Zum Inhalt springen
Liebe Mitglieder, wir haben derzeit leider technische Probleme mit dem Kalender welche wohl leider noch einige Zeit anhalten werden . Danke für die Geduld. ×

Extraterrestrisch

Mitglied
  • Gesamte Inhalte

    46
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge erstellt von Extraterrestrisch

  1. Der Rheinländer hat hierfür ein nettes und - wie ich finde - treffendes Idiom:

     

    "Mer muss och jönne könne" :kiss:

     

    Übersetzung bitte...(Gegoogelt habe ich schon, aber leider erfolglos)

     

    Gibt es eigentlich ein Onlinewörterbuch für Rheinländisch und Kölsch? Ich muss da nämlich im nächsten Jahr für einige Jahre beruflich hin...

  2. Das Thema, dass bei Französisch oder durch Anfassen Erreger übertragen werden können, gab es ja schon öfter und sollte auch allgemein bekannt sein.

     

    wie Extrater. schon andeutete, werden allerdings auch viele Dinge einfach beim Kontakt der Schambereiche übertragen, also auch beim Sex mit Kondom da sich die Vieren oder Bakterien auf der Haut oder in der Schambehaarung befinden. Ein Kondom schütz zwar vor bestimmten Krankheiten wie Aids etc. aber eben nicht gegen alle. Das sollte man halt nicht vergessen.

    Es ist eine schwierige Situation für Escorts, wenn sie das Gefühl haben, der Mann sei nicht sauber, z.B. wenn am Penisschaft eine Warze sichtbar ist. Ist es dein ein Virus oder ein Muttermal? Wie kann man dann klar machen, dass JEGLICHER intimer Kontakt eine erhöhte Ifektionsgefahr darstellen könnte? Ich denke ein heikles Thema...

    Der Zusammenhang zwischen HPV und Gebärmutterhalskrebs ist ja schon nachgewiesen, aber die überprüfen im Moment, ob diese Viren auch zu anderen Krebsarten führen können, z.B. Speiseröhren-, Mundhöhlenkrebs u.a. Forschung steckt da noch in den Kinderschuhen. Ich glaube, als Escort, könnte eine Gegenstrategie sein, zu versuchen, die Anzahl der verschiedenen Sexualpartner zu reduzieren. Eine Stammklientel von Männern, die auch anspruchsvoll sind, aufbauen; also Männern, die sich nicht am Straßenstrich rumtreiben und sich auch nicht das Ziel gesetzt haben, jede Escort-Dame in Deutschland mindestens einmal zu besuchen ... Das könnte zumindest das Risiko verringern.

  3. ...

    "Saver Sex" gibt es nicht, es heisst "Safer Sex". Safe (engl.) = sicher.

    Nicht sehr charmant und auch nur zum Teil richtig:

     

    Saver Sex gibt es auch, hat aber mit der Branche ganz bestimmt nix zu tun sondern ist die Wortkreation, die die Praktik von Leuten, die sich durch "Aufsparen"/ Enthaltsamkeit vor sexuell übertragbaren Krankheiten schützen wollen, beschreibt.

    • Danke 2
  4. Hatte mal wieder die üblichen Routineuntersuchungen beim Gyn. und ein sehr interessantes Gespräch, das mich doch leicht beunruhigt hat. Dies möchte ich Euch gern mitteilen:

     

    Mein Frauenarzt weiss, dass ich Escort mache und Verkehr nur mit Kondom.

     

    Das Risiko, dass ein Kondom platz besteht zwar immer, kommt aber sehr selten vor. Viel höher ist jedoch das Risiko bei ungeschützem Französisch, und beim Verkehr generell, da bestimmte Bakterien oder Vieren im gesammten Schambereich vermehrt zu finden sind, und sich während des Verkehrs mit Kondom durch den engen Kontakt des ganzen Intimbereichs und natürlich auch schon beim Vorspiels übertragen.

    Ein hohes Risiko hat insbesondere Kontakt mit den Händen, vorallem in Vagina der Frau, nochmehr im Po einer der beiden Partner.

     

    Französisch mit Aufnahme ist ein zusätzliches Risiko für Krankheiten, die aussschließlich über Körperflüssigkeiten übertragen werden.

     

    Tja, Sex ohne jegliche Berührung geht nun ja nicht, ich wollte trotzdem nochmals darauf hinweisen, dass gerade "Fingern" ja nicht unbedingt sein muss, ebenso das reiben des Penises am Aussenbereich der Vagina und wie wichtig es ist, dass man sich kurz vorher gründlich wäscht - Hände und Intimbereich!

    Ich glaube, Humane Papillomviren sind im Moment ziemlich im Fokus der Wissenschaftler. Wenn ich das aber richtig verstehe, haben die weniger mit "Aufnahme" zu tun sondern können bei jeder Sexart übertragen werden, da die Infektionsherde an der Hautoberfläche sitzen.*grusel*

  5. ...Von daher werden wir auch nie wirklich zueinander finden.
    Nein, werden wir nicht, sehe ich auch so.
    ...Wir stehen auf der einen Seite und haben jeden Tag die realistischen Verhältnisse direkt vor der Nase. Inclusive der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen und Bestimmungen - angefangen vom Ordnungsamt im kleinen Ort bis hin zu den bundesweit geltenden Gesetzen und deren Umsetzung.

    Und Du stehst mehr auf der theoretischen Seite, mit trockenen Gesetzen und der Möglichkeit auf etwas Spekulation, Annahmen, Risiko und der idealistischen Umsetzung von "Prostitution=normaler Beruf" mit allen Konsequenzen.....

