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Extraterrestrisch

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Alle erstellten Inhalte von Extraterrestrisch

  1. Okay, aber ich werde mir helfen können, zumindest ein Hoffnungsschimmer zu früh gefreut
  2. Übersetzung bitte...(Gegoogelt habe ich schon, aber leider erfolglos) Gibt es eigentlich ein Onlinewörterbuch für Rheinländisch und Kölsch? Ich muss da nämlich im nächsten Jahr für einige Jahre beruflich hin...
  3. Ja, aber da ist ärztlicher Rat einzuholen, so viel ich weiß. Das ist nicht wie eine Grippeschutzimpfung sondern wirkt nur gegen bestimmte Subtypen und auch nur, wenn noch keine Infektion vorliegt... Da muss der Doktor ran.
  4. Der Zusammenhang zwischen HPV und Gebärmutterhalskrebs ist ja schon nachgewiesen, aber die überprüfen im Moment, ob diese Viren auch zu anderen Krebsarten führen können, z.B. Speiseröhren-, Mundhöhlenkrebs u.a. Forschung steckt da noch in den Kinderschuhen. Ich glaube, als Escort, könnte eine Gegenstrategie sein, zu versuchen, die Anzahl der verschiedenen Sexualpartner zu reduzieren. Eine Stammklientel von Männern, die auch anspruchsvoll sind, aufbauen; also Männern, die sich nicht am Straßenstrich rumtreiben und sich auch nicht das Ziel gesetzt haben, jede Escort-Dame in Deutschland mindestens einmal zu besuchen ... Das könnte zumindest das Risiko verringern.
  5. Nicht sehr charmant und auch nur zum Teil richtig: Saver Sex gibt es auch, hat aber mit der Branche ganz bestimmt nix zu tun sondern ist die Wortkreation, die die Praktik von Leuten, die sich durch "Aufsparen"/ Enthaltsamkeit vor sexuell übertragbaren Krankheiten schützen wollen, beschreibt.
  6. Ich glaube, Humane Papillomviren sind im Moment ziemlich im Fokus der Wissenschaftler. Wenn ich das aber richtig verstehe, haben die weniger mit "Aufnahme" zu tun sondern können bei jeder Sexart übertragen werden, da die Infektionsherde an der Hautoberfläche sitzen.*grusel*
  7. Nein, werden wir nicht, sehe ich auch so. Urteile des BGH sind Realität, keine Theorie. Sie betreffen ganz reale Fälle. Dass unterstützende Dienstleistungen nicht mehr sittenwidrig sind, ist eine Tatsache. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Strafrecht ebenfalls. Das ist keine Theorie, das ist Recht. Und jetzt sag ich wirklich nix mehr zu dem Thema.
  8. Die Rechtsprechung des BGH ist ein relevanter Sachverhalt und muss daher herangezogen werden. An eindeutigen Aussagen des BGH kann man sich gemeinhin schon orientieren... Das ist eine geschäftspolitische Entscheidung.
  9. Es wird ja keine Rechtsberatung betrieben und keine Sorge, es ist nicht beabsichtigt solche fruchtlosen Diskussionen geschäftsmäßig zu betreiben.
  10. Ihnen gelingt es nicht, die Sachverhalte auf den zu beurteilenden Fall zu übertragen, aber das ist ein biologisches Problem. Außerdem geht es in dem Fall nicht um sozialversicherungspflichtige Angestellte und das Arbeitszeitgesetz ist insofern relevant, weil es zur Beurteilung einer Strafwürdigkeit herangezogen werden würde.
  11. Sie könnten mich wahrscheinlich gar nicht bezahlen und das bockige Kind sitzt bei Ihnen vor dem Computer...Was Ihren Rechtsbeistand angeht, vielleicht haben Sie ihn falsch oder überhaupt nicht verstanden oder er gehört zur Liga der Juristen, die derart damit beschäftigt sind, um ihre Existenz zu kämpfen, dass sie nicht mehr dazu kommen, Ihren Wissensstand zu aktualisieren. Wenn mal auf der Gegenseite einer auftaucht, der sein Handwerk versteht, werden Ihre Enkel noch Anwälte brauchen.
