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friederike

Escort Modell
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Beiträge erstellt von friederike

  1. Betrachte bitte, dass ich nicht nur ein Klischee, sondern ein BILLIGES bemüht habe, als Huldigung an den spezifischen Kontext, wo auch besonders Teures gern als ein wenig BILLIG daher kommt!

    Hm. Eine Formulierung zum Nachdenken. Versteh ich Dich miss wenn ich das als abwertende Bemerkung über Escorts lese?

     

    In diesem Zusammenhang würde mich würde mich interessieren, ob die Dame mit diesem Zusatz im Profil, noch die Möglichkeit hat das Honorar in voller Höhe einzuklagen, wenn sie mir ihre Zuneigung zu Beginn des Dates bereits zum Ausdruck brachte und wir uns dann entschließen das Date vorzeitig zu beenden.

    Das kommt darauf an, was Ihr vereinbart. Wenn Ihr ein Honorar für soundsovielte Stunden Zusammensein vereinbart habt, ist das Honorar zunächst einmal fällig, wenn Du vorzeitig abbrichst. Wenn Ihr gemeinsam entscheidet, abzubrechen, werdet Ihr ja auch etwas zum Honorar ausmachen.

    • Danke 1
  2. § 1 ProstG enthält eine Legaldefinition: "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält."

     

    Prostitution = sexuelle Handlungen gegen Entgelt. Klarer kann man das nicht mehr definieren.

    Tja.

    Also eine Legaldefinition der Prostitution ist dies schon deshalb nicht, weil das Wort Prostitution dort gar nicht vorkommt. Das ist auch bewusst so formuliert, weil es dem ProstG in einem weiten Sinn darum geht, den Entgeltanspruch für solche Verträge über sexuelle Handlungen zu begründen. In der Vergangenheit waren solche Verträge wegen Sittenwirdigkeit nichtig. Die Formulierung ist im übrigen so gewählt, dass kein Anspruch auf die Ausführung der sexuellen Handlung entsteht. Der Gesetzgeber wollte damals eben gerade nicht eine Legaldefinition der Prostitution geben.

     

    Zu der Meinung "Klarer kann man das nicht mehr definieren" ein paar Fragen:

    - Ist Cam-Girl oder ist Telefonsex Prostitution? (Der Entgeltanspruch entsteht hier gegenüber einem Betreiber, der daraus einen Service für eine Vielzahl von Dritten macht)

    - Ähnlich: ist eine Pornodarstellerin eine Prostituierte?

    - oder eine Schauspielerin, die einen Zungenkuss gibt?

    - oder eine Schauspielerin, die mit ihrem Mann vor der Kamera echten Sex hat (im Film "37°2 le matin" beispielsweise?)

    - ist es wichtig, ob die sexuelle Handlung an dem Vertragspartner vorgenommen wird, oder ob es überhaupt einen Partner gibt (Dildospiele …)?

    - ist Pay6 keine Prostitution, wenn das Entgelt erst nach dem Fick fixiert wird? Das kommt vor, führt aber nach ProstG nicht zu einem Entgeltanspruch.

    - spielt es eine Rolle, ob der Bezahl-Sex gewerblich oder wenigstens regelmäßig ausgeübt wird?

    - spielt es eine Rolle, ob sich die SDL ihren Partner ausgewählt hat, oder es sich um einen Bekannten handelt?

     

    Es gibt kein ehrlicheres und offeneres Umgehen der Geschlechter miteinander als das, von dem in § 1 des ProstG die Rede ist! Im Grunde agiert die Prostituierte völlig unweiblich, wenn man denn bedenkt, dass Verschlagenheit eigentlich zum weiblichen Charakter gehört!

    Dem ersten Satz möchte man ja zustimmen, aber der zweite …. was sollen denn solche billigen Klischees?

    • Danke 4
  3. eine Front Desk Mitarbeiterin, die selbst als Escort tätig ist und damit offensichtlich auch keine Problem hat, macht sich einen Spaß daraus, andere Escort-Damen zu erkennen...

    Gegenüber dem Hotelpersonal kann man sich ganz offen bewegen, die sehen natürlich sofort wer und was man ist. In manchen Hotels ist man ja auch öfter.