    Urteile des BGH sind Realität, keine Theorie. Sie betreffen ganz reale Fälle. Dass unterstützende Dienstleistungen nicht mehr sittenwidrig sind, ist eine Tatsache. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Strafrecht ebenfalls.

     

    Das ist keine Theorie, das ist Recht.

     

    Und jetzt sag ich wirklich nix mehr zu dem Thema.

  6. ...Sondern lehnt sich an die Tatsache, dass Gerichte auch im Zweifelsfall den Sachverhalt prüfen, vorhanden Gesetze hinzuziehen und ihre Anwendbarkeit auf den vorliegen Fall im Sinne des Gesetzes/Gesetzgebers prüfen.

    Ob ein Sachverhalt zur Beurteilung einer Strafwürdigkeit herangezogen wird oder nicht und ob bzw. wie dies gewertet wird, obliegt somit allein dem entsprechenden Gericht und sonst niemanden.

    Die Rechtsprechung des BGH ist ein relevanter Sachverhalt und muss daher herangezogen werden.

    Und wie schon in zahlreichen Postings erwähnt ist eine einfache, pauschale Übertragung von Gesetzen, deren Anwendung und Folgen auf andere Sachverhalte eine fragwürdige Sache bei der man Glück haben kann und eventuell recht bekommt, aber auch Pech haben kann und damit auf die Nase fällt.

    An eindeutigen Aussagen des BGH kann man sich gemeinhin schon orientieren...
    ...Wer wirklich "sauber", seriös usw. arbeiten möchte, der vermeidet etwaige "Es ist doch auch bei [...] so"-Situationen bei denen es keine eindeutige Ist-Situation gibt.

    Gerade bei unserer Branche - schon allein aus Selbstschutz.

    Das ist eine geschäftspolitische Entscheidung.

  7. Die Rechtsberatung wird in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung genannt) sowie in fünf Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes geregelt. Danach dürfen neben Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Notaren nur solche Personen fremde Rechtsangelegenheiten - einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) - geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist.

     

    und das ist auch gut so! :zwinker:

     

    über recht und unrechtsempfinden zu diskutieren ist die eine sache...

    Es wird ja keine Rechtsberatung betrieben und keine Sorge, es ist nicht beabsichtigt solche fruchtlosen Diskussionen geschäftsmäßig zu betreiben.
  8. Schönen Gruß zurück:

    Hier geht es nicht um die sozialversicherungspflichtige Anstellung im Bordell, da Escorts in der Regel freiberuflich tätig sind.

    Von daher erledigt sich das Ganze incl. Arbeitszeitgesetz.

     

    Zumal der Punkt mit "persönliche oder wirtschaftliche Zwänge" auch eindeutig durch den BGH nochmals hervorgehoben worden ist und eine Bedigung darstellt, die weiteren großen Spielraum offen läßt.

     

    Und selbst wenn es um sozialversicherungspflichtige Anstellung gehen würde, so gäbe es genug Gegenbeispiele, wo dies sich nicht so einfach darstellt.

     

    Nicht wir verdrehen alles und werfen alles durcheinander!

    Ihnen gelingt es nicht, die Sachverhalte auf den zu beurteilenden Fall zu übertragen, aber das ist ein biologisches Problem. Außerdem geht es in dem Fall nicht um sozialversicherungspflichtige Angestellte und das Arbeitszeitgesetz ist insofern relevant, weil es zur Beurteilung einer Strafwürdigkeit herangezogen werden würde.

  9. ...Von jemanden wie Extraterrestrisch würden wir uns auf alle Fälle nicht vertreten lassen.

    Wie ein kleines bockiges Kind schreien "Ende der Durchsage", nur weil jemand sagt "Sorry, da bist Du im Irrtum." :kopfschüttel:

    Und bis jetzt sind wir immer sehr, sehr gut beraten worden durch unseren Rechtsbeistand...

    Sie könnten mich wahrscheinlich gar nicht bezahlen und das bockige Kind sitzt bei Ihnen vor dem Computer...Was Ihren Rechtsbeistand angeht, vielleicht haben Sie ihn falsch oder überhaupt nicht verstanden oder er gehört zur Liga der Juristen, die derart damit beschäftigt sind, um ihre Existenz zu kämpfen, dass sie nicht mehr dazu kommen, Ihren Wissensstand zu aktualisieren. Wenn mal auf der Gegenseite einer auftaucht, der sein Handwerk versteht, werden Ihre Enkel noch Anwälte brauchen.
  10. Vorgabe von Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preis erfüllen nicht diesen Strafbestand?

    Naja wer lesen und schreiben kann ist stets im Vorteil:

     

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,

     

    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

     

    Und Zwang ist nicht nur Schlagen und Papiere wegnehmen!

    Zwang kann auch anders entstehen und ist eindeutig Auslegungssache. Denn ab wann eine Beeinträchtigung der persönlichen/wirtschaftlichen Unabhängigkeit beginnt ist von Fall zu Fall abzuwägen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

     

    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

     

    Von jemanden wie Extraterrestrisch würden wir uns auf alle Fälle nicht vertreten lassen.

    Wie ein kleines bockiges Kind schreien "Ende der Durchsage", nur weil jemand sagt "Sorry, da bist Du im Irrtum." :kopfschüttel:

    Und bis jetzt sind wir immer sehr, sehr gut beraten worden durch unseren Rechtsbeistand.

