Die Auskunft des Anwaltes auf den der oa. Links verweist, erweckt auf mich nicht den Eindruck besonderer Fachkenntnis oder auch nur guter allgemeiner Rechtskenntnisse (wenn auch sein Ergebnis „kein Verbot der Prostitution für Personen über 18 Jahren" m.E. zutrifft, aber keine Gewähr). Der Hinweis auf § 2 BGB ist nicht richtig (vielleicht hat er durch den Hinweis auf das ProstG aber auch die Frage falsch verstanden), denn § 2 BGB regelt nur die „Volljährigkeit“ im zivilrechtliche Sinne. Das StGB stellt nicht auf „Volljährigkeit“, sondern spricht selbst von „Personen unter achtzehn Jahren“ (insb. § 180 Abs. 2 BGB). Recht hat er, dass Landesrecht keine eigenen (weitergehenden) Strafbe-stimmungen schöpfen kann.
Die Grundlage für die Sperrbezirksverordnungen einiger Bundesländer (vorhanden derzeit in BW, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-W. und Rheinpfalz) steht übrigens in Art. 297 EGStGB (einem Bundesgesetz):
Art 297 Verbot der Prostitution
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anla-gen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Ge-biet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
Wer „beharrlich“ dagegen verstößt, macht sich im übrigen sogar strafbar (§ 184e StGB).
Der Hinweis, dass die Agentur insoweit für Vermittlungen keinen Ärger befürchten muss, ist sicher nicht ganz zutreffend: Auch zu § 184e StGB ist Anstiftung und Beihilfe sanktioniert (§§ 26, 27 StGB).