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"Team" und umsatzsteuerrechtliche Problematik


Empfohlene Beiträge

vor 23 Minuten schrieb Jakob:

Extrembeispiel: Von einer Mandantschaft bekamen wir einen Link einer andere Kanzlei aus einer Email. Mit dem Link hatte man unmittelbar Zugriff auf höchster Vertraulichkeit (!!!) unterliegenden Unterlagen :oha:. Ohne jegliche Berechtigungsabfrage oder dergleichen, wir konnten alles lesen, sogar Dokumente bearbeiten (nur getestet, natürlich) :oha:. Aber es ist wohl für (deren) Mandanten so schön einfach alle Unterlagen mit einem Knopfdruck abrufen zu können und da ist man dann als Kanzlei doch halt "modern" .... :au:

Webakte?

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Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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Und hier das passende Lied zur Cloud...."Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein - alle Ängste, alle Sorgen sagt man, blieben darunter verborgen und dann, würde was uns gross und wichtig erscheint, letztlich nichtig und klein....":classic_cool:

 

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Natürlich gibt es auch für sehr vertrauliche Dokumente Möglichkeiten, diese in der Onlinewelt zu kommunizieren, mit ihnen u arbeiten  und dennoch weitgehenden Datenschutz gewährleisten. Dazu gehören vernünftige verschlüsselte verbindungen, Authentifizierungs- und Berechtigungsstrukturen auf der Serverseite. Was jakob da berichtet, kann ich kaum glauben. (  doch, doch, jakob schon... :zwinker:) das grenzt m.E. schon an Strafbarkeit nach DSGVO.

Da hier das Thema Steuern kolportiert wird...der führende IT-Dienstleister in dem Bereich bietet zum Beispiel auch dafür spezielle Dienstleistungen an. 

Nur sind diese Möglichkeiten auch mit teurem und zeitaufwendigen Aufwand verbunden, der eben von manchen gescheut wird

 

Ach ja, Schreibmaschinennutzung....Geheimdienste haben dann früher das Farbband getauscht und dann ausgelesen.....

Bearbeitet von Asfaloth
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Am 13.1.2020 um 12:56 schrieb Jakob:

Im Prinzip sicherlich praktisch in der Anwendung. Ich persönlich würde allerdings nicht meine Buchhaltungsdaten auf fremden Servern liegen haben wollen.

Wir hier arbeiten mit Lexware, allerdings ohne dies in den letzten Jahren upgedatet zu haben (nur immer Lizenz gezahlt, ohne neue Versionen aufgespielt zu haben). Unsere "alte" Version läuft komplett off-line und ist nur über das physikalisch getrennte Intranet (keine Verbindung zum Internet) erreichbar.

Leider ist es in allen Bereichen mittlerweile üblich, dass Software mit angenehmen Komfortfeatures dazu "lockt", alle Daten in der "Cloud" oder auf fremden Servern liegen zu haben. Stören tut das offenbar kaum noch jemanden, Bequemlichkeit geht vor.

Extrembeispiel: Von einer Mandantschaft bekamen wir einen Link einer andere Kanzlei aus einer Email. Mit dem Link hatte man unmittelbar Zugriff auf höchster Vertraulichkeit (!!!) unterliegenden Unterlagen :oha:. Ohne jegliche Berechtigungsabfrage oder dergleichen, wir konnten alles lesen, sogar Dokumente bearbeiten (nur getestet, natürlich) :oha:. Aber es ist wohl für (deren) Mandanten so schön einfach alle Unterlagen mit einem Knopfdruck abrufen zu können und da ist man dann als Kanzlei doch halt "modern" .... :au:

Ist zwar ein anderes Thema, aber bei der Wahl der Buchhaltungssoftware würde ich stand-alone bzw. off-line Produkte bevorzugen.

Ich selber kann dazu nicht viel sagen da mein Dienstherr mich anders abrechnet.