     

    Nehmen wir den Paragraphen auseinander für die Uneinsichtigen:

    "seines Vermögensvorteils wegen" = Agenturen sind gewinnorientierte Unternehmen = Antwort "JA"

    "Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht" = Agenturen prüfen meist wie lange eine Dame beim Termin bleibt. Egal ob aus Sorge um die Dame oder darum beschissen zu werden = Antwort "Ja"

    "Ort, Zeit, Ausmaß" = Wenn eine Agentur sagt "Mach Dich fertig.Du hast Termin um[..]Uhr für [...]Stunden im Hotel[...]. Und Zieh dir schwarze Strapse an! Bereite Dich auf Anal vor" = Antwort "Ja" (Erfüllt Ort, Zeit und Ausmaß)

    "Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben" = ist z.B. gegeben durch einen tollen Vertrag, der eine Verpflichtung für z.B. 6 Monate beinhaltet => Antwort "Ja"

    "und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen" = jede Agentur vermittel im Normalfall mehr als einen Termin = Antwort "Ja"

    "eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet" = Wo beginnt Ausbeutung? Bei über 50%, bei 7-Tage-Woche mit 16 Stunden Dienst oder wo? = Im zweifel sehr wahrscheinliches "Ja"

     

    Ist es nun schwerer jemanden deswegen dran zu bekommen oder schwerer dafür Sorge zu tragen, das man damit nicht belangt wird?

    Was im Gesetz steht ist eine Sache, wenn Ihr Anwalt aufpassen würde, würde er wissen, dass das BGH das Ding längst rasiert hat.

     

    Zitat aus o.g. Urteil: "...Zwar sind durch dieses Gesetz nur § 180 a Abs. 1

    und § 181 a Abs. 2 StGB, nicht jedoch § 181 a Abs. 1 StGB geändert worden.

    Die Auslegung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber nicht ohne Berücksichtigung

    des Regelungszusammenhangs mit diesen Vorschriften und des

    gesetzgeberischen Ziels erfolgen, die Prostitutionsausübung als sozialversicherungspflichtige

    Tätigkeit zu legalisieren und jedenfalls teilweise einem normalen

    Arbeitsverhältnis anzugleichen, wie es in §§ 1 und 2 Prostitutionsgesetz

    zum Ausdruck kommt (zum ganzen vgl. Heger, Zum Einfluß des Prostitutionsgesetzes

    auf das Strafrecht, StV 2003, 350 f.). Ist danach der Bordellbetreiber

    nicht nach § 180 a StGB strafbar, wenn die Prostituierte in seinem Betrieb

    selbstbestimmt und freiwillig arbeitet, d. h. ohne durch persönliche oder wirtschaftliche

    Zwänge in der Prostitution gehalten zu werden, so kommt eine

    Strafbarkeit auch nicht nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb in Betracht,

    weil er Ort und Zeit der Prostitutionsausübung vorgibt...."

     

    Schönen Gruß von mir, er soll sich mal das BGH-Urteil 2 StR 186/03 vom 1. August 2003 durchlesen.

     

    7-Tage-Woche mit 16 Stunden ist auch bei einem normalen Arbeitnehmer nicht möglich, siehe Arbeitszeitgesetz, Vorgaben hinsichtlich auszuübender Sexualpraktiken verstosen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sind damit unzulässig. Dass die Dame bei Kündigung mit einer Vertragsstrafe rechnen muss (solange sie denn verhältnismäßig ist) ist kein Hinderungsgrund den Vertrag trotzdem zu kündigen und aus der Prostitution auszusteigen. Die Kündigung wird ja nicht ausgeschlossen.

  11. ...So viel anders ist die Situation nun auch wieder nicht. Zwar gilt nicht mehr jeder gleich als kriminell, der wirtschaftlich irgendwie mit Prostituierten zu tun hat.
    Auch hier verstehen Sie wieder nicht, was los ist: Sind diese Verträge nicht nach 138 BGB sittenwidrig, heißt das, dass sie vollumfänglich gültig sind wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft auch. Also, alles total normal und es gelten die selben Regeln wie bei anderen Verträgen auch, mit der Ausnahmen, die im Prostituiertengesetz geregelt sind.

    Aber zwischen "dem erklärten Willen" und dem derzeitigen Ist-Stand ist ein erheblicher Unterschied.

    Der erklärte Wille wird derzeit von den Gerichten umgesetzt, da es der Gesetzgeber versäumt hat, entsprechende Regelungen zu erlassen, er wirkt somit auf sämtliche Rechtsgeschäfte.
    ...

    Was durch eine Gesetzesänderung an einer Stelle ermöglicht wurde wird an anderer Stelle wiederum von anderen Gesetzen blockiert. Und das sollte verstanden werden.

    zum vierten Teil ($181a):

    Wer meint nur Menschenhändler oder Schläger fallen unter dieses Gesetz, der ist im Irrtum. Richtig ist, dass es weniger relevant ist was die Agentur leistet. Relevant ist und bleibt aber WIE die Agentur es leistet. Es gibt ganz viele kleine Dinge die einzeln betrachtet unscheinbar sind, kaum jemanden auffallen, aber in der Summe durchaus ausreichen um mit diesem Teil des StGB in Berührung zu kommen.

    Sei es die Ausdrucksweise am Telefon, oder der Kommentar "Ich weiß Du brauchst Geld, also mach lieber den Termin statt Frei" oder.... oder...oder....

    Um es mal mit den Worten eines Beamten zu sagen:

    "Was denken Sie denn warum die alle in Haft sitzen."

    ...

    Sie irrlichtern jetzt durch das Strafrecht. Zu den Worten des Beamten: Der hat offensichtlich keine Ahnung! Jemand nach 181a einzubuchten ist schon ein kleines Kunsststück. Durch irgendwelche unbedachten Äusserungen kommt man jedenfalls nicht in so eine Situation.

