fe14m
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Wie xx2009 schon geschrieben hat, gilt der Steuersatz, der am Ende des Dates gültig ist.
Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Änderungen des Gesetzes und damit auch des Steuersatzes auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auch, sofern die Steuer bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift (also noch am 31.12.2020) vereinnahmt wurde.
Die Leistung ist dann ausgeführt, wenn die Unternehmerin alle zum Erbringen der Leistung erforderlichen Handlungen ausgeführt hat, also bei Beendigung des ON am 01.01.2021.
Zu Fragen der Steuersatzänderung gibt es im Übrigen ein aktuelles BMF-Schreiben vom 30.06.2020.
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"Team" und umsatzsteuerrechtliche Problematik
in Recht - Gesundheit - Soziales
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