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NobbiK

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  1. Danke für die Erläuterung. Aber auch wenn man Escort Coach (oder einen sonstigen TE) nicht mag, ist diese Form der "Beantwortung" für das Forum unglücklich. Wenn das Veröffentlichen von Theaterkritiken schon als "peinlich" bezeichnet wird und in der Folge eine größere Zahl negativer Beiträge (ohne sachliche Substanz) folgen, schreckt das auch Dritte (wie mich) nur ab.
  2. Ein höchst merkwürdiger Stil der hier im Forum mitunter gepflegt wird. Eine Theaterkritik wird eingestellt (das fand ich erst einmal spannend) und in der Folge begrenzt sich (fast) alles weitere auf ein gegenseitiges "Anzicken" (um es nett zu formulieren). Ich glaube, jeder der dies liest, ohne den Hintergrund Eurer persönlichen Animositäten zu kennen, wird dies meinen.
  3. Eine bundesweit tätige Agentur mit einer Vielzahl von Damen (> 40), die ausweislich der eigenen Webside u.a. mit Extravaganza Escort kooperiert. Mein Versuch eine der Damen zu buchen, war leider ein Mißerfolg, wie ich in meinem Bericht zu der Dame http://www.mc-escort.de/forum/showthread.php?t=15137 schon näher geschildert habe: Man schickte mir - ohne Vorankündigung - statt dessen eine andere Dame, die üblicherweise bei Bluestone Escort http://www.bluestone-escort.de zu maßgeblich niedrigeren Preisen arbeitet. Außerdem wurden mir Reisekosten für die Anreise meiner Wunschdame berechnet, obwohl die Ersatzdame - wie sie später schilderte - gar keine Anreise hatte! Ich werde dort natürlich nicht wieder buchen.
  4. ... renoviert aber gerade alle Außenpools. ;)
  5. Vielen Dank. Die Einschränkung "am Wochenende" relativiert es aber schon etwas und macht es für mich doch recht irrelevant. Gleichwohl: Danke für den Hinweis.
  6. Tatsächlich? Woher stammt diese - bei dieser Größenordnung jedenfalls überraschende - Information und ist sie sicher?
  7. Die Auskunft des Anwaltes auf den der oa. Links verweist, erweckt auf mich nicht den Eindruck besonderer Fachkenntnis oder auch nur guter allgemeiner Rechtskenntnisse (wenn auch sein Ergebnis „kein Verbot der Prostitution für Personen über 18 Jahren" m.E. zutrifft, aber keine Gewähr). Der Hinweis auf § 2 BGB ist nicht richtig (vielleicht hat er durch den Hinweis auf das ProstG aber auch die Frage falsch verstanden), denn § 2 BGB regelt nur die „Volljährigkeit“ im zivilrechtliche Sinne. Das StGB stellt nicht auf „Volljährigkeit“, sondern spricht selbst von „Personen unter achtzehn Jahren“ (insb. § 180 Abs. 2 BGB). Recht hat er, dass Landesrecht keine eigenen (weitergehenden) Strafbe-stimmungen schöpfen kann. Die Grundlage für die Sperrbezirksverordnungen einiger Bundesländer (vorhanden derzeit in BW, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-W. und Rheinpfalz) steht übrigens in Art. 297 EGStGB (einem Bundesgesetz): Art 297 Verbot der Prostitution (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anla-gen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Ge-biet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen. (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten. Wer „beharrlich“ dagegen verstößt, macht sich im übrigen sogar strafbar (§ 184e StGB). Der Hinweis, dass die Agentur insoweit für Vermittlungen keinen Ärger befürchten muss, ist sicher nicht ganz zutreffend: Auch zu § 184e StGB ist Anstiftung und Beihilfe sanktioniert (§§ 26, 27 StGB).

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