    Um verurteilt zu werden, muss man schon Freiheitsberaubung betreiben, die Prostituierten unzulässig einschränken, bspw. durch Abnahme des Reisepasses oder ihnen Gewalt antun oder androhen. Vorgabe von Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen etc. erfüllen nicht diesen Straftatbestand.

     

    Zur Escortagentur: Solange die Escortagentur keine Frau zwingt, für sie zu arbeiten (im Rahmen eines Vertrags- oder Arbeitsverhältnisses liegt kein Zwang vor, wenn die Frau das Verhältnis freiwillig eingegangen ist), die Frau nicht einsperrt (nur in Begleitung rausdürfen ist das selbe), in Schulden verstrickt, ihr keine Gewalt antut oder androht oder sonstwie (und das ist geltende Rechtsprechung) bei anderen Arbeitsverhältnissen unüblichen Beschränkungen auferlegen (und Vertragsstrafen sind in anderen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich), ist das Strafrecht nicht tangiert.

     

    Ende der Durchsage.

     

    Werden Sie anwaltlich beraten, sollten Sie den Anwalt wechseln, da er offensichtlich nicht up-to-date ist. Es ist erschütternd, wie miserabel informiert Sie als Unternehmerin sind.

  12. Ich verstehe eines nicht - wenn es hier immer um Sicherheit geht .... dann verlassen sich verantwortliche Personen auf ein Medium, dass keine Sicherheit mit sich bringt.

     

    Eine psychisch kranke Person, der alles akribisch vorbereitet, denkt sicherlich auch daran, dass die Ladies irgendwann der Agentur ein Feedback zukommen lassen müssen .... klar oder?

    Und da verlassen sich doch tatsächlich Agenturen auf sms??? Ich will keinen angreifen, niemanden etwas unterstellen ...... aber jetzt möchte ich nur von einer dieser Agenturen wissen, WIE sie sichergehen kann, dass die Dame wohlbehalten im Auto sitzt und die Fahrt nachhause angetreten hat.

     

    Sorry - aber wirklich sicher kann ICH mir nur sein, wenn die Dame persönlich bei mir anruft und ich ihre Stimme hören kann! Da ich jede Dame bei mir in der Agentur immer persönlich auch kennengelernt habe, kann ich dann auch einschätzen ob sie wirklich in Ordnung ist ..... so zumindest meine persönliche Meinung.

     

    Sina

    Da haben Sie natürlich recht, persönlich mit der Dame zu sprechen ist natürlich noch sicherer. Ein bestimmtes Codewort kann zusätzlich vereinbart werden...

     

    Letztlich ist es so, das zwischen Affekthandlungen und planvoll vorbereiteten und durchgeführten Handlungen unterschieden werden kann. Bei Affekthandlungen gibt es durch Sicherungsmaßnahmen kaum passive Schutzmechanismen. Der planvoll vorgehende (bei den psychisch Kranken gibt es ja auch solche und solche) Täter wird sich aber schon von passiven Schutzmechanismen abschrecken lassen, schließlich will er ja nicht ins Gefängnis und berücksichtigt das in seiner Planung. Dafür setzt er auf Einschüchterung (z.B. Gewaltandrohung, Demütigung), legt die vermeintliche Sinnlosigkeit von Gegenmaßnahmen dar (Dir glaubt doch eh keiner...) und vertraut schlichtweg auf sein Glück, da viele Sexualstraftaten nicht einmal zur Anzeige gebracht werden und wenn doch, nimmt er sich halt einen guten Anwalt, der die Glaubwürdigkeit der Frau in Frage gestellt, die Beweise umdeutet, die Sache bagatellisiert und so dreht, als ob eine fallengelassene Geliebte oder hasserfüllte abgewiesene Frau hier einen Racheattacke reitet. Besonders dreiste stellen das dann sogar noch als Erpressungsversuch hin (wissen Richter und Staatsanwälte aber alles). Registriert so einer, dass die Frau Sicherungsmaßnahmen hat, geht er davon aus, dass auch sie planvoll agiert und daher wird ihn das abschrecken. Der sucht ja wahrscheinlich eine naive Einsteigerin, die gar nicht weiß, wie Ihr geschieht. Schließlich steht für ihn wahrscheinlich auch ne Menge auf dem Spiel: Freiheit, Karriere, Ehe, sozialer Status...

     

    Daher glaube ich schon, dass das abschreckt, da er davon ausgehen muss, nicht damit davonzukommen.

    • Danke 1
  13. Niemand ist so blind, wie derjenige, der nichts sehen will.

     

    ...Aber keiner hat auch nur ein reales Beispiel genannt, wo man diese Verträge genutzt hat - wie zum Beispiel vor Gericht und damit Erfolg hatte. Im Gegenteil! Es heißt da immer "Ich hab noch nie..." und "Ich würde natürlich nicht..." oder "Ich hab schon viele ohne Zahlung gehen lassen...".

    Hingegen Beispiele, wo derartige Verträge nichts gebracht haben und unter Umständen "nach hinten losgegangen sind" gibt es deutlich mehr...

    Irgendwann wird es mal durchgefochten, vielleicht bis in die höchste Instanz... Es muss nur ein entsprechender Vertrag bestehen und zwei Parteien müssen sich so sehr im Recht glauben, dass sie vor Gericht gehen oder es wird ein Musterprozess angestrengt. Aber, wie schon gesagt, ein Anwalt würde der Escortdame raten, die 300 € zu bezahlen, da das Prozessrisiko viel höher ist und der Anwalt der Escortagentur wäre zwar optimistischer, aber auch immer noch vorsichtig, weil die Rechtsprechung hier noch in den Kinderschuhen steckt. Die Schuldrechtreform war ja erst 2002 und die Inhaltskontrolle hat schon für einige überraschende Urteile gesorgt. Der Gesetzgeber hat sich aus der Verantwortung gestohlen und lässt jetzt die Gerichte das Recht gestalten, ähnlich wie im Arbeitsrecht auch.

