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AGB - Nur für Kunden?


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Aufgrund eines Sachverhaltes im "normalen" Leben stellt sich mir eine Frage im Zusammenhang mit den AGB bei einigen Agenturen. Die ein oder andere Agentur sieht vor, dass der Kunde einen Betrag X zu entrichten hat, wenn er ein Date weniger als 24h vor Datebeginn absagt oder einen Betrag Y, wenn die Dame auf dem Weg ist.

Wie sieht es im umgekehrten Falls aus? Wenn nichts vereinbart ist, ist da eine einseitige Benachteiligung des Kunden und die AGB sind unwirksam? 

Wir hatten hier schon das Tehma zu Reise- und Hotelkosten. Aber was ist im Falle von AGB? Habe ich bisher noch nie gehabt.

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Schreibe kurz - und sie werden es lesen. Schreibe klar - und sie werden es verstehen. Schreibe bildhaft - und sie werden es im Gedächtnis behalten.

 

Joseph Pulitzer

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Meiner Meinung nach und auch aus Erfahrung ein riesiger Graubereich. Dehalb gilt hier ganz besonders: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand....

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"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Agentur AGB, welche Regelungen zum Verhältnis zwischen Agentur und Kunden (Buchern) enthalten, sind ohnehin problematisch. Denn sie machen keinerlei Sinn, wenn (angeblich) die Frauen Auftraggeber der Agentur sind und ansonsten allein ein Vertragsverhältnis zwischen Frauen und Agentur bestehen soll, nicht aber zwischen Agentur und Bucher. Denn dann wären AGB allein der gebuchten Frau (sofern vorhanden) maßgeblich für den Bucher. Und die Agentur dürfte nur AGB-Regelungen haben, welche ausschließlich das Verhältnis Agentur/Frauen betreffen.

M.E. seeeehr dünnes Eis für Agenturen, allein schon weil wir dann mal wieder bei dem umsatzsteuerrechtlichen Aspekt der "Gesamteistung" wären, Denn  AGB der im Eröffnungspost angesprochenen Art sprechen sehr stark dafür, dass die Agentur Gesamtleistungsanbieter ist und folglich die Agentur Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag (und nicht nur den Agenturanteil) schuldet.

Ich frage mich ja schon länger, ob da nicht eine eher lückenhafte Beratung stattfindet bzw. mangelndes Problembewußtsein (bei wem auch immer) besteht.

 

P.S.: Die Frage der möglichen Unwirksamkeit ist eine ganz andere. Natürlich können und dürfen AGB einen Vertragspartner "einseitig" belasten (siehe beispielsweise die Einkaufsbedingungen von großen Konzernen mit Freistellungsregelungen zu Lasten des Lieferanten). Bei Privatpersonen als Vertragspartner dürfen sie aber nicht "formelhaft" oder gar "überraschend" sein. Wenn die oben in Frage stehende Regelung transparent und deutlich kommuniziert ist, dann würde ich eher dazu neigen, sie als wirksam zu erachten, eine vertiefte Analyse könnte aber durchaus zu einer vertretbaren gegenteiligen Rechtsmeinung führen. :classic_tongue:.

Egal, wie das Ergebnis ist, die Analyse setzt dabei voraus (!), dass die Agentur das Sexkaufangebot insgesamt verantwortet und gegenüber dem Bucher anbietet, siehe oben. Man wird also so oder so über ein Ergebnis nicht erfreut sein :classic_wink:.

Bearbeitet von Jakob
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vor 14 Stunden schrieb xx2009:

Die ein oder andere Agentur sieht vor, dass der Kunde einen Betrag X zu entrichten hat, wenn er ein Date weniger als 24h vor Datebeginn absagt oder einen Betrag Y, wenn die Dame auf dem Weg ist.

Wie sieht es im umgekehrten Falls aus? Wenn nichts vereinbart ist, ist da eine einseitige Benachteiligung des Kunden und die AGB sind unwirksam? 

