Hallo,
Ich hab mal eine Frage... Es geht um das Thema, bzw. den Straftatbestand
§ 180a Förderung der Prostitution
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
So weit so gut. Demnach müssten sich ja alle Escort-Agenturen strafbar machen. Denn die Damen gehen, -wenn auch oftmals nicht hauptberuflich-, der Prostitution nach (von reinen Begleit-Dates einmal ganz abgesehen!). Da die Escort-Agentur die Dame vermittelt ("Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen...") macht sie sich in diesem Moment doch strafbar.
Liege ich da richtig? Sorry, bin kein Rechtsexperte, aber die Fragestellung interessiert mich.
Kennt sich da jemand aus?
Freue mich auf eine lebhafte Diskussion.
In diesem Sinne...
Best,
Faktum!