  12. Was im Gesetz steht ist eine Sache, wenn Ihr Anwalt aufpassen würde, würde er wissen, dass das BGH das Ding längst rasiert hat. Zitat aus o.g. Urteil: "...Zwar sind durch dieses Gesetz nur § 180 a Abs. 1 und § 181 a Abs. 2 StGB, nicht jedoch § 181 a Abs. 1 StGB geändert worden. Die Auslegung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber nicht ohne Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit diesen Vorschriften und des gesetzgeberischen Ziels erfolgen, die Prostitutionsausübung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu legalisieren und jedenfalls teilweise einem normalen Arbeitsverhältnis anzugleichen, wie es in §§ 1 und 2 Prostitutionsgesetz zum Ausdruck kommt (zum ganzen vgl. Heger, Zum Einfluß des Prostitutionsgesetzes auf das Strafrecht, StV 2003, 350 f.). Ist danach der Bordellbetreiber nicht nach § 180 a StGB strafbar, wenn die Prostituierte in seinem Betrieb selbstbestimmt und freiwillig arbeitet, d. h. ohne durch persönliche oder wirtschaftliche Zwänge in der Prostitution gehalten zu werden, so kommt eine Strafbarkeit auch nicht nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb in Betracht, weil er Ort und Zeit der Prostitutionsausübung vorgibt...." Schönen Gruß von mir, er soll sich mal das BGH-Urteil 2 StR 186/03 vom 1. August 2003 durchlesen. 7-Tage-Woche mit 16 Stunden ist auch bei einem normalen Arbeitnehmer nicht möglich, siehe Arbeitszeitgesetz, Vorgaben hinsichtlich auszuübender Sexualpraktiken verstosen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sind damit unzulässig. Dass die Dame bei Kündigung mit einer Vertragsstrafe rechnen muss (solange sie denn verhältnismäßig ist) ist kein Hinderungsgrund den Vertrag trotzdem zu kündigen und aus der Prostitution auszusteigen. Die Kündigung wird ja nicht ausgeschlossen.
  13. Auch hier verstehen Sie wieder nicht, was los ist: Sind diese Verträge nicht nach 138 BGB sittenwidrig, heißt das, dass sie vollumfänglich gültig sind wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft auch. Also, alles total normal und es gelten die selben Regeln wie bei anderen Verträgen auch, mit der Ausnahmen, die im Prostituiertengesetz geregelt sind. Der erklärte Wille wird derzeit von den Gerichten umgesetzt, da es der Gesetzgeber versäumt hat, entsprechende Regelungen zu erlassen, er wirkt somit auf sämtliche Rechtsgeschäfte. Sie irrlichtern jetzt durch das Strafrecht. Zu den Worten des Beamten: Der hat offensichtlich keine Ahnung! Jemand nach 181a einzubuchten ist schon ein kleines Kunsststück. Durch irgendwelche unbedachten Äusserungen kommt man jedenfalls nicht in so eine Situation. Um verurteilt zu werden, muss man schon Freiheitsberaubung betreiben, die Prostituierten unzulässig einschränken, bspw. durch Abnahme des Reisepasses oder ihnen Gewalt antun oder androhen. Vorgabe von Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen etc. erfüllen nicht diesen Straftatbestand. Zur Escortagentur: Solange die Escortagentur keine Frau zwingt, für sie zu arbeiten (im Rahmen eines Vertrags- oder Arbeitsverhältnisses liegt kein Zwang vor, wenn die Frau das Verhältnis freiwillig eingegangen ist), die Frau nicht einsperrt (nur in Begleitung rausdürfen ist das selbe), in Schulden verstrickt, ihr keine Gewalt antut oder androht oder sonstwie (und das ist geltende Rechtsprechung) bei anderen Arbeitsverhältnissen unüblichen Beschränkungen auferlegen (und Vertragsstrafen sind in anderen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich), ist das Strafrecht nicht tangiert. Ende der Durchsage. Werden Sie anwaltlich beraten, sollten Sie den Anwalt wechseln, da er offensichtlich nicht up-to-date ist. Es ist erschütternd, wie miserabel informiert Sie als Unternehmerin sind.
  14. Übersensibel können Sie und man in diesem Punkt überhaupt nicht sein...