Eine interessante Frage. Ich hatte so einen Fall selbst vor einiger Zeit: Ich musste ein Date krankheitsbedingt am Morgen des Tages absagen, und die Agentur hatte auch so eine Regelung in den AGB, dass bei Absagen weniger als 24 Stunden vor Beginn eine Summe X fällig wird, die offenbar der Dame als Ausfallentschädigung übermittelt wird. Ob rechtlich wirksam oder nicht, ich habe das anstandslos bezahlt, weil ich es für fair halte, sich an vorher klar kommunizierte Regeln zu halten. Allerdings kam mir auch der Gedanke, warum im umgekehrten Falle keine Entschädigung vorgesehen ist. 

Oversexed and underfucked.

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vor 32 Minuten schrieb Philebos:

warum im umgekehrten Falle keine Entschädigung vorgesehen ist. 

:oha: Eine ernstlich gestellt Frage? Das ist doch ganz was anderes! :classic_biggrin:

Bzw. Freier zahlt immer, "erstattet" wird nie, uralte Regel des P6

Bearbeitet von Jakob
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 Mir geht es weniger darum, ob der Kunde den Ausfall bezahlt, für mich wäre es selbstverständlich, die Kosten zu übernehmen.

Aber was ist im umgekehrten Fall. Kunde auf dem Weg, Hotel nicht mehr stornierbar etc.?

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Joseph Pulitzer

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Na dann müßtest Du Dir mal eine "Klageschrift" ausdenken zum Durchspielen. Nimm an, dass die zu verklagende Agentur ein vorschriftsmäßiges Impressum hat und eine Einzelperson Inhaber*in ist (der Einfachheit halber).

Oder Du willst die gebuchte Dame verklagen? Oder Agentur + Dame? Realnamen und Meldeadresse der gebuchten Dame kennst Du natürlich nicht.

Bearbeitet von Jakob
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@xx2009 will doch seinen Schaden ersetzt haben, der durch eine kurzfristige Absage der Dame/Agentur (?) entstanden ist. Wenn die Agentur ein ordentliches Impressum hat, hat er einen klar definierten möglichen Anspruchsgegner.

Er selbst kann natürlich nicht "anonym" klagen, da muss er schon mit seiner Realperson raus rücken. :classic_biggrin:

Zu klären wäre zunächst, was er denn von der Agentur eigentlich will. Dafür gibt es ja mehrere Möglichkeiten.

1) Er will von der Agentur seine Kosten ersetzt haben. Die Agentur verteidigt sich dann damit, dass sie die falsche Adresse ist, weil sie ja nur vermittelt und für von einer Dame verursachten Schaden natürlich nicht aufkommt. Das wäre möglicherweise eine erfolgreiche Verteidigung, wenn die Website konsequent deutlich macht, dass ausschließlich vermittelt wird und keinerlei Verpflichtungen zwischen Buchern und Agentur bestehen >>> Klage auf Schadensersatz würde abgewiesen

2) Er will von der Agentur die Realdaten der Frau, um gegenüber der Frau seinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (eine Zivilklage gegen "Chantalle mit dem lila Arschgeweih", zu finden über die Agentur XY, würde allenfalls allgemeine Heiterkeit verursachen). Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Agentur die "Weiterverarbeitung" (= Übermittlung der Daten) überhaupt ausführen darf nach DSGVO. Möglicherweise ja wegen Art 6(1)(c), DSGVO. Möglicherweise dann aber doch nicht wegen Art 5(1)(b) DSGVO, denn der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung hatte nichts mit den möglichen Schadensersatzansprüchen von xx2009 oder sonstwem zu tun, insbesondere steht es dem ursprünglichen Zweck wohl diametral entgegen, weil die Frau genau nicht wollte und will, dass ihre Realdaten an Bucher weiter gegeben werden. Wendet man BGH Rechtsprechung zu Bewertungsportalen analog an, dann besteht kein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Daten der Frau. >>>Klage auf Herausgabe der Daten würde abgewiesen. ***

3) Eine Variante zu 1) wäre, wenn die Agentur zumindest teilweise so auftritt, als wäre sie (auch) Vertragspartner des Buchers. Dies kann beispielsweise dann so sein, wenn die Agentur eben kommuniziert, dass der Bucher bei Rücktritt eine Entschädigung an die Agentur zu zahlen hat. Oder wenn eine Agentur AGB für Bucher publiziert. Denn damit wird klar kommuniziert, dass die Agentur sich (auch) als Vertragspartner des Buchers versteht. >>> Klage auf Schadensersatz möglicherweise erfolgreich. Es, käme auf viele Details an, angefangen der Kausalität (wenn er sowieso da war, wohl nicht), über die Frage, ob er sonst preiswerteres Hotel gebucht hätte, was dargelegt und belegt werden müßte, endend mit Schadensminderungspflicht (Puffgang).