     

    ein Bucher, der mit einem Escort gemeinsam den Aufzug benutzt, ist dieser Umstand eine vermeintlich witzige Bemerkung wert, die die Dame wahrscheinlich ziemlich verunsichert hat.

    So eine Anquatsche mit einer "witzigen Bemerkung" finde ich allerdings wirklich nicht gut. Unabhängig vom Escort-Thema - das ist einfach aufdringlich. Und gegenüber einer Escort kommt hinzu, dass sich hier einer besonders schlau und besonders überlegen fühlt. Solche plumpe Vertraulichkeit ist unangenehm.

     

    Wenn wir ein bisschen weiter wären, dann hätte ich auch letztens, als ich um 23 Uhr meinen Besuch aus dem Hotelzimmer zum Taxistand geleitet habe, die Hammerfrau mit den blonden langen Haaren, die kurz danach aus dem Hotel kam, fragen können, ob sie mir ihre Karte geben mag - ganz locker und ohne Hemmungen haben zu müssen. Hätte ich gerne gemacht.

    Hättest Du doch gemacht! Das habe ich schon erlebt - mit dem Ergebnis eines guten direkten Anschlussdates.

    • Danke 1
  4. Nach dem Beruf wird man eigentlich ziemlich häufig gefragt. "Studentin" kommt gut an, aber man muss damit rechnen, dass Fragen zu Studienfach und so weiter gestellt werden. Also nicht empfehlenswert, hochzustapeln wenn man keine Studentin ist (ich bin eine).

     

    Bei den Büchern habe ich keine berufliche Präferenz. Im Bordellbereich trifft man auch die "handfesten" Berufe, Handwerker zum Beispiel …. die können mit ihrer Ausbildung dann auch :ficken:

    • Danke 3
  5. Bei Gangbangpartys sind im wesentlichen deutsche, freiwillige und selbstbestimmte Sexworkerinnen unterwegs. Denen gefällt das, das muss man nicht mögen, ist aber so. Ich kenne ein paar.

     

    Stimmt!

    Es gibt aber auch Polinnen, Russinnen und andere.

     

    ---------- Beiträge zusammengefügt um 18:18 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 18:03 Uhr ----------

     

    Ich hab mir gerade diesen Simon Haggström angetan. Ekelhafter Typ, eine groteske Karikatur: Sex ist eine schöne, fröhliche Sache zwischen Menschen, und dann kommt diese Kakerlake und hört sich "sexual noises" an, um dann allerhand übergriffige Untersuchungen vorzunehmen.

     

    Die schwedische Gesellschaft ist totalitär wie die einstmalige DDR: was der Staat für "not acceptable" erklärt, muss aus Sicht dieser Menschen strafrechtlich verfolgt werden.

    • Danke 4
  6. Ich kenne beides und kann vieles, was hier gesagt wurde, nicht bestätigen. Zum Beispiel, dass "viele, die im Laufhaus arbeiten, gezwungen werden". Viele im Laufhaus arbeiten mehrere Jahre dort - etwa weil sie keine andere Wahl haben? Zumindest was ich kenne im Laufhausbereich prüft Aufenthaltsgenehmigungen usw.

  7. Das Thema ist mir sehr wichtig, deswegen möchte ich es noch einmal deutlich sagen (ich habe mich in meinem letzten Beitrag nicht ganz verständlich ausgedrückt):

     

    Ein generelles Verbot der Prostitution oder eine Freierbestrafung (wenn das Freierseins allein schon der Tatbestand sein soll) sind in Deutschland verfassungswidrig. Solche Massnahmen verletzen die Grundrechte der Prostituierten und/oder der Freier auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf sexuelle Selbstbestimmung und auf freie Berufswahl.

     

    "Privatsphäre" oder nicht - das ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht die Frage. Grundrechte betreffen sowohl die private als auch die öffentliche Sphäre. Prostitution ist ein Gewerbe (kürzlich erst hat der Bundesfinanzhof das in einem Grundsatzurteil ausdrücklich festgestellt) und ein Beruf. Freiheit der Berufswahl ist ein Grundrecht, ebenso wie die Gestaltung der Sexualität. Grundrechte dürfen nur (und dann ganz vorsichtig) eingeschränkt werden, als sie unmittelbar die Grundrechte anderer berühren.