    Auch Deine Postings amüsieren uns immer wieder aufs Neue, denn auf der einen Seite pochst Du auf die pure Beantwortung der Fragen von Ivana. Auf der anderen Seite suchst Du hier ganz offen Wege wie man solche Verträge ändern und erweitern muß um den "bestmöglichen Schutz" für die Agentur zu erreichen.

    Durch dieses Posting habe ich versucht, die Rechtslage zu verdeutlichen, in der Hoffnung, dass dem ein oder anderen klar wird, dass die Vorgehensweise des Anwalts der Agentur schlüssig zu meinem Vortrag passt. Dass dann die Pferde mit mir durchgegangen sind und ich mich zu zwei, drei Tipps habe hinreißen lassen, möge man mir verzeihen. Dass meine Postings Sie amüsieren, ist ja schön. Mich amüsiert, dass je leerer das Gehirn desto höher der Richterstuhl ist.

    Das dabei die menschliche Seite außenvor bleibt - nungut es geht ja um die Möglichkeit ansich.

    Aber Du hast immernochnicht verstanden, dass sich gewissen Dinge nich übertragen lassen in unsere Branche. Und erst wenn dies geschehen ist, besteht überhaupt die Möglichkeit eine richtige, gesetzlich anerkannte und solide Vertragsformulierung findest.

    Sie haben immer noch nicht verstanden, dass Sie es mit einer völlig neuen Situation zu tun haben. Der erklärte Wille der rot-grünen Gutmenschenregierung war, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere wird und das hat entsprechende Folgen für die Rechtsprechung. Siehe dazu unten.
    Was manche hier vergessen, ist einfach dass wir als Agenturen gewissermaßen nur geduldet sind. Und nicht mehr!

    Denn den §181a gibts immernoch - hat den vielleicht jemand mal gelesen?

    Wer ihn ließt, zumindest in den Ansätzen versteht und ein bischen darüber nachdenkt, wird feststellen müssen auf welch dünnem Eis man sich bewegt - auch als Agentur und nicht nur als Bordellbetreiber, Nachtclub usw....

    Die hier eingangs beschriebene Regelung ist weder ausbeuterisch noch wird die Prostituierte in ein unsittliches Abhängigkeitsverhältnis verbracht. Sinn und Zweck ist, zu verhindern, dass Zuhälter Geld der Prostituierten einbehalten für angebliche Schulden, die die Prostituierten haben. Klassischer Fall: Zuhälter bezahlt im Rahmen des Menschenhandels 5000 € für eine Frau aus Osteuropa und lässt sie die 5000 € abarbeiten. Das ist strafrechtlich relevant, nicht das, was eine Agentur leistet.

     

    Entscheidend ist OLG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007, 7 U 62/06

     

    Ziff 11: "a) Der Anspruch der Klägerin aus den Verträgen über die Bewerbung/Vermittlung von Telefonsexgesprächen ist nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB ausgeschlossen."... Ziff 13: "Auch wenn das Gesetz die Rechte der Prostituierten selbst stärken will, so kann diese Regelung nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen Verträge bleiben, die wegen der Förderung des sittenwidrigen Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden, wobei bereits bisher die Abgrenzung dieser Verträge von den als wertneutral angesehenen Verträgen nicht immer überzeugend gelungen ist. Das würde zur künstlichen Aufspaltung eines Lebensvorgangs führen, die gerade im Hinblick auf die Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen kaum noch nachzuvollziehen wäre. Dementsprechend ist jedenfalls ein Anspruch des Vertragspartners, der die Unterstützungsleistung - hier Werbung und Vermittlung der Gespräche - für die Prostitution (in Form des Telefonssex) erbracht hat, zu bejahen."

     

    Das gilt dann auch für die Unterstützungsleistungen, die eine Escort-Agentur erbringt. Das Eis, auf dem Sie sich bewegen ist also nicht mehr dünn sondern dick. Der seriöse Vertrag über die Leistungen einer Escortagentur als Ganzes ist also wirksam und damit auch eine eventuelle Vertragsstrafe. Die einzelnen Vertragsklauseln unterliegen aber der Inhaltskontrolle.

     

    So und jetzt ist Schluß, es ist wirklich grotesk, wie Sie hier versuchen, die Leute zu belehren.

    • Danke 1
  14. völlig richtig,

    aber diese kühle entscheidung muss eine frau in dieser nicht nur

    körperlich verletzten, verängstigten und gedemütigten situation

    erst einmal treffen können. das kann eigentlich nur ein vertrauter

    mensch managen.

     

    Das ist natürlich noch besser, aber es scheint so zu sein, dass ein typisches Verhaltensmuster ist, erst einmal nach Hause (sicherer Ort) zu fahren und zu duschen (das Ereignis "abwaschen"), Vertrauenspersonen stehen eventuell gar nicht zur Verfügung oder werden gar nicht erst angesprochen, weil die Frau sich schämt, mitten in der Nacht diese anzurufen. Es ist leider auch oft so, dass die Frauen sich erst einmal Selbstvorwürfe machen (Gefahr nicht erkannt, Berufsrisiko, Übergriff provoziert...). Das muss dann erst einmal verarbeitet und relativiert werden, meistens eben durch so eine Vertrauensperson, die dann zur Anzeige überredet, die dann aber eben of erst am nächsten Tag oder Tage später erfolgt, was die strafrechtliche Verfolgung wegen der Vernichtung der Beweismittel erheblich erschwert. Eine Frau, die die wichtigsten Verhaltensregeln kennt, kann sie hoffentlich auch in so einer Extremsituation abrufen, es ist ja meistens die situative Unfähigkeit, klar zu denken und selber zu bestimmen, was jetzt zu tun ist.