4) Eine Variante zu 2) wäre, wenn sich Ansätze einer strafbaren Handlung der absagenden Frau ergäben (was aber unwahrscheinlich sein dürfte, "Vertragsreue" ist keine Straftat). Dann könnte über eine Strafanzeige "gegen Unbekannt" und Hinweis auf die Agentur die Staatsanwaltschaft Übermittlung der Daten von der Agentur verlangen, wobei dann der Geschädigte der Straftat Kenntnis von den Realdaten der Frau bekommen könnte. Aber wie gesagt, hier wohl irrelevant.

Im Ergebnis liegen die größten Erfolgsaussichten wohl in der Fallkonstellation 3). Denn praktisch alle Agenturen haben AGB, die sich an Bucher richten.:verstecken:. Ansonsten wohl eher *pustekuchen* für xx2009.

All dies "aus der Hüfte" geschrieben, man möge mich ggf. korrigieren.

*** P.S.: Grad gesehen, allerdings hat der BGH in Sachen Persönlichkeitsrechtverletzungen und Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber Ende 2019 nunmehr einen Salto rückwärts gemacht. Wird interessant sein, wie sich das auf andere (zivilrechtliche) Bereiche auswirkt, spannend :classic_biggrin:

Hier diese neueste Entscheidung, die besonders auch für Forenbetreiber interessant sein dürfte ... http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=101546&pos=8&anz=497 .

Bearbeitet von Jakob
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Vermittlungsvertrag? Da wird es schwierig. Was wäre denn der Inhalt eines solchen und wo wurde der Inhalt einvernehmlich festgelegt? Beim Makler unterschreibe ich gefühlt 10 Seiten Papier - und bei meiner Escortbuchung? Ich maile da im schlimmsten Fall oder telefoniere nur: Ich möchte gern Lieschen Müller  (sicher der richtige Name) treffen. Preis ist klar, steht auf der Homepage. Und der Rest? Wo sind AGB´S? Und solche die rechtssicher sind? Also das wäre sicher in jede Richtung ein lustiger Prozess, bei dem ein kleines  Amtsrichterlein sicher an die Grenze käme - ein Fall für den BGH!?!

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Abgesehen davon, dass der Maklervertrag nach BGB keine gegenseitiger Vertrag ist (und daher dies in der Praxis schriftlich abbedungen wird), passt die Analogie schon deshalb nicht, weil der Bucher ja jedenfalls nach offizieller Lesart keine Provision zu zahlen hat. Die Rechnung für die Provision bekommt ja auch die Frau. Für diese ist ja offiziell die Agentur als "Maklerin" tätig.

Am ehesten würde BGB §656 (Heiratsvermittlung) analog passen :classic_biggrin:, entsprechend der schiitischen Ehe für eine Nacht :classic_biggrin:, aber auch da ist ja der Unterschied, dass der Ehemann bzw. Auftraggeber (m, w, d) in spe an die Agentur zahlt.

Bearbeitet von Jakob
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Ich denke, die Agentur handelt als Stellvertreter der Dame BGB § 164. Die AGBs greifen dann in diesem Sinne, die "Strafe" bei Absage ist also zu zahlen.

Und deshalb kann auch der Kunde bei Absage der Dame seinen Aufwand geltend machen (BGB § 284) bei der Agentur als Stellvertreter der Dame.

Bin aber kein Jurist....

Bearbeitet von Wulf

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Vertreter ist m.E. auch nicht anwendbar, weil AGB (ohne "s", ist schon Plural) seitens der Agentur dem Bucher präsentiert werden, als Agentur-AGB, nicht als (zufällig für alle Frauen gleiche) AGB einer Frau.

Abgesehen davon, dass wohl eher §164(2) BGB zutreffen dürfte, so wie sich Agenturen darstellen (als Auftragnehmerin, und eben nicht als Vertreter, der Frauen).

