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Extraterrestrisch

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Extraterrestrisch's Errungenschaften

Aufstrebender Playboy

Aufstrebender Playboy (2/13)

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  1. Okay, aber ich werde mir helfen können, zumindest ein Hoffnungsschimmer zu früh gefreut
  2. Übersetzung bitte...(Gegoogelt habe ich schon, aber leider erfolglos) Gibt es eigentlich ein Onlinewörterbuch für Rheinländisch und Kölsch? Ich muss da nämlich im nächsten Jahr für einige Jahre beruflich hin...
  3. Ja, aber da ist ärztlicher Rat einzuholen, so viel ich weiß. Das ist nicht wie eine Grippeschutzimpfung sondern wirkt nur gegen bestimmte Subtypen und auch nur, wenn noch keine Infektion vorliegt... Da muss der Doktor ran.
  4. Der Zusammenhang zwischen HPV und Gebärmutterhalskrebs ist ja schon nachgewiesen, aber die überprüfen im Moment, ob diese Viren auch zu anderen Krebsarten führen können, z.B. Speiseröhren-, Mundhöhlenkrebs u.a. Forschung steckt da noch in den Kinderschuhen. Ich glaube, als Escort, könnte eine Gegenstrategie sein, zu versuchen, die Anzahl der verschiedenen Sexualpartner zu reduzieren. Eine Stammklientel von Männern, die auch anspruchsvoll sind, aufbauen; also Männern, die sich nicht am Straßenstrich rumtreiben und sich auch nicht das Ziel gesetzt haben, jede Escort-Dame in Deutschland mindestens einmal zu besuchen ... Das könnte zumindest das Risiko verringern.
  5. Nicht sehr charmant und auch nur zum Teil richtig: Saver Sex gibt es auch, hat aber mit der Branche ganz bestimmt nix zu tun sondern ist die Wortkreation, die die Praktik von Leuten, die sich durch "Aufsparen"/ Enthaltsamkeit vor sexuell übertragbaren Krankheiten schützen wollen, beschreibt.
  6. Ich glaube, Humane Papillomviren sind im Moment ziemlich im Fokus der Wissenschaftler. Wenn ich das aber richtig verstehe, haben die weniger mit "Aufnahme" zu tun sondern können bei jeder Sexart übertragen werden, da die Infektionsherde an der Hautoberfläche sitzen.*grusel*
  7. Nein, werden wir nicht, sehe ich auch so. Urteile des BGH sind Realität, keine Theorie. Sie betreffen ganz reale Fälle. Dass unterstützende Dienstleistungen nicht mehr sittenwidrig sind, ist eine Tatsache. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Strafrecht ebenfalls. Das ist keine Theorie, das ist Recht. Und jetzt sag ich wirklich nix mehr zu dem Thema.
  8. Die Rechtsprechung des BGH ist ein relevanter Sachverhalt und muss daher herangezogen werden. An eindeutigen Aussagen des BGH kann man sich gemeinhin schon orientieren... Das ist eine geschäftspolitische Entscheidung.
  9. Es wird ja keine Rechtsberatung betrieben und keine Sorge, es ist nicht beabsichtigt solche fruchtlosen Diskussionen geschäftsmäßig zu betreiben.
  10. Ihnen gelingt es nicht, die Sachverhalte auf den zu beurteilenden Fall zu übertragen, aber das ist ein biologisches Problem. Außerdem geht es in dem Fall nicht um sozialversicherungspflichtige Angestellte und das Arbeitszeitgesetz ist insofern relevant, weil es zur Beurteilung einer Strafwürdigkeit herangezogen werden würde.
  11. Sie könnten mich wahrscheinlich gar nicht bezahlen und das bockige Kind sitzt bei Ihnen vor dem Computer...Was Ihren Rechtsbeistand angeht, vielleicht haben Sie ihn falsch oder überhaupt nicht verstanden oder er gehört zur Liga der Juristen, die derart damit beschäftigt sind, um ihre Existenz zu kämpfen, dass sie nicht mehr dazu kommen, Ihren Wissensstand zu aktualisieren. Wenn mal auf der Gegenseite einer auftaucht, der sein Handwerk versteht, werden Ihre Enkel noch Anwälte brauchen.
  12. Was im Gesetz steht ist eine Sache, wenn Ihr Anwalt aufpassen würde, würde er wissen, dass das BGH das Ding längst rasiert hat. Zitat aus o.g. Urteil: "...Zwar sind durch dieses Gesetz nur § 180 a Abs. 1 und § 181 a Abs. 2 StGB, nicht jedoch § 181 a Abs. 1 StGB geändert worden. Die Auslegung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber nicht ohne Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit diesen Vorschriften und des gesetzgeberischen Ziels erfolgen, die Prostitutionsausübung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu legalisieren und jedenfalls teilweise einem normalen Arbeitsverhältnis anzugleichen, wie es in §§ 1 und 2 Prostitutionsgesetz zum Ausdruck kommt (zum ganzen vgl. Heger, Zum Einfluß des Prostitutionsgesetzes auf das Strafrecht, StV 2003, 350 f.). Ist danach der Bordellbetreiber nicht nach § 180 a StGB strafbar, wenn die Prostituierte in seinem Betrieb selbstbestimmt und freiwillig arbeitet, d. h. ohne durch persönliche oder wirtschaftliche Zwänge in der Prostitution gehalten zu werden, so kommt eine Strafbarkeit auch nicht nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb in Betracht, weil er Ort und Zeit der Prostitutionsausübung vorgibt...." Schönen Gruß von mir, er soll sich mal das BGH-Urteil 2 StR 186/03 vom 1. August 2003 durchlesen. 