  15. Ich kann mal nur von meiner Meinung ausgehen, ich war noch nie in einer solchen Situation.

     

    Ich selber (behaupte ich jetzt einfach mal, weil siehe oben) würde eine Anzeige erstatten.

    Was kommt auf mich zu? Ich muss als Escort(Prosituierte) beweisen das er mich vergewaltigt hat.

     

    Ich betone das Wort Prostitution jetzt sehr, denn ich biete Sex gegen Geld. Ich werde als erste Antwort bekommen, das ich die Situation ja provoziert habe.

     

    Er ist ein unauffälliger Bürger, eventuell noch in einer guten Position.

    Ich bin eine Prostituierte. Ich muss beweisen , das er gegen meinen Willen gehandelt hat.

    Werden sie mir glauben?

     

    Das ist ein Punkt, wo sie als Frau gegen kämpfen musst, gerade nach solchem Erlebnissen, hat sie die Kraft dafür?

     

    Mfg

     

    Katrina

     

    Nur mal für den Fall der Fälle:

     

    Vergewaltigungen werden nach dem Strafrecht von Amts wegen verfolgt, d.h., wenn die Vergewaltigung erst einmal bekannt ist, muss der Staatsanwalt ermitteln und ggf. Anklage erheben. Anders als im Zivilrecht, braucht es keine Aktion des Geschädigten. Wichtig nach einer Vergewaltigung ist, sofort Anzeige zu erstatten und sich sofort einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (was in der Regel die Polizei zur Beweismittelsicherung veranlassen wird). Bitte nicht duschen (!), möglichst am oder in der Nähe des Tatortes verbleiben (Spurensicherung), Namen von potenziellen Zeugen (die sie mit dem Täter gesehen haben oder die Kenntnis von dem Date hatten) besorgen (Rezeptionist, Bedienung im Lokal, Agentur...).

    Vergewaltigungen gegen den Willen der Frau hinterlassen in der Regel ein unverwechselbares Spurenbild (Sperma, Hämatome, Hautabschürfungen...). Wichtig ist, man kann es gar nicht oft genug sagen, unverzüglich Anzeige zu erstatten wegen der Spurensicherung und auf gar keinen Fall duschen (und wenn es noch so schwer fällt) und sofort Anzeige zu erstatten (eine Anzeige kann man zurückziehen, sich drei Tage nach einer Vergewaltigung zur Anzeige erschließen, würde dem Verteidiger einen Angriffspunkt bieten, also lieber einmal zu viel als zu wenig anzeigen). Ist die Zimmerreinigung erst einmal durchs Zimmer durch und die Hämatome abgeklungen, eröffnet dies dem Verteidiger des Täters zahlreiche Möglichkeiten, um den Vorwurf abzustreiten oder zu relativieren. Wenn Sie in so einer Situation den kühlen Kopf bewahren, hilft das Ihnen nicht, das ist mir klar, aber es hilft, den Mann aus dem Verkehr zu ziehen und ihn der Gerechtigkeit zuzuführen. Kommt es zum Strafprozess, nehmen Sie sich einen Anwalt und gehen Sie in die Nebenklage (Schadensersatzansprüche, Verhinderung, dass er milde abgestraft wird). Dass Sie eine Prostituierte sind, ist überhaupt nicht relevant. Im Gegenteil, Gewalt im Rotlichtmilieu ist eine anerkannte Tatsache. Die Beweiskette muss nur konsistent sein: Er hat sich mit mir verabredet (Zeugen, Telefonate, Emails) und er hat mich als er die Gelegenheit hatte, vergewaltigt (Verletzungsbild, Spuren, Anzeige). Wenn Sie das berücksichtigen (und seien Sie versichert, dass es bekannt ist, welch große Überwindung das ist), paukt den kein Anwalt der Welt mehr raus, egal, ob es ein Hausmeister oder ein Bundestagsabgeordneter mit Immunität (Diplomaten sind aber Sonderfall...) ist.

    • Danke 2
  16. aus Milan Kundera, Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins:

     

    ...Der gemeinsame Schlaf ist das corpus delicti der Liebe. Er schlief nie bei anderen Frauen. Wenn er zu ihnen ging, war es einfach: er konnte weggehen, wann er wollte. Schwieriger war es jedoch, wenn sie zu ihm kamen und er ihnen nach Mitternacht klarmachen mußte, daß er sie heimfahren würde, da er an Schlafstörungen litte und nicht in der Lage sei, in der Nähe eines anderen einzuschlafen. Das war zwar nicht weit von der Wahrheit entfernt, der Hauptgrund aber war noch schlimmer, und er wagte nicht, ihn seinen Freundinnen zu

    gestehen: nach dem Liebesakt verspürte er ein unbezwingbares Bedürfnis, allein zu sein; es war ihm unangenehm, mitten in der Nacht an der Seite einer fremden Person aufzuwachen; das gemeinsame morgendliche Aufstehen stieß ihn ab; er hatte keine Lust, daß ihm jemand beim Zähneputzen im Badezimmer zuhörte, und die Intimität eines Frühstücks zu zweit bedeutete ihm nichts...