     

    Sperrbezirke oder das Verbot der Erregung öffentlichen Ärgernisses durch Sex vor der Öffentlichkeit sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe dazu das Verwaltungsgerichtsurteil, in dem der Stadt Dortmund untersagt wurde, pauschal die ganze Stadt zum Sperrbezirk zu erklären).

     

    "Sittenwidrigkeit" bedeutet nicht "Strafbarkeit". Das sind zwei unterschiedliche Schubladen.

    • Danke 4
  8. Gegen welche Verfassungsnorm sollte mit einem Verbot verstoßen werden?

     

    Freie Berufswahl? Es kann auch nicht jeder ohne Weiteres beispielsweise als Rechtsberater tätig werden.

     

    Ein Grundrecht? Welches? "Sexuelle Selbstbestimmung" (nicht zu verwechseln mit freier Entfaltung eigener Sexualität, was wohl kaum ein Grundrecht sein dürfte, sonst müßten wir beispielsweise auch einvernehmliche Pädophilie darunter subsumieren)? Wohl kaum. Ein Prostitutionsverbot untersagt doch AnbieterInnen nicht Sex ganz allgemein. Nur gegen Geld. Und die Kunden? Manche bekommen weniger Sex. Oder müssen sich mehr Mühe bei der Suche danach geben :zwinker:. Ich lasse jetzt mal Sonderfälle, wie Sexualassistenz für "Behinderte" außen vor.

     

    Der "Menschenrechtsansatz" geht nach meiner ganz persönlichen Meinung zwangsläufig fehl. Nur weil man/frau etwas nicht tun dürfen soll, was man/frau will, ist es noch lange kein Verstoß gegen die Menschenrechte/Grundrechte. Sex braucht im Übrigen niemand zum Lebenserhalt. Anders als gerne dargestellt ist es m.E. keineswegs ein Grundbedürfnis. Gerade P6 ist doch wohl für die Kunden eher ein Luxusgut.

     

    P.S.: Zur Vermeidung von Missverständnissen, ich fände ein Verbot schwachsinnig, aus diversen anderen Gründen, als "Menschenrechte".

     

    @jakob:

     

    Es muss einmal gesagt werden: von einer logischen oder gar korrekten juristischen Argumentation hast Du keine Ahnung. Deine Ausführungen sind chaotisch und in der Folge hat sich hier eine ziemlich fehlgeleitete Debatte entwickelt.

     

    Zur Erklärung:

     

    "Grundrechte" und "Grundbedürfnisse" sind etwas völlig Unterschiedliches. Ein Grundrecht ist ein unverletzliches Recht, das nicht dem Eingriff durch die Gemeinschaft unterliegt, das also auch nicht durch eine demokratische Mehrheitsentscheidung eingeschränkt werden kann. Ein "Grundbedürfnis" ist zunächst überhaupt kein Recht.

     

    Grundrechte finden allenfalls eine Beschränkung durch gleichwertige Grundrechte anderer. Und dann muss ein Ausgleich geschaffen werden, der die Einschränkungen für jeden Betroffenen individuell minimiert.

     

    Mit anderen Worten: anders als Du glaubst, leben wir eben nicht in einem totalitären Obrigkeitsstaat, in dem beliebig irgendwelche Verbote erlassen werden dürfen. Siehe dazu den Leserbrief des hohen Berliner Verwaltungsrichters McNeal in der nachfolgenden Nummer des SPIEGEL.

     

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ausdrücklich als Grundrecht garantiert. Sie ist auch als Menschenrecht anerkannt. Sie schliesst selbstverständlich die freie Gestaltung der Sexualität mit ein. Ein gesetzlich vorgeschriebener Wertekatalog der Sexualität ist unzulässig. Nachzulesen ist dies etwa in den Begründungen und Debatten zur Aufhebung des § 175 StGB. Wie oben schon gesagt, findet dieses Grundrecht Schranken in den Grundrechten anderer, zum Beispiel von Minderjährigen. Das "Pädophilieargument" ist deshalb abwegig.

     

    Zwischen der Regelung des Zugangs zu einem Beruf und einem Verbot der Berufsausübung besteht ebenfalls ein substantieller Unterschied. Dass nur der als Arzt tätig werden darf, der dazu befähigt ist, ist etwas ganz anderes als den Arztberuf generell zu verbieten.

     

    Und so weiter, und so weiter.

    • Danke 2

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