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Naja...die Agentur präsentiert auch die Honorare und Fahrtkosten (auch in vielen Fällen für alle Damen zufällig gleich) der Damen. 

Habe mal noch weiter geprüft und den ähnlich gelagerten eBay Fall gefunden. Dort heisst es u.a. :

"Der Vertragsschluss vollzieht sich daher bei „Auktionen“ zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden, sobald die Angebotsdauer endet, und bei „Sofort-Käufen“ mit Bestätigung des Kaufs durch den Käufer. Das Online-„Auktionshaus“ stellt dabei nicht nur rein praktisch die virtuelle Plattform zur Verfügung, sondern erfüllt rechtlich gesehen die Funktion des Empfangsvertreters (vgl. 164 Absatz 3 BGB) für beide Seiten, das heißt eBay nimmt die jeweiligen Willenserklärungen des Verkäufers und Käufers stellvertretend entgegen."

Und hier der gesamte Text:

https://www.juraforum.de/lexikon/kaufvertrag-ebay

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vor 1 Stunde schrieb Jakob:

Vertreter ist m.E. auch nicht anwendbar, weil AGB (ohne "s", ist schon Plural) seitens der Agentur dem Bucher präsentiert werden, als Agentur-AGB, nicht als (zufällig für alle Frauen gleiche) AGB einer Frau.

Abgesehen davon, dass wohl eher §164(2) BGB zutreffen dürfte, so wie sich Agenturen darstellen (als Auftragnehmerin, und eben nicht als Vertreter, der Frauen).

Heißt das nicht Allgemeine Geschäftsbedingungens?

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Alf & G Früher links-grün versifft | Heute "woke" was immer das auch ist ...

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vor 2 Stunden schrieb Jakob:

weil AGB (ohne "s", ist schon Plural)

Zur Schreibweise von AGBs siehe Duden:

https://www.duden.de/rechtschreibung/AGBs

Weiterhin sprechen wir hier allgemein von Agenturen, also mehrere der Gattung und nicht nur von einer bestimmten Agentur. Mithin liegt auch eine weitere Legitimierung für die Schreibweise AGBs über den Duden hinaus vor, da es sich um ein Plural-Akronym handelt.

Immer falsch ist dagegen, wenn man im  Satz "... Allgemeine Geschäftsbedingungen" schreibt … auch wenn in der Abkürzung AGB alles gross geschrieben wird, es muss im Satz immer heissen: "... allgemeine Geschäftsbedingungen." 

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Das mag ja sein, aber nochmal die Frage: Wie stellt mir die Dame bzw die Agentur eine Rechnung zu? Und wie weißt der Betreiber, der eventuell auf der Homepage im Impressum nicht genannt ist, dass er der oder die ist, die er/sie vorzugeben scheint?  Hier heißt es wohl Recht haben ist was anderes als Recht bekommen. Und wie weißt die Dame, die ich nicht kenne, nach, dass sie die ist, die ich gebucht habe, aber nicht konnte?  Also als kleiner Amtsrichter würde ich da sagen: Bleibt mir vom Hals mit dem Sche... - Klage nicht angenommen oder Klage abgewiesen. Wobei hier, wenn es gelungen wäre eine ladungsfähige Adresse zu ermitteln, käme als erstes wohl ein Mahnbescheid, der mit "Leistung nicht erbracht" zurück ginge.  Ab dann wäre es dann spannend .... Der Fall hätte dann wohl Chancen in die Lehrbücher aufgenommen zu werden. 

 

Bei ebay ist das Ganze ein bisschen einfacher, da habe ich ja auch "nur" eine E-Mail Adresse angegeben, aber im Regelfall schon eine Lieferadresse die stimmt. 

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Eine Dame musste mal krankheitsbedingt einem Herrn am selben Morgen absagen und hat sofort mich übermitteln lassen, dass ich ihn bitte fragen soll, ob er Ausfall hatte bezüglich Hotel/Storno. Er konnte das Hotel aber noch stornieren und seine Fahrkarte auch. Ob sie zu der Frage/Erstattung verpflichtet war, weiß ich nicht, aber sie fand dies normal. Als er es nachholte, hatte sie ihm dann ein Goldie besorgt. Hatte er nicht erwartet, aber fand sie selbstverständlich.