     

    Ist der gemeinsame Schlaf nicht viel intimer als der eigentliche Akt? Für ein paar Stunden oder einen Abend lang kann man sicherlich die Fassade aufrecht erhalten, aber morgens im Halbschlaf? Ich stelle mir ON für mich sehr schön vor, aber für die Frau stelle ich mir das schon ungleich schwieriger vor. Frauen sind ja eben doch meist die nettere Gesellschaft, auch wenn man sie nicht kennt, überdurchschnittliches Aussehen und Charme verstärken das noch...

     

    Ich bilde mir ein, zwischen den Zeilen zu lesen, gerade aus den Kommentaren der Escorts zu den ON, dass manche Escorts gerade die längeren Dates als problematisch einstufen, da die sonst üblichen Abwehr- und Distanzierungsmethoden nur für wenige Stunden funktionieren. Frauen bieten Ihre Intimität als Ware; Freier wollen die Macht und die Beherrschung der weiblichen Sexualität ohne Rücksicht auf ihre Persönlichkeit.

     

    Macht mich sehr nachdenklich...auf der einen Seite wäre es schön, diese Services in Anspruch zu nehmen, auf der anderen Seite will man keine Schuld auf sich laden...

  17. also, ich mag ja unten frei und oben irgendwas, was aber möglich unvorteilhaft sitzt oder nicht ganz zugeknöpft ist oder sich in der Nacht halt immer nach oben schiebt, weil ich den Gedanken mag, dass ich was sehe, was ich eigentlich nicht sehen soll oder mir die Dame etwas zeigen will ohne es zu sagen...

    das mag ich sogar mehr als das Eva-Kostüm..:schaem:.

  18. Kurtz um...Informieren, Entscheiden kann ich damit leben oder nicht. Und wie mit einem Umgegangen wird...man hat doch ziemlich wenig Kontakt zur Agentur und deren Kunden, das ist ja der Vorteil an einer Agentur, dass man sich um nichts kümmern muss. Wenn die Agentur oder ein Kunde mit mir nicht ordentlich umgeht, so dass ich mich nicht mehr in dieser Branche wohl fühle, kann ich entweder bezahlen oder so lange alle Anfragen ablehnen bis die Frist um ist. Wenn ich natürlich so schlau war, (und deshalb gut informieren und entscheiden ob ich damit leben kann oder nicht) einen Vertrag zu unterschreiben wo die Frist 6 Monate beträgt, ansonsten 5000 €....naja, da habe ich mich dann bestimmt nicht gut informiert :clown: Dann muss ich auch damit leben. Wie oft hat man schon geflucht, weil man einen Vertrag eingegangen ist und dann hat man ein paar Tage später doch wieder ein besseres Angebot entdeckt. Manches kann man vielleicht nicht vergleichen aber anderes wieder doch.

     

    Liebe Grüße

    Eve

    Ein Vertrag mit einer Vertragsstrafe von 5000 € können Sie mit ziemlicher Sicherheit aushebeln, es sei denn, die Agentur kann wirklich nachweisen, dass ihnen so hohe Kosten oder entgangene Gewinne entstanden sind oder durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstehen, was in der Regel nur schwer möglich sein wird.
    • Danke 1
  19. ...Die Frage ist doch, was ist wenn sie sich danach nicht mehr wohlfühlt wie mit ihr umgegangen wird

    ...

    Die Frage wird nicht sein, ob sie sich dabei "wohlfühlt", sondern, ob der Agentur ein bedeutendes Fehlverhalten nachzuweisen ist oder ob die Vertragserfüllung für die Dame unzumutbar wird, weil sie bspw. ärtzlich nachweisen kann, dass sie unter gravierenden physischen oder psychischen Auswirkungen zu leiden hat (dann kann sie aber nicht umgehend bei einer anderen Agentur anfangen!). Wird die Grenze zum Strafrecht (Nötigung, Sexualdelikte, Steuerhinterziehung) überschritten, kann ein solcher Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, da die im Strafrecht geschützen Rechtsgüter in der Regel schwerer wiegen als zivilrechtliche Ansprüche. Hinzu kommt, dass wenn ein Vertrag nur die Rechte der Agentur regeln, aber nicht deren Pflichten, die Agentur mit dem Vertrag leicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstöst oder der Vertrag schlicht sittenwidrig ist. Zum Beispiel sind erfolglose Vermittlungsbemühungen noch kein Fehlverhalten, es sei denn, es ist ein gewisses Ergebnis (z.B. mind. 3 Termine pro Woche) zugesagt. Auch würde eine Agentur mit ewig langen Vertragsdauern bei gleichzeitiger Exklusivitätszusicherung sich mit der Anspruchsdurchsetzung schwertun, wenn sie nicht zumindest in den Vertrag reingeschrieben hat, dass die Dame bei andauernder Erfolglosigkeit ein Sonderkündigungsrecht hat. Das resultiert dann in dem Effekt, welchen Sie schon mehrfach beschrieben haben, dass bei besonders "unverschämten" Verträgen gar nichts passiert. Jeder Richter würde der Agentur nämlichen einen solchen Vertrag (mit sehr hohen Vertragsstrafen oder bei signifikanter Übervorteilung) um die Ohren hauen. Da sie das wissen, verzichten sie darauf, das zu versuchen. Es greift aber das Zivilrecht und nicht das Strafrecht, da das Bestehen auf Vertragserfüllung auch bei einer Prostituierten keine Straftatbestände erfüllt. Ein ordentlicher Vertrag bei einer seriösen Agentur, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, hat aber Bestand und die Escortdame wird die Vertragsstrafe höchstwahrscheinlich berappen müssen, wenn sie den Vertrag vorzeitig auflöst, um bspw. die Agentur zu wechseln.
    • Danke 1
  20. ...Die Umformulierung dieses Bereiches wird wohl darauf hinauslaufen, dass eine Aufnahmegebühr zur Listung in die Agentur erhoben wird, die nicht erhoben wird, wenn die Dame oder der Herr nicht vor Ablauf von 6 Monate wieder aus der Agentur austritt. Ansonsten werde ich meine Arbeitsleistung in Rechnung stellen - 50 Euro á sechs Stunden sind wohl für den Arbeitseinsatz angebracht.....