  15. Da haben Sie natürlich recht, persönlich mit der Dame zu sprechen ist natürlich noch sicherer. Ein bestimmtes Codewort kann zusätzlich vereinbart werden... Letztlich ist es so, das zwischen Affekthandlungen und planvoll vorbereiteten und durchgeführten Handlungen unterschieden werden kann. Bei Affekthandlungen gibt es durch Sicherungsmaßnahmen kaum passive Schutzmechanismen. Der planvoll vorgehende (bei den psychisch Kranken gibt es ja auch solche und solche) Täter wird sich aber schon von passiven Schutzmechanismen abschrecken lassen, schließlich will er ja nicht ins Gefängnis und berücksichtigt das in seiner Planung. Dafür setzt er auf Einschüchterung (z.B. Gewaltandrohung, Demütigung), legt die vermeintliche Sinnlosigkeit von Gegenmaßnahmen dar (Dir glaubt doch eh keiner...) und vertraut schlichtweg auf sein Glück, da viele Sexualstraftaten nicht einmal zur Anzeige gebracht werden und wenn doch, nimmt er sich halt einen guten Anwalt, der die Glaubwürdigkeit der Frau in Frage gestellt, die Beweise umdeutet, die Sache bagatellisiert und so dreht, als ob eine fallengelassene Geliebte oder hasserfüllte abgewiesene Frau hier einen Racheattacke reitet. Besonders dreiste stellen das dann sogar noch als Erpressungsversuch hin (wissen Richter und Staatsanwälte aber alles). Registriert so einer, dass die Frau Sicherungsmaßnahmen hat, geht er davon aus, dass auch sie planvoll agiert und daher wird ihn das abschrecken. Der sucht ja wahrscheinlich eine naive Einsteigerin, die gar nicht weiß, wie Ihr geschieht. Schließlich steht für ihn wahrscheinlich auch ne Menge auf dem Spiel: Freiheit, Karriere, Ehe, sozialer Status... Daher glaube ich schon, dass das abschreckt, da er davon ausgehen muss, nicht damit davonzukommen.
  16. Niemand ist so blind, wie derjenige, der nichts sehen will. Irgendwann wird es mal durchgefochten, vielleicht bis in die höchste Instanz... Es muss nur ein entsprechender Vertrag bestehen und zwei Parteien müssen sich so sehr im Recht glauben, dass sie vor Gericht gehen oder es wird ein Musterprozess angestrengt. Aber, wie schon gesagt, ein Anwalt würde der Escortdame raten, die 300 € zu bezahlen, da das Prozessrisiko viel höher ist und der Anwalt der Escortagentur wäre zwar optimistischer, aber auch immer noch vorsichtig, weil die Rechtsprechung hier noch in den Kinderschuhen steckt. Die Schuldrechtreform war ja erst 2002 und die Inhaltskontrolle hat schon für einige überraschende Urteile gesorgt. Der Gesetzgeber hat sich aus der Verantwortung gestohlen und lässt jetzt die Gerichte das Recht gestalten, ähnlich wie im Arbeitsrecht auch. Durch dieses Posting habe ich versucht, die Rechtslage zu verdeutlichen, in der Hoffnung, dass dem ein oder anderen klar wird, dass die Vorgehensweise des Anwalts der Agentur schlüssig zu meinem Vortrag passt. Dass dann die Pferde mit mir durchgegangen sind und ich mich zu zwei, drei Tipps habe hinreißen lassen, möge man mir verzeihen. Dass meine Postings Sie amüsieren, ist ja schön. Mich amüsiert, dass je leerer das Gehirn desto höher der Richterstuhl ist. Sie haben immer noch nicht verstanden, dass Sie es mit einer völlig neuen Situation zu tun haben. Der erklärte Wille der rot-grünen Gutmenschenregierung war, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere wird und das hat entsprechende Folgen für die Rechtsprechung. Siehe dazu unten. Die hier eingangs beschriebene Regelung ist weder ausbeuterisch noch wird die Prostituierte in ein unsittliches Abhängigkeitsverhältnis verbracht. Sinn und Zweck ist, zu verhindern, dass Zuhälter Geld der Prostituierten einbehalten für angebliche Schulden, die die Prostituierten haben. Klassischer Fall: Zuhälter bezahlt im Rahmen des Menschenhandels 5000 € für eine Frau aus Osteuropa und lässt sie die 5000 € abarbeiten. Das ist strafrechtlich relevant, nicht das, was eine Agentur leistet. Entscheidend ist OLG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007, 7 U 62/06 Ziff 11: "a) Der Anspruch der Klägerin aus den Verträgen über die Bewerbung/Vermittlung von Telefonsexgesprächen ist nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB ausgeschlossen."... Ziff 13: "Auch wenn das Gesetz die Rechte der Prostituierten selbst stärken will, so kann diese Regelung nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen Verträge bleiben, die wegen der Förderung des sittenwidrigen Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden, wobei bereits bisher die Abgrenzung dieser Verträge von den als wertneutral angesehenen Verträgen nicht immer überzeugend gelungen ist. Das würde zur künstlichen Aufspaltung eines Lebensvorgangs führen, die gerade im Hinblick auf die Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen kaum noch nachzuvollziehen wäre. Dementsprechend ist jedenfalls ein Anspruch des Vertragspartners, der die Unterstützungsleistung - hier Werbung und Vermittlung der Gespräche - für die Prostitution (in Form des Telefonssex) erbracht hat, zu bejahen." Das gilt dann auch für die Unterstützungsleistungen, die eine Escort-Agentur erbringt. Das Eis, auf dem Sie sich bewegen ist also nicht mehr dünn sondern dick. Der seriöse Vertrag über die Leistungen einer Escortagentur als Ganzes ist also wirksam und damit auch eine eventuelle Vertragsstrafe. Die einzelnen Vertragsklauseln unterliegen aber der Inhaltskontrolle. So und jetzt ist Schluß, es ist wirklich grotesk, wie Sie hier versuchen, die Leute zu belehren.