7-Tage-Woche mit 16 Stunden ist auch bei einem normalen Arbeitnehmer nicht möglich, siehe Arbeitszeitgesetz, Vorgaben hinsichtlich auszuübender Sexualpraktiken verstosen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sind damit unzulässig. Dass die Dame bei Kündigung mit einer Vertragsstrafe rechnen muss (solange sie denn verhältnismäßig ist) ist kein Hinderungsgrund den Vertrag trotzdem zu kündigen und aus der Prostitution auszusteigen. Die Kündigung wird ja nicht ausgeschlossen.
  13. Auch hier verstehen Sie wieder nicht, was los ist: Sind diese Verträge nicht nach 138 BGB sittenwidrig, heißt das, dass sie vollumfänglich gültig sind wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft auch. Also, alles total normal und es gelten die selben Regeln wie bei anderen Verträgen auch, mit der Ausnahmen, die im Prostituiertengesetz geregelt sind. Der erklärte Wille wird derzeit von den Gerichten umgesetzt, da es der Gesetzgeber versäumt hat, entsprechende Regelungen zu erlassen, er wirkt somit auf sämtliche Rechtsgeschäfte. Sie irrlichtern jetzt durch das Strafrecht. Zu den Worten des Beamten: Der hat offensichtlich keine Ahnung! Jemand nach 181a einzubuchten ist schon ein kleines Kunsststück. Durch irgendwelche unbedachten Äusserungen kommt man jedenfalls nicht in so eine Situation. Um verurteilt zu werden, muss man schon Freiheitsberaubung betreiben, die Prostituierten unzulässig einschränken, bspw. durch Abnahme des Reisepasses oder ihnen Gewalt antun oder androhen. Vorgabe von Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen etc. erfüllen nicht diesen Straftatbestand. Zur Escortagentur: Solange die Escortagentur keine Frau zwingt, für sie zu arbeiten (im Rahmen eines Vertrags- oder Arbeitsverhältnisses liegt kein Zwang vor, wenn die Frau das Verhältnis freiwillig eingegangen ist), die Frau nicht einsperrt (nur in Begleitung rausdürfen ist das selbe), in Schulden verstrickt, ihr keine Gewalt antut oder androht oder sonstwie (und das ist geltende Rechtsprechung) bei anderen Arbeitsverhältnissen unüblichen Beschränkungen auferlegen (und Vertragsstrafen sind in anderen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich), ist das Strafrecht nicht tangiert. Ende der Durchsage. Werden Sie anwaltlich beraten, sollten Sie den Anwalt wechseln, da er offensichtlich nicht up-to-date ist. Es ist erschütternd, wie miserabel informiert Sie als Unternehmerin sind.
  14. Übersensibel können Sie und man in diesem Punkt überhaupt nicht sein...
  15. Da haben Sie natürlich recht, persönlich mit der Dame zu sprechen ist natürlich noch sicherer. Ein bestimmtes Codewort kann zusätzlich vereinbart werden... Letztlich ist es so, das zwischen Affekthandlungen und planvoll vorbereiteten und durchgeführten Handlungen unterschieden werden kann. Bei Affekthandlungen gibt es durch Sicherungsmaßnahmen kaum passive Schutzmechanismen. Der planvoll vorgehende (bei den psychisch Kranken gibt es ja auch solche und solche) Täter wird sich aber schon von passiven Schutzmechanismen abschrecken lassen, schließlich will er ja nicht ins Gefängnis und berücksichtigt das in seiner Planung. Dafür setzt er auf Einschüchterung (z.B. Gewaltandrohung, Demütigung), legt die vermeintliche Sinnlosigkeit von Gegenmaßnahmen dar (Dir glaubt doch eh keiner...) und vertraut schlichtweg auf sein Glück, da viele Sexualstraftaten nicht einmal zur Anzeige gebracht werden und wenn doch, nimmt er sich halt einen guten Anwalt, der die Glaubwürdigkeit der Frau in Frage gestellt, die Beweise umdeutet, die Sache bagatellisiert und so dreht, als ob eine fallengelassene Geliebte oder hasserfüllte abgewiesene Frau hier einen Racheattacke reitet. Besonders dreiste stellen das dann sogar noch als Erpressungsversuch hin (wissen Richter und Staatsanwälte aber alles). Registriert so einer, dass die Frau Sicherungsmaßnahmen hat, geht er davon aus, dass auch sie planvoll agiert und daher wird ihn das abschrecken. Der sucht ja wahrscheinlich eine naive Einsteigerin, die gar nicht weiß, wie Ihr geschieht. Schließlich steht für ihn wahrscheinlich auch ne Menge auf dem Spiel: Freiheit, Karriere, Ehe, sozialer Status... Daher glaube ich schon, dass das abschreckt, da er davon ausgehen muss, nicht damit davonzukommen.

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