiheit nicht absolut und kann eingeschränkt werden (z.B. Urteil zum Zwergenweitwurf)

Die Sittenwidrigkeit der Prostitution wurde nur in Bezug auf die Zahlung des Entgeltes nach Vornahme sexueller Handlungen aufgehoben (ProstG § 1)

Der Gesetzgeber hat auch im ProstSchG mehrfach darauf hingewiesen, dass Prostitution eben nicht ein Beruf wie jeder andere ist

Der Boden ist also bestens bereitet für das Freierstrafgesetz FStG § 1 :zwinker:

vor 3 Stunden schrieb michael120:

2. Aufräumen mit Klischees und dafür sorgen, dass das Gewerbe einen Anstrich bekommt, der in der Gesellschaft anerkannt oder zumindest toleriert wird. Da ist nach meiner bescheidenen Wahrnehmung u.a. mehr Öffentlichkeitsarbeit gefragt.

 Da ist eine deutlich sichtbare Information, dass legal gearbeitet wird, ein sehr schöner erster Schritt in die richtige Richtung:blinken:Die Mehrheit hier sieht das GsD auch so....:zwinker:   

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Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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vor 8 Stunden schrieb Wulf:

Die Sittenwidrigkeit der Prostitution wurde nur in Bezug auf die Zahlung des Entgeltes nach Vornahme sexueller Handlungen aufgehoben (ProstG § 1)

Der Gesetzgeber hat auch im ProstSchG mehrfach darauf hingewiesen, dass Prostitution eben nicht ein Beruf wie jeder andere ist

 

Da hast Recht. Aber: (Juristen lieben dieses Wort) Neben dem Blick in das Gesetz lohnt manchmal ein Blick in die amtliche Begründung des Gesetzes. In der des ProstG steht (verkürzt) Folgendes drin: Das Stigmata der Sittenwidrigkeit der Prostitution geht auf eine Entscheidung des BVerfG aus den 60er Jahren zurück. Diese Haltung des BVerfG ist gesellschaftspolitisch überholt. Deshalb ist die Vereinbarung eines Entgelts und die Erbringung sexueller Dienstleistungen als solches nicht mir sittenwidrig. Es ist zwar schade, dass der Gesetzgeber diese generelle Klarstellung nicht ausdrücklich ins Gesetz geschrieben hat. Aber es ist auch in gewisser Weise konsequent, weil das ProstG nur die Rechtsbeziehung zum Kunden und eben nicht die gesellschaftspolitische Stellung der Prostitution im Allgemeinen regelt.  Unbestritten dürfte sein, dass es sich vor dem Hintergrund der Regelungen im ProstG und ProstSchG um eine erlaubte Tätigkeit handelt.

 

Ob das ProstSchG an verschiedenen Stellen darauf hinweist (wo eigentlich?), dass es sich nicht um einen Beruf „wie jeden anderen“ (was ist das?) handelt, ist für Art. 12 GG eigentlich Latte. Denn der Schutzbereich des Art. 12 umfasst nicht nur klassische Berufe, sondern jede erlaubte wirtschaftliche Betätigung - und damit auch die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt.

 

Ich sage ja nicht, dass eine Freierbestrafung unmöglich ist (leider). Ich sage nur, dass bei konsequenter Anwendung rechtlicher Grundsätze ein solches Verbot nicht unproblematisch sein dürfte. Denn es geht dann nicht darum, durch Berufsausübungsregelungen (die im Bereich des Art. 12 natürlich möglich sind) die Art und Weise sowie Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit zu regeln. Es geht dann darum, die Tätigkeit (mittelbar) insgesamt zu verbieten. Und an ein solches generelles Verbot sind nun mal strengere Anforderungen hinsichtlich Verhältnismäßigkeit & Co. zu stellen, als bspw. bei einer Zugangsbeschränkungen durch Einführung berufsqualifizierender Abschlussprüfungen. Mehr wollte ich eigentlich gar nicht zum Ausdruck bringen. 

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Am 16.10.2019 um 22:27 schrieb michael120:

Da hast Recht. Aber: (Juristen lieben dieses Wort) Neben dem Blick in das Gesetz lohnt manchmal ein Blick in die amtliche Begründung des Gesetzes. In der des ProstG steht (verkürzt) Folgendes drin: Das Stigmata der Sittenwidrigkeit der Prostitution geht auf eine Entscheidung des BVerfG aus den 60er Jahren zurück. Diese Haltung des BVerfG ist gesellschaftspolitisch überholt. Deshalb ist die Vereinbarung eines Entgelts und die Erbringung sexueller Dienstleistungen als solches nicht mir sittenwidrig. Es ist zwar schade, dass der Gesetzgeber diese generelle Klarstellung nicht ausdrücklich ins Gesetz geschrieben hat. Aber es ist auch in gewisser Weise konsequent, weil das ProstG nur die Rechtsbeziehung zum Kunden und eben nicht die gesellschaftspolitische Stellung der Prostitution im Allgemeinen regelt.  Unbestritten dürfte sein, dass es sich vor dem Hintergrund der Regelungen im ProstG und ProstSchG um eine erlaubte Tätigkeit handelt.

Ich habe als Nicht-Jurist gelernt, dass man bei solchen Fragen einfach mal schaut, ob es neuere Urteile dazu gibt, vielleicht sogar vom BGH....?

