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OVG Lüneburg hebt Verbote bezüglich Prostitution in Niedersachsen vorläufig auf


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Gericht/Institution:    OVG Lüneburg
Erscheinungsdatum:    28.08.2020
Entscheidungsdatum:    28.08.2020
Aktenzeichen:    13 MN 299/20, 13 MN 307/20
Quelle:    juris Logo
Normen:    § 2 ProstSchG, Art 3 GG, Art 12 GG
Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten unverhältnismäßig ist und hat daher die coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Das OVG Lüneburg hat über Normenkontrolleilanträge entschieden, die sich gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution richteten. In einem Verfahren hatte sich ein Vermieter von Prostitutionsfahrzeugen (sog. Lovemobilen) gegen die Schließung gewandt (13 MN 299/20).

Das OVG Lüneburg hat in diesem Verfahren festgestellt, dass Lovemobile begrifflich nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO fallen, und diesen Antrag daher mangels Antragsbefugnis des Antragstellers verworfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte der Verordnungsgeber, wenn er die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen verbieten wollte, den entsprechenden Rechtsbegriff aus § 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) verwenden müssen, der unter dem Oberbegriff "Prostitutionsgewerbe" Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung regele.

Der Antragsteller des zweiten Verfahrens betreibt in Braunschweig eine derzeit geschlossene Prostitutionsstätte (13 MN 307/20). Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass das vollständige und ausnahmslose Verbot, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie die Straßenprostitution für den Publikumsverkehr und Besuche zu öffnen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den seit längerem unter Schutz- und Hygieneauflagen zugelassenen sog. körpernahen Dienstleistungen darstelle und daher gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße.

Das OVG Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben und hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene Regelung vorläufig und mit allgemeinverbindlicher Wirkung außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden seien allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne, die Schließung unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen weiter zu lockern. In Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung spreche Überwiegendes dafür, dass diese Anordnung jedenfalls nicht mehr erforderlich sei, weil den Betreibern derartiger Einrichtungen mildere Beschränkungen auferlegt werden könnten, die den Gesundheitsschutz gleichermaßen fördern könnten.

Zu berücksichtigen sei zunächst, dass sich die Schließungsanordnung nur auf bestimmte Einrichtungen und auf die Anbahnung und Erbringung sexueller Dienstleistungen auf den und im Umfeld der öffentlichen Straßen und Anlagen (Straßenprostitution) beziehe, während die Ausübung der Prostitution z.B. in Privatwohnungen oder Hotelzimmern ebenso wenig verboten sei wie die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund könne es nur um eine Minimierung, nicht um einen völligen Ausschuss einer Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gehen. Dieser Zweck könne auch durch spezielle Hygienekonzepte sowie der Erhebung der Kontaktdaten erreicht werden. Den von dem Antragsgegner vorgetragenen Bedenken, wonach von vornherein wegen des im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen vorstellbaren erhöhten Bedürfnisses der Kunden nach Diskretion eine Einhaltung derartiger Vorgaben nicht kontrollierbar sei, ist das Oberverwaltungsgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt. Die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten sei daher unverhältnismäßig und verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ob zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege, könne daher offen gelassen werden.

Die vorläufige Außervollzugsetzung habe zur Folge, dass bis zu einer möglichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber für sexuelle Dienstleistungen auch die in § 8 Abs. 1 der Corona-VO enthaltenen allgemeinen Regelungen für körpernahe Dienstleistungen (Erstellung eines Hygienekonzepts, Einhaltung von Abstand zwischen den Kunden, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Desinfektion nach jedem Kunden, Dokumentation der Kontaktdaten) Anwendung fänden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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So langsam kommt Bewegung in die Bude.

 

Wie man liest, wurde auch gerade das in München frisch erlassene Alkoholverbot vom Verwaltungsgericht gekippt.

 

Darüber hinaus gibt es heute noch zwei weitere, interessante Urteile. Einmal vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, wonach der Maskenpflicht in Ordnung ist, der Kontaktdatenerfassung aber nicht. Und das andere vom Verwaltungsgericht in Frankfurt, dass einer Schülerin recht gegeben und ihr erlaubt hat, im Unterricht keine Maske tragen zu müssen. Gut, bei letzterem wäre die Verordnung ohnehin am 31.8. ausgelaufen. Aber immerhin.

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Da Silvia ihren Thread geschlossen hat "Aktuelle Lage Überblick Bundesländer" mit der Tabelle von Howard Chance, poste ich passend hier weiter:

Zitat @Diary Lady Escort 

"In vielen steht, und ähnliche Einrichtungen. Darunter fallen wir Escort Agenturen. Wenn Du mir nicht glaubst kannst Du ja beim Ordnungsamt Düsseldorf anrufen. "

Solch ein Fehler darf einem "Profi" wie Howard Chance doch nicht passieren, dass er „Prostitutionsstätten“ schreibt und darunter auch „Prostitutionsvermittlungen“ subsumiert! Er hat selbst hier das Urteil des OVG Lüneburg gepostet.