Ebenso hatte mal eine Dame am Tag des Dates eine sehr traurige Nachricht familiär erhalten. Der Herr wollte aber nichts zurück und sagte ehrlich, dass er dann woanders eine Dame buchen wird und sowieso geschäftlich vor Ort war/sein musste/Hotel so benötigte. Gibt also durchaus auch Damen, die das dann sofort anbieten. Auch umgekehrt sind gewisse Dinge zwar eigentlich! durch die Damen über FAQ geregelt, aber nicht immer ist man/die Dame strenger als der Papst/oder fordert es komplett ein. Manches soll ja auch Spaßvögel vorab etwas abschrecken. Kommt auch immer auf die Umstände an. Kennen sich die beiden schon, wie war die Kommunikation, was war geplant/Aufwand, war es die erste Absage oder schon zwei usw. 

Umgekehrt bieten es manche Herren auch von alleine an, manche aber auch nicht/man muss etwas nachhaken (zb. Dame hatte schon Tickets gekauft etc., mehrfach extra Urlaub genommen etc.). Sprich da gibts wohl keine pauschale Vorgehensweise, aber meist kann man ja auch noch ohne Anwalt erstmal miteinander sprechen. Also im Agentur Alltag, den ich ja live miterlebe, kann ich nur sagen, dass es meist beide Seiten für selbstverständlich halten, da eine gute Lösung zu finden. Und meist drücken auch beide Seiten mal ein Auge zu, wenn es nicht zu enorme Umstände waren. So behalten sich beide, trotz jeweiliger Absage, positiv im Gedächtnis, wenn es da eine faire Kommunikation/Ausgleich gibt. Ob dem mit Anwalt so wäre (positiv im Gedächtnis), weiß ich nicht. Also mein Anwalt sagt ja immer: man sollte es zunächst einfach mal mit einem offenen Gespräch versuchen. Finde den Rat gut, wenn auch für ihn nicht so finanziell lohnend. 

Von daher wäre da mein Rat an Dich XX2009: wenn du ein Hotel extra nur für das Date gebucht hast, auch nicht selbst oder mit einer anderen Dame die Zeit da verbringen wirst und es nicht stornieren kannst/no show, sage das der Agentur (leitet es der Dame weiter) oder Independent offen und nenne einen Lösungsvorschlag oder lasse dir einen geben. 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb PLE-Agency:

Auch umgekehrt sind gewisse Dinge zwar eigentlich! durch die Damen über FAQ geregelt, 

 

 

Ähm FAQ - Frequently asked Questions und AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber zwei paar Stiefel - das erste ohne jegliche Rechtskraft. Nur mal so nebenbei.

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vor 1 Stunde schrieb huber37:

Das mag ja sein, aber nochmal die Frage: Wie stellt mir die Dame bzw die Agentur eine Rechnung zu? Und wie weißt der Betreiber, der eventuell auf der Homepage im Impressum nicht genannt ist, dass er der oder die ist, die er/sie vorzugeben scheint?  Hier heißt es wohl Recht haben ist was anderes als Recht bekommen. Und wie weißt die Dame, die ich nicht kenne, nach, dass sie die ist, die ich gebucht habe, aber nicht konnte?  Also als kleiner Amtsrichter würde ich da sagen: Bleibt mir vom Hals mit dem Sche... - Klage nicht angenommen oder Klage abgewiesen. 

Ich wiederhole mich da sehr gerne immer wieder... Bucht bei Agenturen mit Impressum und Nachweis der Betriebserlaubnis... :zwinker: dann klappts auch mit "Recht bekommen".

vor 2 Stunden schrieb huber37:

Wobei hier, wenn es gelungen wäre eine ladungsfähige Adresse zu ermitteln, käme als erstes wohl ein Mahnbescheid, der mit "Leistung nicht erbracht" zurück ginge.  Ab dann wäre es dann spannend .... Der Fall hätte dann wohl Chancen in die Lehrbücher aufgenommen zu werden. 

Man hat im P6 grundsätzlich keinen Erfüllungsanspruch.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

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