  17. Das ist natürlich noch besser, aber es scheint so zu sein, dass ein typisches Verhaltensmuster ist, erst einmal nach Hause (sicherer Ort) zu fahren und zu duschen (das Ereignis "abwaschen"), Vertrauenspersonen stehen eventuell gar nicht zur Verfügung oder werden gar nicht erst angesprochen, weil die Frau sich schämt, mitten in der Nacht diese anzurufen. Es ist leider auch oft so, dass die Frauen sich erst einmal Selbstvorwürfe machen (Gefahr nicht erkannt, Berufsrisiko, Übergriff provoziert...). Das muss dann erst einmal verarbeitet und relativiert werden, meistens eben durch so eine Vertrauensperson, die dann zur Anzeige überredet, die dann aber eben of erst am nächsten Tag oder Tage später erfolgt, was die strafrechtliche Verfolgung wegen der Vernichtung der Beweismittel erheblich erschwert. Eine Frau, die die wichtigsten Verhaltensregeln kennt, kann sie hoffentlich auch in so einer Extremsituation abrufen, es ist ja meistens die situative Unfähigkeit, klar zu denken und selber zu bestimmen, was jetzt zu tun ist.
  18. Nur mal für den Fall der Fälle: Vergewaltigungen werden nach dem Strafrecht von Amts wegen verfolgt, d.h., wenn die Vergewaltigung erst einmal bekannt ist, muss der Staatsanwalt ermitteln und ggf. Anklage erheben. Anders als im Zivilrecht, braucht es keine Aktion des Geschädigten. Wichtig nach einer Vergewaltigung ist, sofort Anzeige zu erstatten und sich sofort einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (was in der Regel die Polizei zur Beweismittelsicherung veranlassen wird). Bitte nicht duschen (!), möglichst am oder in der Nähe des Tatortes verbleiben (Spurensicherung), Namen von potenziellen Zeugen (die sie mit dem Täter gesehen haben oder die Kenntnis von dem Date hatten) besorgen (Rezeptionist, Bedienung im Lokal, Agentur...). Vergewaltigungen gegen den Willen der Frau hinterlassen in der Regel ein unverwechselbares Spurenbild (Sperma, Hämatome, Hautabschürfungen...). Wichtig ist, man kann es gar nicht oft genug sagen, unverzüglich Anzeige zu erstatten wegen der Spurensicherung und auf gar keinen Fall duschen (und wenn es noch so schwer fällt) und sofort Anzeige zu erstatten (eine Anzeige kann man zurückziehen, sich drei Tage nach einer Vergewaltigung zur Anzeige erschließen, würde dem Verteidiger einen Angriffspunkt bieten, also lieber einmal zu viel als zu wenig anzeigen). Ist die Zimmerreinigung erst einmal durchs Zimmer durch und die Hämatome abgeklungen, eröffnet dies dem Verteidiger des Täters zahlreiche Möglichkeiten, um den Vorwurf abzustreiten oder zu relativieren. Wenn Sie in so einer Situation den kühlen Kopf bewahren, hilft das Ihnen nicht, das ist mir klar, aber es hilft, den Mann aus dem Verkehr zu ziehen und ihn der Gerechtigkeit zuzuführen. Kommt es zum Strafprozess, nehmen Sie sich einen Anwalt und gehen Sie in die Nebenklage (Schadensersatzansprüche, Verhinderung, dass er milde abgestraft wird). Dass Sie eine Prostituierte sind, ist überhaupt nicht relevant. Im Gegenteil, Gewalt im Rotlichtmilieu ist eine anerkannte Tatsache. Die Beweiskette muss nur konsistent sein: Er hat sich mit mir verabredet (Zeugen, Telefonate, Emails) und er hat mich als er die Gelegenheit hatte, vergewaltigt (Verletzungsbild, Spuren, Anzeige). Wenn Sie das berücksichtigen (und seien Sie versichert, dass es bekannt ist, welch große Überwindung das ist), paukt den kein Anwalt der Welt mehr raus, egal, ob es ein Hausmeister oder ein Bundestagsabgeordneter mit Immunität (Diplomaten sind aber Sonderfall...) ist.
