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Prostitution 2020 – Der 01.09. – Gesamtöffnung gescheitert! – Was nun?


Empfohlene Beiträge

vor 55 Minuten schrieb Hank Moody:

Ich blick's nicht ganz: Sind jetzt eigentlich alle Agenturen in allen Bundesländern offen oder "nur" diejenigen, die geklagt - und gewonnen - haben, und nur (zusätzlich) im NRW? :dunno:

Du darfst gerne bei uns buchen, frechgrins :verstecken:

Lieb guck und weg. 

Mal ein bisschen unverschämt anlocken ist hoffentlich erlaubt :schuechtern:

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,,Eine schöne Uhr zeigt die Zeit an, eine schöne Frau lässt sie vergessen.

Maurice Chevalier

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Auszug, betreffend Prostitution, der neuen Verordnung in NRW

 

Zitat

XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen 
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutionsstätten oder -fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden grundsätzlichen Verhaltens- und Hygienevorgaben beachtet werden: 
1. 
Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden. 
2. 
Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuellen Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und -fahrzeugen zu verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid19-Infektion bestätigt, zulässig. 
3. 
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundinnen und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen unabhängig vom Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3 CoronaSchVO gilt entsprechend. 
4. 
Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 
5. 
Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontaktdaten (Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren. 
6. 
Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Waschgelegenheiten oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen. 
7. 
Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten zu lüften. 
8. 
Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwäsche muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sexspielzeuge erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/ oder gereinigt werden. 
9. 
Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach dieser Anlage geltenden Regelungen entsprechend. 
10. 
Die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten müssen ihre Beschäftigten bzw. die in ihren Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnahmen informieren. In Prostitutionsstätten und -fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu informieren. 
11. 
Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind abzuweisen und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.  
 

 

Alf & G Früher links-grün versifft | Heute "woke" was immer das auch ist ...

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