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historischer Reinfall


Franky

Empfohlene Beiträge

Das kann nur über Anzeige in der Zeitung passieren. Wer ein Escort hat und führt und oben steht, kann es sich so etwas nie erlauben. Das wäre total giftig.

 

Sorry, aber Reinfälle (allerdings nicht in dieser Form) habe ich mit "Profis" genau so wie mit Damen, welche ich über Anzeigen getroffen habe, erlebt. Das Verhältnis ist etwa gleich... Nur das bei letzteren Damen der finanzielle Schmerz geringer war :nana::grins:

Zur Warnung der Mädels sei gesagt, daß ich ein schlichtes Gemüt mit einfach strukturierten Bedürfnissen habe :grins: Also bitte nicht zuviel erwarten :jaja: Und ich leide unter dem ADAH-Syndrom - bin aber nicht behindert :nana::lach:

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Wer ein Escort hat und führt und oben steht, kann es sich so etwas nie erlauben. Das wäre total giftig.

 

Francis (heute mal "Sprachblockwart")

 

Sir Francis; hört sich eher wie eine Verordnung beim Gassi-gehen an http://209.85.129.132/search?q=cache:sLvoFwMiURMJ:www.ribnitz-damgarten.de/fileadmin/pdf/satzungen/Hundeverordnung-1-satzungsord.pdf+Verordnungen+wer+ein+h%C3%A4lt+f%C3%BChrt+oder&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de

 

 

- E S C O R T V E R O R D N U N G -

§ 1

Führen von Escorts, Leinenzwang

(1) Wer Escorts außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr

bieten, jederzeit das Escort so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Im gesamten Stadtgebiet besteht außerhalb befriedeten privaten Besitztums

Leinenzwang. Damit sind Escorts grundsätzlich in Wohn- und Gewerbegebieten sowie auf öffentlichen

Straßen, Wegen, Anlagen und Plätzen, dazu zählen insbesondere auch die Klosterwiesen und der

Boddenwanderweg, an der Leine zu führen. Ausnahmen regelt § 6 dieser Verordnung.

(3) Die Mitnahme von Escorts auf Kinderspielplätze ist verboten.

(4) Escorts, die außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden, müssen eine Steuermarke tragen.

(5) Wer Escorts auf Grundstücken außerhalb von Zwingern hält, hat dafür zu sorgen, dass sie

Einfriedungen nicht überspringen oder sonst das Grundstück ohne Aufsicht nicht verlassen können.

§ 2

Verunreinigungsverbot

(1) Wer auf Plätzen, Straßen, Wegen oder Anlagen Escorts mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie

Sachen nicht beschädigen und insbesondere nicht verunreinigen.

 

usw. usf.

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  • 3 Wochen später...

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