  19. Entschuldigung, aber beschweren Sie sich bitte nicht darüber, dass ich auf die Frage der Thread-Stellerin geantwortet habe. Dass die Diskussion von der rechtlichen Ebene auf die moralische Ebene geschoben wurde und dass dann keine Kongruenz zwischen Recht, Moral oder gesundem Menschenverstand herzustellen ist (wie übrigens auch, wenn der Kleinfamilie wegen Formfehlern das Haus wegpfändet wird oder bei sonstigen Urteilen, bei denen das Anstandsgefühl schwer gepeinigt wird...), ist nicht mein Verschulden. Dass Sie bei der Vertragsgestaltung und bei der Anwendung von Verträgen in der Praxis hohe moralische Maßstäbe anlegen, ist ja lobenswert, aber Sie sind nicht der Leuchtturm in der Branche, an dem sich alle orientieren, wie hier ja in einigen Beiträgen zum Ausdruck kam (die Beiträge, in denen es darum geht, wie dreist teilweise solche Verträge sind). Wie viel diese Theorie, die ich ausgebreitet habe, für die Praxis bedeutet, können Sie dann ja mal in einem Prozess, am besten in einem Schnellverfahren, in dem der Richter nicht mal von den Unterlagen aufschaut, erleben. Ich habe nur die Sachlage beschrieben, damit die Thread-Stellerin weiß, was sie da unterschreibt und andere Interessierte, die sich vielleicht die ganze Zeit fragen, ob eine bestimmte Klausel in ihrem eigenen Vertrag rechtswirksam ist, das dann selber beurteilen können (was man nämlich kann, wenn man die theoretische Grundlage dazu hat). Die Argumentationskette, dass solche Verträge wegen der vorhandenen Grenzen zum Strafrecht, gewerbsspzifischer Besonderheiten oder moralischer Grenzen nicht durchsetzbar seien sollen oder Überlegungen der Art, dass die Agenturen ja selber den Ast absägen auf dem sie sitzen wollen, wenn sie solche Vertragsansprüche durchsetzen, sind schlichtweg infantil, weil ja von den selben Personen teilweise entsprechende Geschichten von satten Vertragsstrafen, Drohungen etc. als Beispiel für die moralische Verwerflichkeit angeführt wurden. Es gibt also durchaus Escortagenturen, die die Damen auch mit unmoralischen Mitteln unter Druck setzen oder wollen Sie das bestreiten? Wenn eine solche Escortagentur, die keine Hemmungen hat, von einem guten Anwalt beraten wird, wäre es sehr fahrlässig, einen solchen Vertrag zu unterschreiben, denn der Vertragsanspruch wird durchsetzbar sein und die Agentur sich das Geld vielleicht einfach holen, kostet sie ja nichts, wenn sie den Prozess gewinnt. Den Leitsatz "Das kann aber doch nicht machen..." gibt es in der Juristerei nicht. Tägliche Praxis in der Rechtsprechung und die ist sehr viel bedeutender für die Beurteilung der Sachlage als die tägliche Praxis in Ihrer oder einer handvoll Escortagenturen, ist, dass man eben es doch kann und es auch tut und in juristischen Seminaren wird Ihnen als erstes beigebracht, dass das Gesetz nicht dazu da ist, um die Schwachen zu schützen sondern Ansprüche durchzusetzen, sofern sie vor dem Gesetz (und nicht vor der Moral, da wir in keiner amerikanischen Anwaltsserie mit Geschworenen sind) rechtswirksam sind. Dazu zwei Weisheiten aus der