Und da solltest du doch mal hier gucken lieber Jurist:

 

BGH 3 StR 104/15 - Beschluss vom 21. Juli 2015 (LG Lüneburg)

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung des einer Prostituierten mit Blick auf die Vornahme - letztlich nicht erbrachter - sexueller Handlungen gezahlten Entgelts ist nicht per se gem. § 814 BGB bzw. § 817 BGB ausgeschlossen. Es handelt sich vielmehr angesichts der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (§ 138 BGB) um eine rechtsgrundlose Leistung, da § 1 ProstG nur bei tatsächlich vorgenommenen sexuellen Handlungen ausnahmsweise einen Anspruch der Prostituierten begründet.

 

 

Am 16.10.2019 um 22:27 schrieb michael120:

Ob das ProstSchG an verschiedenen Stellen darauf hinweist (wo eigentlich?), dass es sich nicht um einen Beruf „wie jeden anderen“ (was ist das?) handelt, ist für Art. 12 GG eigentlich Latte.

Da möchte ich dir gerne wie folgt mit einem Zitat von dir antworten:

Am 16.10.2019 um 22:27 schrieb michael120:

Aber: (Juristen lieben dieses Wort) Neben dem Blick in das Gesetz lohnt manchmal ein Blick in die amtliche Begründung des Gesetzes.

 :zwinker:

Bearbeitet von Wulf
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1 hour ago, Wulf said:

Und da solltest du doch mal hier gucken lieber Jurist:

Sag mal, ist es Dir tatsächlich unmöglich Sachaussagen, hier zutreffend, zu machen ohne belehrende und herabwürdigende Diktion?

Man hätte auch formulieren können: "In beispielsweise dieser BGH Entscheidung aus 2015, also lange nach Inkrafttreten des ProstG, wird aber der Vertrag über die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung nach wie vor als sittenwidrig angesehen. Das ProstG hat insofern nur einen Rechtsanspruch auf Zahlung des "Hurenlohn" begründet, welcher zuvor nicht bestand.

Das wäre eine richtig stellende Aussage ohne persönliche Angriffselemente.

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vor 4 Minuten schrieb Jakob:

Sag mal, ist es Dir tatsächlich unmöglich Sachaussagen, hier zutreffend, zu machen ohne belehrende und herabwürdigende Diktion?

Man hätte auch formulieren können: "In beispielsweise dieser BGH Entscheidung aus 2015, also lange nach Inkrafttreten des ProstG, wird aber der Vertrag über die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung nach wie vor als sittenwidrig angesehen. Das ProstG hat insofern nur einen Rechtsanspruch auf Zahlung des "Hurenlohn" begründet, welcher zuvor nicht bestand.

Das wäre eine richtig stellende Aussage ohne persönliche Angriffselemente.

"Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus", lieber Jakob. In fast jedem Beitrag von ihm erwähnt er, dass er Jurist ist, 2. Staatsexamen hat etc. Und sind seine Beiträge auch dadurch etwa nicht belehrend und herabwürdigend? Ich schreibe das auch eher humorvoll .... wo bleibt da dein Humor, Jakob? 

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Ja leider. Da trägt vermutlich auch die nicht ganz eindeutige und verschiedenen Auslegungen zugängliche Gesetzesbegründung einen nicht unwesentlichen Anteil bei. 

Eigene Erfahrungen zeigen, das so mancher Richter in seinen (zwischenzeitlich hin und wieder überholten) Wertvorstellungen verhaftet ist. Das macht sie einerseits zwar menschlich, kann aber prekär sein, wenn dann ein vielleicht nicht mehr ganz zeitgemäßer Richterspruch bis zur nächsten Eiszeit als in Stein gemeißelt gilt. 

Bearbeitet von michael120
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vor 19 Stunden schrieb michael120:

Hier oder anderswo jemanden zu belehren oder gar herabzuwürdigen, liegt mir fern. Sollte das so rübergekommen sein, sorry for that!

Alles gut, Michael. Mein Beitrag war an Jakob und seine selbst gewählten Maßstäbe gerichtet, nicht an dich. Der einzige Beitrag, der hier belehrend und herabwürdigend in der Diktion ist, ist Jakobs Beitrag selbst. Er meint nämlich, dass er es sich hier quasi als oberste Instanz herausnehmen kann, Maßstäbe zu setzen und solche Bewertungen vorzunehmen….

Wenn ich aus deinem „Aber: (Juristen lieben dieses Wort)…..lohnt manchmal ein Blick….“ als Antwort formuliere „Und da solltest du doch mal hier gucken lieber Jurist“ und am Schluss meines Beitrages einen :zwinker:  setze, dann hat das mit belehrend und herabwürdigend aber auch gar nichts zu tun!

Dass es bis heute keine völlige Klarheit in der Sache „Prostitution und Sittenwidrigkeit“ gibt, ist auch den konservativen Flügeln in der Politik geschuldet…und schliesslich haben zwei Parteien auch das „C“ in ihrem Namen.

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vor einer Stunde schrieb Act One Escort Service:

Deine Reaktion mit diesem Smiley lässt vermuten, dass du öfter neben der Spur stehst oder der Größenwahn an dir nagt . . .

:lach:.....ich gucke Dortmund - M´Gladbach (1 : 0) habe Spass und für eine passende Antwort keine Zeit.....:nana:

Bearbeitet von Wulf

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