    Nur falls es Sie interessiert:

     

    Was Ihr Anwalt damit bezweckt, ist, ein wesentliches Problem der Inhaltskontrolle auszuhebeln und zwar die Generalnorm 307 BGB. Zum einen will Ihr Anwalt den Zweck der Vertragsklausel näher beschreiben (Aufnahmegebühr) zum anderen bereits Begründungen für die Erhebung dieser Aufnahmegebühr zu bennenen bei gleichzeitiger Beschreibung, wie sich die Summe errechnet (wichtig, wenn der Richter einen Teil des Betrages als ungerechtfertigt ablehnt). Denn bei einer abstrakten Vertragsstrafenregelung würde der gegnerische Anwalt dieses Kaninchen aus dem Zylinder ziehen und behaupten (wenn auch wahrscheinlich erfolglos), dass die Klausel unklar ist, weil gar nicht beschrieben ist, wofür dieses Geld und warum die Summe von der Höhe her gerechtfertigt sein soll, was ihm dann wieder Behauptungen ermöglicht, dass die Summe einfach nur eine Ausstiegsbarriere darstellen soll. Steht das einmal ausführlich da und hat die Dame das unterschrieben, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass das für sie intransparent war. Ich würde das noch verschärfen, indem ich da reinschreiben würde, dass die genannten Werte keine Durchschnittswerte, sondern die untere Grenze. Dann kann die Gegenseite nämlich nicht argumentieren (was sie beim Feilschen wahrscheinlich tun würde), dass bspw. wegen der besonderen Professionalität beim Fotoshooting oder der schnellen Bereitstellung von Informationen der Aufwand tatsächlich geringer gewesen ist. Gleichzeitig würde jede Verfehlung der Gegnerin oder sonstige Störung des Aufnahmeprozesses dazu dienen, zu argumentieren, dass sie mit den 300 € noch gut wegkommt. Das würde also der Anspruchsicherung dienen. Der andere Aspekt des 307, den der Anwalt angeht ist das allgemeine Thema "Gebot von Treu und Glauben". Damit nicht der Eindruck entsteht, dass durch die Klausel die Escortdame benachteiligt wird, ist geregelt, dass die Gebühr nicht fällig wird, wenn... Reinnehmern würde ich auch noch den berühmten Satz: "Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.", aber daran denkt Ihr Anwalt bestimmt von selbst Über eine vertraglich festgesetzte automatische Verwirkung von Ansprüchen der Escortdame gegenüber der Agentur sollte Ihr Anwalt auch nochmal nachdenken. Man kann das einbauen, das ist dann aber schon hart an der Grenze und könnte vor Gericht kassiert werden und ggf. einen schäbigen Eindruck hinterlassen. Muss man also nett verpacken.

    Ein Richter würde also sehen, dass a) der Dame klar gewesen sein sollte, was sie da unterschreibt und b) keine unangemessene Benachteilung besteht, weil der Betrag ja nur fällig wird, wenn... und die Höhe der Forderung sich auch entsprechend reduziert, wenn Geld hereinkommt. Wenn sonst keine groben inhaltlichen Schnitzer (Klausel super kleingedruckt o.ä.) vorhanden sind, sieht das dann relativ stabil aus, was die Inhaltskontrolle angeht.

    • Danke 1
  21. Ich hoffe, dass eine Agentur mal ernst macht und einen vertragsbrüchigen Escort der nicht zahlen will, verklagt. OK, das kann ein paar Euro kosten, aber eher den Escort als die Agentur. Dann kann man sich auf Tatsachen berufen und hätte einen Beweis, dass auch 'Prostituierte' im Zivilrecht nicht immer und überall anders behandelt werden als 'Otto Normalverbraucher'...
    Prostituierte werden im Zivilrecht nicht anders behandelt als andere. Es gibt drei schützenswerte Personengruppen im Zivilrecht: Die Geschäftsunfähigen, die beschränkt Geschäftsfähigen und die Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf. Alle anderen müssen sehen, wo sie bleiben und unterliegen den selben Gesetzen. Vor dem Gesetz sind nämlich immer noch alle gleich, egal ob Prostituierte, Escortagentur, Kunde oder Otto Normalverbraucher. Ausnahmen bestimmen die Gesetze wie zum Beispiel im Prostituiertengesetz.

Unser Support Team

Neue Galerie Einträge

Neue Escort Links

Über uns

Seit über 10 Jahren ist MC-Escort die grösste deutschsprachige Escort Community. Wir bieten Kunden und Anbietern eine Plattform um sich gegenseitig auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

mc-banner-klein.png

Kontakt

  Raingärten 1, 79780 Stühlingen, Deutschland

  info@mc-escort.de

  +49(7744)929832 KEINE AGENTUR - WIR VERMITTELN KEINE DAMEN!

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf deinem Gerät platziert um dein Nutzer Erlebnis auf dieser Webseite zu verbessern. Du kannst deine Cookie Einstellungen anpassen, ansonsten nehmen wir an dass es für dich in Ordnung ist deinen Besuch fortzusetzen.