täglichen Praxis: Die Dummen sterben nicht aus und das Gedächtnis der Leute ist wie ein Sieb. Außerdem kann man ja auch nach einer Weile den Firmennamen wechseln und die Gruppe der naiven Neueinsteiergerinnen, die man mit solchen Verträgen ins Visier nimmt, kennen doch das Branchengeflüster überhaupt nicht. Das Bild der Branche in der Öffentlichkeit wird durch die Medien geprägt und die berichten vorwiegend über Themen wie Zwangsprostitution, Straßenstrich und Organisierte Kriminalität. Die Geschäftspraktiken von Escortagenturen stehen mangels Interesse nicht im Fokus der Öffentlichkeit und sind eigentlich ein Nischenthema, welches wahrscheinlich nur die Betroffenen und vielleicht ansatzweise den ein oder anderen Kunden interessiert. Ich finde es gut und richtig, dass Sie in Ihrer kleinen Welt für Ordnung und Gerechtigkeit sorgen wollen, aus unternehmerischen wie auch moralischen Abwägungen. Aber es hilft doch nichts, den Leuten zu erzählen, wie die Welt sein sollte. Persönlich gehe ich auch davon aus, dass Escortagenturen wie Ihre und die in diesem Forum erfreulicherweise überwiegend vertreten sind, eher die Ausnahme als die Regel sind. Warum?- Weil Gier das Gehirn frisst und die meisten Leute nicht gerade zimperlich sind, wenn es um das Geschäft geht. Zum Schluß und dann klinke ich mich aus und sage zu diesem Thema und derartigen Themen nichts mehr: Eingangs wurde eine ganz konkrete Frage gestellt, lesen Sie nochmal den ersten Beitrag dieses Threads. Darauf war zu antworten, nicht darauf wie eine Escortagentur sich idealtypisch verhält, ob solche Klauseln fair oder moralisch sind oder wie ganz andere Sachverhalte zu beurteilen sind. Dass ich dazu die Theoriekeule schwingen musste, möge man mir verzeihen, aber wenn Sie einem Arzt eine Frage zum Thema AIDS stellen, wird der Ihnen auch auf Basis seiner theoretischen Kenntnisse eine Antwort geben, da er wahrscheinlich selber kein AIDS hat und selbst, wenn er noch nie einen AIDS-Kranken gesehen hat, ist die Antwort sicherlich brauchbarer als die eines Schamanen, der zwar keine Ahnung hat, aber jeden Tag AIDS-Kranke behandelt. Machen Sie so weiter, ich hoffe, Sie haben Erfolg und dass möglichst viele Einsteigerinnen den Weg zu Ihnen oder Agenturen mit den gleichen hohen Standars finden und dass Ihre Kunden das honorieren und dass dieser Thread dazu beigetragen hat, dass die Kunden für das Thema sensibilisert wurden und dass die ein oder andere Escortdame, vielleicht gerade als Einsteigerin, sich gut anschaut, was sie da unterschreibt und sich ggf. professionellen Rat holt. Kommt eine Dame zu Ihnen und zeigt Ihnen einen Vertrag, den sie leider bei einer nicht so gutmeinenden Agentur unterschrieben hat, können Sie das sich im Gesetz anschauen §305-309 BGB (Der Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung!) und wenn Sie das bejahen können oder würden, schicken Sie die Dame zum Anwalt. Ich begreife wirklich nicht, warum darauf so emotional reagiert wird, ich will doch keinem was und nur der Threadstellerin eine Antwort auf ihre Frage geben.
