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Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnungen


Empfohlene Beiträge

Ich hab mal eine Frage wie ihr es beurteilt, einschätzt oder juristisch gesehen richtig ist.

 

Ich bin zur Zeit mit eine Rechtsanwältin im Diskurs, die einen Flyer herausbringt über die rechtliche Regelung im Sexbusiness.

 

Sie sagtt: Das Arbeiten im Sperrgebiet grundsätzlich eine Strattatbestand ist:

 

Gehandhabt wird es beim erstmaligen Verstoß als OWG 120, erst bei beharrlichen Verstoß wird es strafrechtlich verfolgt.

(So, kenne ich es.)

Wie seht ihr das?

Welche Erfahrungen gibt es aus der Praxis?

 

Liebe Grüsse, Fraences

Bearbeitet von Fraences
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Die relevante Bestimmung des StGB dürfte sein:

 

§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution

 

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

 

 

Hier habe ich das Wort "beharrlich" hervorgehoben. Ich würde dazu neigen, dass die Beharrlichkeit daher eine Voraussetzung für den Straftatbestand ist. Diese müßte m.E. nachgewiesen werden.

 

Allerdings würde ich dennoch dazu neigen, einer kompetenten Strafrechtlerin zu folgen, da es möglicherweise Rechtsprechung gibt, welche die Anwendung des Gesetzestextes modifiziert oder relativiert. In anderen Bereichen hat es auch schon höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, welche im praktischen Ergebnis sogar genau umgekehrt, wie der Wortlaut des Gesetzes ist (z.B. Wirksamkeit eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung, nach altem BGB)

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Allerdings würde ich dennoch dazu neigen, einer kompetenten Strafrechtlerin zu folgen, da es möglicherweise Rechtsprechung gibt, welche die Anwendung des Gesetzestextes modifiziert oder relativiert. In anderen Bereichen hat es auch schon höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, welche im praktischen Ergebnis sogar genau umgekehrt, wie der Wortlaut des Gesetzes ist (z.B. Wirksamkeit eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung, nach altem BGB)

 

 

Nach solchen höchstrichtliche Urteile habe ich sie ja gefragt. No answer.Sie konnte mir keine nennen. Und im Net konnte ich auch nichts finden, wo es als grundsätzlich als Sraftat behandelt wird, sondern eh nach OWG 120.

 

Liebe Grüsse, Fraences

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Ich habe einmal im "Fischer" (StGB Kommentar) zum §184e nachgeguckt. Hier heisst es zur "Beharrlichkeit" u.a.:

 

"nach herrschender Meinung [ist grds ohne Bedeutung] auch, ob überhaupt schon eine Ahndung oder Abmahnung erfolgt ist, ... wenn eine Gesamtwürdigung des Verhaltens dieses als "beharrlich" erscheinen läßt".

 

Einfach gesagt, wenn es aus anderen Gründen angenommen wird, dass die Frau das öfter tut, dann kann auch beim Erstenmal der Straftatbestand angenommen werden. Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage gibts nicht, vermutlich allenfalls AG-Entscheidungen.

 

Vermutlich hierauf stützt sich die Auffassung der RAin, denn dieser "worst case" muss von ihr dargestellt werden.

 

Interessant aber auch der Kommentar (als Kommentarmeinung) an anderer Stelle: "Da nach §1 ProstG wirksame und rechtlich geschützte Prostitutionsverträge frei geschlossen werden können, geht das Unrecht einer Tat nach §184e im Kern nicht über das von Verstößen z.B. gegen §24 I Nr. 2 Ladenschlussgesetz hinaus. Die Vorschrift sollte daher aus dem StGB gestrichen und als OWi gefasst werden."

 

Das ist aber eine Kommentarmeinung und daher nicht für Gerichte maßgeblich, auch wenn es ergänzend berücksichtigt werden sollte.

 

Im Ergebnis, in der normalen Praxis hast Du recht. Aber als Anwältin muss sie eben vom denkbaren "worst case" ausgehen und entsprechend raten, andernfalls würde sie ihren Job nicht richtig machen.

