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Prostitution 2020 – Corona – Prostitutionsverbote – Staatliche Hilfen


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Prostitution 2020 – Corona – Prostitutionsverbote – Staatliche Hilfen

 

Mehr als unruhige Zeiten in der Branche. Das Update am 24.03.2020 mit allen Informationen, die mir momentan zur Verfügung stehen:

Inzwischen, Stand 24.03.2020, haben alle Bundesländer im Bereich der Prostitution Anordnungen erlassen, die den Betrieb von Prostitutionsstätten untersagen. Diese Anordnungen der Bundesländer resultieren aus mehreren gemeinsamen Verabredungen mit der Bundesregierung, allerdings sind in vielen Landesverfügungen einige Details verändert worden, was aufgrund des Föderalismus zulässig ist. Die Hoheit über die jeweilige Anordnung haben die Bundesländer und strenggenommen können die Städte und Gemeinde sowie die Landkreise innerhalb der Bundesländer auch abweichende und ergänzende Regeln erlassen. Diese Regelung tritt nur außer Kraft, wenn, wie in Bayern der Katastrophenfall ausgerufen wird und damit die Anordnungsbefugnis bei der Landesregierung zentralisiert wird.

In allen Bundesländern, außer Bayern, liegt momentan die Anordnungsbefugnis noch auf der „unteren Ebene“, also bei den jeweiligen Gesundheits- und Ordnungsbehörden der Städte, Kommunen und Landkreise und es gibt hier eine Reihe von Beispielen für unterschiedliche Handhabungen: die Stadt Stuttgart hat ein generelles Prostitutionsverbot für die Landeshauptstadt erlassen, während die Landesregierung erst einige Tage später aktiv wurde und eine „harmlosere“ Verfügung erließ, die aber die Verfügung der Stadt nicht aufhebt oder relativiert!

Die Behauptung, dass eine getroffene Landesverfügung „über der kommunalen Verfügung“ steht, ist falsch! Die kleine Einheit (im vorliegenden Fall die Stadt Stuttgart) kann selbst entscheiden, wie weit sie Maßnahmen für erforderlich hält! Deswegen war und ist es für Betreiberinnen und Betreiber wichtig zu prüfen, was „lokal“ gilt! Nur so lassen sich Missverständnisse und mögliche Bußgelder vermeiden!

In der Beratung wird mir in den vergangenen Tagen immer wieder die Frage gestellt, ob man etwas „Schriftliches“ erhalten muss, um schließen zu müssen! Klares „Nein“! Mit der Veröffentlichung über Homepage und Medien haben die Städte und Gemeinden ihre Pflicht getan! Die „Mein-Name-ist-Hase-Nummer“ zieht sicher nicht, zumal die Medien sehr umfangreich informieren. In Großstädten ist die persönliche Zustellung kaum möglich. Hier wurden oftmals Telefonate geführt! Es ist aber in den kommenden Tagen davon auszugehen, dass es gezielte Kontrollen geben wird, zumal die großen erotischen Werbeportale immer noch Tausende von Anzeigen listen und damit der Eindruck entsteht, dass im Gewerbe noch „gewerkelt“ wird. Warum die Anzeigen noch online sind, ist mir ein Rätsel!

Immer wieder taucht auch die durchaus interessante Frage auf, was mit „Escort“ und „privater Wohnungsprostitution“ ist und ob diese Tätigkeiten momentan ebenfalls verboten sind. In einigen Verordnungen ist lediglich von Prostitutionsstätten und „ähnlichem“ die Rede; andere Verordnungen schließen inzwischen die „Prostitutionsvermittlung“ ein. Telefonische Nachfragen bei einigen Landesbehörden ergaben, dass man „Escort“ nicht untersagt habe; das Ordnungsamt Düsseldorf teilte wiederum mit, dass „Escort“ unter die Verfügung falle und eben mit der Ergänzung „und ähnlichem“ abgedeckt sei. Ein schwieriges Feld! Wer sicher sein möchte, möge die lokal zuständigen Behörden kontaktieren und sich im Zweifelsfall eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Vermittlung erlaubt ist!

Was die privaten Damen angelangt, die unter Umständen „Stammkunden“ trotz Corona-Gefahr empfangen möchten, bewegen wir uns in einer bekannte „Grauzone“, die mal wieder auf die beliebte Floskel  „wo kein Kläger, da kein Richter“ hinausläuft. Wenn man keine „Prostitutionsstätte“ ist und Prostitution in der Verfügung nicht generell verboten ist, ist auf den ersten Blick keine „Ordnungswidrigkeit“ erkennbar! Aber auch hier können Behörden „einstweilig“ vorgehen, wenn es die allgemeine Lage erfordern sollte! Corona ist kein Spaß und die Anordnungsmöglichkeiten sind grundsätzlich vielfältig!

Allen Betreiberinnen und Betreibern kann ich nur raten die Prostitution in offiziellen Prostitutionsstätten wirksam zu unterbinden! Wenn man Damen in den Betrieben „wohnen“ lässt, was vielerorts ebenfalls behördlich untersagt wurde, ist immer die Gefahr gegeben, dass Gäste „durch die Hintertür“ empfangen werden, weil die Damen natürlich Einnahmen benötigen! Entdeckt die Behörde solche „Umgehungen“, sind Bußgelder fällig und unter Umständen kann sogar die „Konzession“ widerrufen werden, weil man dann „unzuverlässig“ ist und dass womöglich ohne eigenes Verschulden!

Gesamter Artikel unter:

https://prostitution2017.de/schutzgesetz/2020/03/24/prostitution-2020-corona-prostitutionsverbote-staatliche-hilfen/

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Bisher hat jede Escort Agentur, egal in welcher Stadt / Bundesland und auch ohne Räumlichkeiten/Stätte dieselbe Antwort erhalten: Vermittlung ist untersagt. Wer dagegen verstößt. muss mit harten Strafen rechnen. Nicht nur Stuttgart, Bayern und Düsseldorf. Argumentiert man, dass man sich nicht unter Stätten/ähnliche sieht, wird klar gesagt, dass man trotzdem darunter fällt. Die ein oder andere Agentur hat es hier auch schon berichtet. 
 

Unabhängig davon: will man den Virus irgendwie in den Griff bekommen, müssen alle mitziehen. 

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In Hamburg ist es von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt worden, dass dieses Verbot auch für Agenturen besteht.

Wenn wir das bekommen haben ist davon auszugehen, dass es bei den Mitbewerbern ebenso ist.

Es sei den einige laufen auf den heißen Kohlen und haben sich bis dato noch um überhaupt nichts gekümmert, Zulassung, Genehmigung usw. Die sind mit Sicherheit auf dem Radar und es ist nur eine Frage der Zeit, dass es nach hinten los geht.

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