  20. aus Milan Kundera, Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins: ...Der gemeinsame Schlaf ist das corpus delicti der Liebe. Er schlief nie bei anderen Frauen. Wenn er zu ihnen ging, war es einfach: er konnte weggehen, wann er wollte. Schwieriger war es jedoch, wenn sie zu ihm kamen und er ihnen nach Mitternacht klarmachen mußte, daß er sie heimfahren würde, da er an Schlafstörungen litte und nicht in der Lage sei, in der Nähe eines anderen einzuschlafen. Das war zwar nicht weit von der Wahrheit entfernt, der Hauptgrund aber war noch schlimmer, und er wagte nicht, ihn seinen Freundinnen zu gestehen: nach dem Liebesakt verspürte er ein unbezwingbares Bedürfnis, allein zu sein; es war ihm unangenehm, mitten in der Nacht an der Seite einer fremden Person aufzuwachen; das gemeinsame morgendliche Aufstehen stieß ihn ab; er hatte keine Lust, daß ihm jemand beim Zähneputzen im Badezimmer zuhörte, und die Intimität eines Frühstücks zu zweit bedeutete ihm nichts... Ist der gemeinsame Schlaf nicht viel intimer als der eigentliche Akt? Für ein paar Stunden oder einen Abend lang kann man sicherlich die Fassade aufrecht erhalten, aber morgens im Halbschlaf? Ich stelle mir ON für mich sehr schön vor, aber für die Frau stelle ich mir das schon ungleich schwieriger vor. Frauen sind ja eben doch meist die nettere Gesellschaft, auch wenn man sie nicht kennt, überdurchschnittliches Aussehen und Charme verstärken das noch... Ich bilde mir ein, zwischen den Zeilen zu lesen, gerade aus den Kommentaren der Escorts zu den ON, dass manche Escorts gerade die längeren Dates als problematisch einstufen, da die sonst üblichen Abwehr- und Distanzierungsmethoden nur für wenige Stunden funktionieren. Frauen bieten Ihre Intimität als Ware; Freier wollen die Macht und die Beherrschung der weiblichen Sexualität ohne Rücksicht auf ihre Persönlichkeit. Macht mich sehr nachdenklich...auf der einen Seite wäre es schön, diese Services in Anspruch zu nehmen, auf der anderen Seite will man keine Schuld auf sich laden...
  21. also, ich mag ja unten frei und oben irgendwas, was aber möglich unvorteilhaft sitzt oder nicht ganz zugeknöpft ist oder sich in der Nacht halt immer nach oben schiebt, weil ich den Gedanken mag, dass ich was sehe, was ich eigentlich nicht sehen soll oder mir die Dame etwas zeigen will ohne es zu sagen... das mag ich sogar mehr als das Eva-Kostüm...
  22. Ein Vertrag mit einer Vertragsstrafe von 5000 € können Sie mit ziemlicher Sicherheit aushebeln, es sei denn, die Agentur kann wirklich nachweisen, dass ihnen so hohe Kosten oder entgangene Gewinne entstanden sind oder durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstehen, was in der Regel nur schwer möglich sein wird.
  23. Die Frage wird nicht sein, ob sie sich dabei "wohlfühlt", sondern, ob der Agentur ein bedeutendes Fehlverhalten nachzuweisen ist oder ob die Vertragserfüllung für die Dame unzumutbar wird, weil sie bspw. ärtzlich nachweisen kann, dass sie unter gravierenden physischen oder psychischen Auswirkungen zu leiden hat (dann kann sie aber nicht umgehend bei einer anderen Agentur anfangen!). Wird die Grenze zum Strafrecht (Nötigung, Sexualdelikte, Steuerhinterziehung) überschritten, kann ein solcher Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, da die im Strafrecht geschützen Rechtsgüter in der Regel schwerer wiegen als zivilrechtliche Ansprüche. Hinzu kommt, dass wenn ein Vertrag nur die Rechte der Agentur regeln, aber nicht deren Pflichten, die Agentur mit dem Vertrag leicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstöst oder der Vertrag schlicht sittenwidrig ist. Zum Beispiel sind erfolglose Vermittlungsbemühungen noch kein Fehlverhalten, es sei denn, es ist ein gewisses Ergebnis (z.B. mind. 3 Termine pro Woche) zugesagt. Auch würde eine Agentur mit ewig langen Vertragsdauern bei gleichzeitiger Exklusivitätszusicherung sich mit der Anspruchsdurchsetzung schwertun, wenn sie nicht zumindest in den Vertrag reingeschrieben hat, dass die Dame bei andauernder Erfolglosigkeit ein Sonderkündigungsrecht hat. Das resultiert dann in dem Effekt, welchen Sie schon mehrfach beschrieben haben, dass bei besonders "unverschämten" Verträgen gar nichts passiert. Jeder Richter würde der Agentur nämlichen einen solchen Vertrag (mit sehr hohen Vertragsstrafen oder bei signifikanter Übervorteilung) um die Ohren hauen. Da sie das wissen, verzichten sie darauf, das zu versuchen. Es greift aber das Zivilrecht und nicht das Strafrecht, da das Bestehen auf Vertragserfüllung auch bei einer Prostituierten keine Straftatbestände erfüllt. Ein ordentlicher Vertrag bei einer seriösen Agentur, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, hat aber Bestand und die Escortdame wird die Vertragsstrafe höchstwahrscheinlich berappen müssen, wenn sie den Vertrag vorzeitig auflöst, um bspw. die Agentur zu wechseln.