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Um das mal ein bisschen aufzuklären. Es gab mittlerweile eine Änderung, ab der Umsatzsteuer aufzuführen sind, nämlich 22000€ der Einnahmen im laufenden Jahr. Was Agenturen angeht, gibt es, je nach juristischer Form, verschiedenste Pflichten. In der Regel sind Agenturen schon aufgrund ihrer GOB‘s nach dem HGB verpflichtet, Umsatzsteuer im Journal und Hauptbuch aufzuführen. Bei den den Damen sieht es etwas anders aus, bei denen reicht in der Regel eine EÜR aus, wenn deren Gewinn unter 50000€ im Jahr liegt.

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  • 5 Monate später...

Hat zwar mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun, aber betrifft immerhin Umsatzsteuer.

Derzeit haben wir 16%. Wenn die Rückkehr zu 19% kommt, ist hoffentlich P6 wieder allgemein erlaubt. Dann ergibt sich am Tag der Umstellung bei ONs ein Problem für die Frauen. Bis Mitternacht 16%, ab Mitternacht 19%. Sollte in Hinblick auf die zu erwartenden Umsatzsteuersonderprüfungen beachtet werden :schuechtern: .

Bzw. wie wird das im Biz gehandhabt? Wird die Umsatzsteuersenkung eigentlich voll, teilweise oder gar nicht an die Kunden weitergegeben werden (sobald P6 wieder problemlos möglich ist)? :schuechtern::schuechtern::schuechtern:

Wie ich darauf komme? Heute kam die Telefonrechnung rein. Bei jedem Einzelnachweis die jeweilig zum betreffenden Datum geltende MwSt ausgewiesen. Immerhin haben wir nicht über Mitternacht am 30.06./01.07. telefoniert :classic_biggrin:. Die arme Buchhalterin darf diesen Mist  beim Buchen jetzt auseinander klamüsern, das Ganze wegen wenigen Euro, wobei das sowieso ein Nullsummenspiel ist ...

Bearbeitet von Jakob
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Die Leistung beim ON ist erst am Ende des Dates erbracht und mit dem Umsatzsteuersatz zu versteuern, der am Ende des Dates gilt. Ganz einfach. 

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Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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Nun gilt aber im Escort, dass das Honorar vorher übergeben wird, also ein Vorschuss. Wenn nun zufälligerweise der Voranmeldungszeitraum an dem Abend um 24.00 Uhr endet, dann wäre mit den ermässigten 16% zu versteuern?!

Liegt der Vorschuss und die gesamte Leistungserbringung im Voranmeldungszeitraum, dann wird es bei Vorschusszahlung kniffelig. Die Escort Dame sollte meiner Meinung nach zur Verhinderung eines steuerlichen Nachteils die Honorarberechung in Bezug auf die Umsatzsteuer splitten. Anzahl Stunden bis 24.00 Uhr mit 16% und ab 0.00 Uhr mit 19% - ist aber nur meine Meinung.    

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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vor 22 Minuten schrieb Wulf:

Nun gilt aber im Escort, dass das Honorar vorher übergeben wird, also ein Vorschuss. Wenn nun zufälligerweise der Voranmeldungszeitraum an dem Abend um 24.00 Uhr endet, dann wäre mit den ermässigten 16% zu versteuern?!

Liegt der Vorschuss und die gesamte Leistungserbringung im Voranmeldungszeitraum, dann wird es bei Vorschusszahlung kniffelig. Die Escort Dame sollte meiner Meinung nach zur Verhinderung eines steuerlichen Nachteils die Honorarberechung in Bezug auf die Umsatzsteuer splitten. Anzahl Stunden bis 24.00 Uhr mit 16% und ab 0.00 Uhr mit 19% - ist aber nur meine Meinung.    

Da liegst Du wieder falsch. Bei einer Vorauszahlung ist der Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Vereinahmenung anzuwenden. Abgerechnet wird final, wenn eine Schlussrechnung erteilt wird.

Da die meisten Damen eine EÜR erstellen werden,stellt sich die Frage nicht. es ist immer mit dem Steuersatz abzurechnen, wenn die Leistung erbracht wurde.

Teilleistungen dürfte es nicht geben, es sei denn man teil auf in Auftakt, Vögeln 1, Essen, Vögeln 2, schlafen, Morning Fun, Frühstück. Dann muss man diese Teilleistungen aber auch vorher vereinbaren. 