Bearbeitet von nolensvolens
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"Mein Wort ist Gesetz -

Gebt mir eine Legion

und es wird Recht"

(Cäsar, sehr frei zitiert)

 

 

Vielleicht hilft das hier weiter:

 

Der BGH ist ja schon recht höchstrichterlich :zwinker: (nur noch übertroffen vom "Obersten Amtsgericht", wie der BGH das BVerfG oft spöttisch tituliert), daher hier der Hinweis auf eine Entscheidung vom BGH vom 05.07.2011 (Az. 3 StR 87/11), also vergleichsweise druckfrisch, die zwar originär eine ausländerrechtliche Entscheidung ist, aber in den Entscheidungsgründen etwas zur "Beharrlichkeit" sagt:

 

"cc) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen das Erfordernis einer staatlichen Reaktion auf den Erstverstoß. Mehrere Strafvorschriften, welche die Strafbarkeit ähnlich wie § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG von einem mehrfachen Tätigwerden abhängig machen - e
twa die Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184e StGB)
, die Nachstellung (§ 238 StGB), die Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG) sowie die Vergehen nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG, § 148 Nr. 1 GewO und § 20 GPSG -, erfordern ein beharrliches Handeln des Täters. Dieses setzt voraus, dass das entsprechende Verbot aus Missachtung oder Gleichgültigkeit immer wieder übertreten wird. Erforderlich ist demnach in
objektiver
Hinsicht stets - insoweit entsprechend dem wiederholten Zuwiderhandeln nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zumindest ein
vorangegangener Verstoß
.
Hinzukommen
muss allerdings
als subjektives Element
eine
besondere Gesinnung
. Zu deren Beurteilung ist eine
Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen
erforderlich. Dabei stehen die einzelnen in Betracht kommenden Elemente nicht isoliert nebeneinander; vielmehr bestehen
Wechselwirkungen, die jeweils Rückschlüsse auf das Vorliegen der anderen Kriterien erlauben
(vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 196, 198; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 184e Rn. 5).
Hieraus folgt, dass eine Ahndung der Vortat zwar als für die subjektive Komponente der Beharrlichkeit sprechendes Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen kann; eine Reaktion auf den Erstverstoß ist indessen nicht unbedingt erforderlich und damit keine konstitutive Voraussetzung beharrlichen Handelns
(vgl. SIS-Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 184e Rn. 5; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, NStZ 1992, 594, 595). Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man zur Erfüllung des Tatbestands des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, der ein wiederholtes Handeln genügen lässt und auf eine zusätzliche subjektive Komponente verzichtet, eine Reaktion auf den Erstverstoß verlangen. Dies gilt selbst auf der Grundlage der Ansicht, dass beharrliches Handeln nur vorliegt, wenn zuvor ein Erstverstoß geahndet worden ist (vgl. SK-StGB/Wolters, § 184e Rn. 3 [stand: November 2008]; MünchKommStGB/Hörnle, § 184d Rn. 5; Erbs/Kohlhaas/Liesching, Strafrechtliche Nebengesetze, § 27 JuSchG Rn. 11 [stand: Februar 2004]; Marcks, Makler- und Bauträgerverordnung, 8. Aufl., § 148 GewO Rn. 1); denn auch nach dieser Auffassung ist die Reaktion auf den Erstverstoß lediglich zur Begründung der subjektiven Komponente der Beharrlichkeit von Belang. Auf diese kommt es bei § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG indes gerade nicht an."

 

Meine Hervorhebungen sollten hilfreich sein, aber - mit welchem Zeug man sich herumschlagen muss :oben: - es mag sich das werte Publikum seinen rhyme darauf machen. Und wenn jemand "Häääh - unnu ???" seufzt, hat er mein Verständnis. Abstrahierungsvermögen, deduktives Denken, jedenfalls Standhaftigkeit vor Bandwurmsätzen und Wortungetümen ("Keine Angst, die wollen nur spielen" :zwinker:), sind hilfreich.

 

Etwas konkreter erscheint da die Entscheidung des BGH vom 19.11. 2009 - 3 StR 244/09 - (NJW 2010, 1680) mit folgendem Leitsatz:

 

"1. Beharrliches Handeln i.S. des § 238 setzt
wiederholtes Tätigwerden
voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten.
Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-)Anzahl
von Angriffen des Täters
kann nicht festgelegt werden
."

 

Ist zwar eine Entscheidung zu §238 StGB (Nachstellung, vulgo: Stalking), i.R.d. §184e StGB wird aber nichts anderes gelten können.

 

 

Also: Einzelfallprüfung. Und alle Fragen offen ... Et kütt wie et kütt, und "es kommt darauf an". Das juristische Sésame, ouvre-toi! und eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugleich.

 

Sorry, mehr ist mir auf die Schnelle weder auf- noch eingefallen.

 

 

Gruß,

 

Chandler B*

Bearbeitet von Chandler Bing

:spitzenkl Keine Nacht den Drögen ! :spitzenkl

 

Moral ist immer die Zuflucht der Leute, die Schönheit nicht begreifen.

(Oscar Wilde)

 

Commit random kindness and senseless acts of beauty !

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