  24. Nur falls es Sie interessiert: Was Ihr Anwalt damit bezweckt, ist, ein wesentliches Problem der Inhaltskontrolle auszuhebeln und zwar die Generalnorm 307 BGB. Zum einen will Ihr Anwalt den Zweck der Vertragsklausel näher beschreiben (Aufnahmegebühr) zum anderen bereits Begründungen für die Erhebung dieser Aufnahmegebühr zu bennenen bei gleichzeitiger Beschreibung, wie sich die Summe errechnet (wichtig, wenn der Richter einen Teil des Betrages als ungerechtfertigt ablehnt). Denn bei einer abstrakten Vertragsstrafenregelung würde der gegnerische Anwalt dieses Kaninchen aus dem Zylinder ziehen und behaupten (wenn auch wahrscheinlich erfolglos), dass die Klausel unklar ist, weil gar nicht beschrieben ist, wofür dieses Geld und warum die Summe von der Höhe her gerechtfertigt sein soll, was ihm dann wieder Behauptungen ermöglicht, dass die Summe einfach nur eine Ausstiegsbarriere darstellen soll. Steht das einmal ausführlich da und hat die Dame das unterschrieben, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass das für sie intransparent war. Ich würde das noch verschärfen, indem ich da reinschreiben würde, dass die genannten Werte keine Durchschnittswerte, sondern die untere Grenze. Dann kann die Gegenseite nämlich nicht argumentieren (was sie beim Feilschen wahrscheinlich tun würde), dass bspw. wegen der besonderen Professionalität beim Fotoshooting oder der schnellen Bereitstellung von Informationen der Aufwand tatsächlich geringer gewesen ist. Gleichzeitig würde jede Verfehlung der Gegnerin oder sonstige Störung des Aufnahmeprozesses dazu dienen, zu argumentieren, dass sie mit den 300 € noch gut wegkommt. Das würde also der Anspruchsicherung dienen. Der andere Aspekt des 307, den der Anwalt angeht ist das allgemeine Thema "Gebot von Treu und Glauben". Damit nicht der Eindruck entsteht, dass durch die Klausel die Escortdame benachteiligt wird, ist geregelt, dass die Gebühr nicht fällig wird, wenn... Reinnehmern würde ich auch noch den berühmten Satz: "Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.", aber daran denkt Ihr Anwalt bestimmt von selbst Über eine vertraglich festgesetzte automatische Verwirkung von Ansprüchen der Escortdame gegenüber der Agentur sollte Ihr Anwalt auch nochmal nachdenken. Man kann das einbauen, das ist dann aber schon hart an der Grenze und könnte vor Gericht kassiert werden und ggf. einen schäbigen Eindruck hinterlassen. Muss man also nett verpacken. Ein Richter würde also sehen, dass a) der Dame klar gewesen sein sollte, was sie da unterschreibt und b) keine unangemessene Benachteilung besteht, weil der Betrag ja nur fällig wird, wenn... und die Höhe der Forderung sich auch entsprechend reduziert, wenn Geld hereinkommt. Wenn sonst keine groben inhaltlichen Schnitzer (Klausel super kleingedruckt o.ä.) vorhanden sind, sieht das dann relativ stabil aus, was die Inhaltskontrolle angeht.
  25. Prostituierte werden im Zivilrecht nicht anders behandelt als andere. Es gibt drei schützenswerte Personengruppen im Zivilrecht: Die Geschäftsunfähigen, die beschränkt Geschäftsfähigen und die Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf. Alle anderen müssen sehen, wo sie bleiben und unterliegen den selben Gesetzen. Vor dem Gesetz sind nämlich immer noch alle gleich, egal ob Prostituierte, Escortagentur, Kunde oder Otto Normalverbraucher. Ausnahmen bestimmen die Gesetze wie zum Beispiel im Prostituiertengesetz.

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