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Joseph Pulitzer

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vor 2 Minuten schrieb xx2009:

Da liegst Du wieder falsch. Bei einer Vorauszahlung ist der Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Vereinahmenung anzuwenden. Abgerechnet wird final, wenn eine Schlussrechnung erteilt wird.

Da die meisten Damen eine EÜR erstellen werden,stellt sich die Frage nicht. es ist immer mit dem Steuersatz abzurechnen, wenn die Leistung erbracht wurde.

Teilleistungen dürfte es nicht geben, es sei denn man teil auf in Auftakt, Vögeln 1, Essen, Vögeln 2, schlafen, Morning Fun, Frühstück. Dann muss man diese Teilleistungen aber auch vorher vereinbaren. 

Wo lag ich denn noch falsch?

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 13 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht
1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

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"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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vor 34 Minuten schrieb Act One Escort Service:

Warum nennst du das Vorschuss ?

Es ist die Begleichung des Honorars, welches üblicherweise immer im voraus übergeben wird.

Eine Zahlung vor Leistungserbringung in einem Dienstleistungsvertrag nennt man "Vorschuss". Es heisst ja auch "Gehalts-Vorschuss" wenn eine Zahlung erfolgt vor Erbringung der Leistung. Man könnte auch Vorkasse oder Vorauszahlung sagen.

Bearbeitet von Wulf

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vor einer Stunde schrieb Wulf:

Eine Zahlung vor Leistungserbringung in einem Dienstleistungsvertrag nennt man "Vorschuss". Es heisst ja auch "Gehalts-Vorschuss" wenn eine Zahlung erfolgt vor Erbringung der Leistung. Man könnte auch Vorkasse oder Vorauszahlung sagen.

Meiner Meinung nach, wäre in diesem Fall ein Vorschuss ein Teil der in der Gesamtheit zu erbringenden Summe.

Ähnlich wie ein Vorschuss bei einem Gehalt etc.

Dann würde im Bereich Escort wohl eher der Begriff Vorauszahlung passen.

act-one-escortservice.jpg

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vor 20 Minuten schrieb Act One Escort Service:

Meiner Meinung nach, wäre in diesem Fall ein Vorschuss ein Teil der in der Gesamtheit zu erbringenden Summe.

Ähnlich wie ein Vorschuss bei einem Gehalt etc.

Dann würde im Bereich Escort wohl eher der Begriff Vorauszahlung passen.

Ja, passt vielleicht besser...

Da ist rechtlich nix eindeutig definiert, egal welcher Begriff verwendet wird, hat keinerlei Konsequenz.  

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vor 14 Stunden schrieb Wulf:

Nun gilt aber im Escort, dass das Honorar vorher übergeben wird, also ein Vorschuss. Wenn nun zufälligerweise der Voranmeldungszeitraum an dem Abend um 24.00 Uhr endet, dann wäre mit den ermässigten 16% zu versteuern?!

Liegt der Vorschuss und die gesamte Leistungserbringung im Voranmeldungszeitraum, dann wird es bei Vorschusszahlung kniffelig. Die Escort Dame sollte meiner Meinung nach zur Verhinderung eines steuerlichen Nachteils die Honorarberechung in Bezug auf die Umsatzsteuer splitten. Anzahl Stunden bis 24.00 Uhr mit 16% und ab 0.00 Uhr mit 19% - ist aber nur meine Meinung.    

Ich würde aus o.g. Gründen an einem Steuerumbruchtag gar nicht erst buchen.....

Bearbeitet von Sebastian
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Dann will ich mal zusammenfassen, was die richtige Antwort auf Jakobs aufgezeigte Problematik ist.

Ich mache das, weil mit dem Beitrag

vor 18 Stunden schrieb xx2009:

Da liegst Du wieder falsch.

eine völlig unnötige Schärfe in die Diskussion gebracht wurde, weshalb ich das nicht einfach so stehen lassen will.

Es zeigt sich nämlich, dass meine eher vorsichtige Formulierung in # 36 vollumfänglich richtig war, wird sie doch mit

§ 13 (1) 1. a) gestützt.  

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Wie xx2009 schon geschrieben hat, gilt der Steuersatz, der am Ende des Dates gültig ist.

Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Änderungen des Gesetzes und damit auch des Steuersatzes auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auch, sofern die Steuer bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift (also noch am 31.12.2020) vereinnahmt wurde.

Die Leistung ist dann ausgeführt, wenn die Unternehmerin alle zum Erbringen der Leistung erforderlichen Handlungen ausgeführt hat, also bei Beendigung des ON am 01.01.2021.

Zu Fragen der Steuersatzänderung gibt es im Übrigen ein aktuelles BMF-Schreiben vom 30.06.2020.

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@fe14m Genauso ist es.

Und Wulfs Meinung wird auch durch zahlreiche Wiederholungen nicht richtiger. 

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Joseph Pulitzer

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vor einer Stunde schrieb xx2009:

@fe14m Genauso ist es.

Und Wulfs Meinung wird auch durch zahlreiche Wiederholungen nicht richtiger. 

Muss sie ja auch nicht. Es ist nur eine Meinung, da kommt es nicht auf richtig oder falsch an. Er liebt halt das Gebetsmühlenartige eines Mantras.....  

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Geist ist geil!

 

Das Dasein ist köstlich, man muss nur den Mut haben, sein eigenes Leben zu führen

Casanova

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Am 17.7.2020 um 19:25 schrieb fe14m:

Wie xx2009 schon geschrieben hat, gilt der Steuersatz, der am Ende des Dates gültig ist.

Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Änderungen des Gesetzes und damit auch des Steuersatzes auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auch, sofern die Steuer bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift (also noch am 31.12.2020) vereinnahmt wurde.

Die Leistung ist dann ausgeführt, wenn die Unternehmerin alle zum Erbringen der Leistung erforderlichen Handlungen ausgeführt hat, also bei Beendigung des ON am 01.01.2021.

Zu Fragen der Steuersatzänderung gibt es im Übrigen ein aktuelles BMF-Schreiben vom 30.06.2020.

Na dann erst einmal   :willkommen:   bist zwar schon seit knapp 6 Jahren hier gemeldet, hast dich aber erst jetzt mit einem ersten Beitrag zu Wort gemeldet.

Ich freue mich, dass wir jetzt wohl einen echten Profi in Steuerfragen hier haben, da gabs in der Vergangenheit schon so manchen Disput...

An den beiden Beiträgen von xx2009 hat mich irritiert, dass er zunächst schreibt, dass der Steuersatz zum Ende des Dates gilt, danach aber, nachdem ich darauf hingewiesen habe, dass ja im Escort das gesamte Honorar zu Beginn des Dates übergeben wird, mir folgt und auch ausführt, dass bei einer Vorauszahlung der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt. Dann weist er auf eine "finale Abrechnung" und "Schlussrechnung" hin, die es im Escort aber ja auch nicht gibt. Danach grenzt er ein auf Escort Damen, die eine "EÜR" erstellen, wobei es auch viele Escort Damen gibt, die als Hauptjob einer selbständigen Tätigkeit nachgehen und in soweit mit der Escort Tätigkeit die Umsatzgrenze von 22.000 € schnell überschritten wird. Darüber hinaus sehe ich bei einem ON von z.B. 12 Stunden schon eine mögliche wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag über eine bestimmte Anzahl Stunden. Und da ist eine Abgrenzung doch möglich z.B. in 4 Stunden in 2020 und 8 Stunden in 2021 ? Vielleicht kannst du zu den Punkten ja auch etwas sagen?

Vielen Dank auch für den Hinweis auf das Schreiben des BmF vom 30.6.2020, habe das mal überflogen. Wenn ich mit meiner Escort Dame am 31.12.2020 ein Hotel buche, dann gilt wohl noch die ermässigte 16% USt, obwohl ja die Leistung des Hotels erst am 1.1.2021 erbracht ist. Wenn ich mit ihr in einem Taxi in Nachtschicht um 22 Uhr zum Essen und Champagner Trinken in ein Restaurant fahre, dann gelten wohl die wieder erhöhten 7% bzw. 19% USt fürs Taxi und fürs Essen.... alles irgendwie verrückt....

Ich melde mich dann nochmal, wenn ich die Behandlung des Escort Dates herausgefunden habe.       

 

Bearbeitet von Wulf

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