In diesem Verfahren ging es genau um "ähnliche Einrichtungen" und da hat das OVG festgestellt:

Am 28.8.2020 um 16:25 schrieb Howard Chance:


Gericht/Institution:    OVG Lüneburg
Erscheinungsdatum:    28.08.2020
Entscheidungsdatum:    28.08.2020
Aktenzeichen:    13 MN 299/20, 13 MN 307/20
Quelle:    juris Logo
Normen:    § 2 ProstSchG, Art 3 GG, Art 12 GG
Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten unverhältnismäßig ist und hat daher die coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Das OVG Lüneburg hat über Normenkontrolleilanträge entschieden, die sich gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution richteten. In einem Verfahren hatte sich ein Vermieter von Prostitutionsfahrzeugen (sog. Lovemobilen) gegen die Schließung gewandt (13 MN 299/20).

Das OVG Lüneburg hat in diesem Verfahren festgestellt, dass Lovemobile begrifflich nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO fallen, und diesen Antrag daher mangels Antragsbefugnis des Antragstellers verworfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte der Verordnungsgeber, wenn er die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen verbieten wollte, den entsprechenden Rechtsbegriff aus § 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) verwenden müssen, der unter dem Oberbegriff "Prostitutionsgewerbe" Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung regele.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Das gleiche Urteil wäre auch ergangen, wenn es sich um eine Prostitutionsvermittlung gehandelt hätte. Auch die fällt demgemäss dann nicht unter "ähnliche Einrichtungen"! 

Und wenn diese Klage in NS Erfolg hatte, dann sollte man doch wenigstens in NRW auch eine solche Klage auf den Weg bringen. Das Ordnungsamt ist hier die falsche Adresse.

 

Bearbeitet von Wulf

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Puh. Es war eine Liste für uns Betreiber und wir wussten wie wir diese zu deuten haben. Ich hatte gefragt ob ich sie hier posten darf. Akzeptiere doch bitte das uns bewusst ist unter welchen Begriffen wir laufen. Er hat den linken Bereich in diesem Fall nicht extra aufgeteilt. War ja auch nicht für MC gedacht. Ich werde jede Änderung mitteilen. 

 

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,,Eine schöne Uhr zeigt die Zeit an, eine schöne Frau lässt sie vergessen.

Maurice Chevalier

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vor 1 Minute schrieb Wulf:

Es geht um deine "ähnlichen Einrichtungen", Silvia.

Bitte akzeptiere das ich keinen nerv dazu habe, über verschiedene Begriffe zu diskutieren. Ich befasse mich täglich damit. Was mich betrifft halte ich mich an Aussagen von unserem Ordnungsamt. Verstehe ich bestimmte Entscheidungen? Nein. Ich bin schon verwirrt genug und möchte nicht hier noch über meine Aussagen diskutieren. 

Ich habe erklärt wieso die Liste so ist, es wäre nett wenn du das einfach mal akzeptierst. Und noch mal, es liegen mehrere klagen aus NRW beim Gericht. 

Danke 

Aktuelle verordnung nrw. Da steht eindeutig ähnliche Einrichtungen. Die Ordnungsämter zählen uns zu diesen. 

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,,Eine schöne Uhr zeigt die Zeit an, eine schöne Frau lässt sie vergessen.

Maurice Chevalier

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vor 6 Minuten schrieb Diary Lady Escort:

Bitte akzeptiere das ich keinen nerv dazu habe, über verschiedene Begriffe zu diskutieren.

Akzeptiert...

Dann warten wir mal auf @Howard Chance, der wird bestimmt dazu Stellung nehmen.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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vor 2 Minuten schrieb Wulf:

Akzeptiert...

Dann warten wir mal auf @Howard Chance, der wird bestimmt dazu Stellung nehmen.

Wulf, diese Tabelle war intern für Betreiber und wir wussten das wir in dem Fall links mit drin sind. Ich durfte sie nutzen. 

Es war mein Fehler, nicht direkt zu schreiben das wir als Vermittlung da mit drin ist. In dieser Liste wurden wir nicht gesplittet. Es gibt für Howard keinen Grund sich zu äußern. Für uns Betreiber war es intern so völlig okay. 

Ich habe das Gefühl du verstehst es nicht. Lass es doch jetzt auf sich beruhen. Sollte es irgendwann eine neue Liste geben die ich öffentlich nutzen darf, werde ich Vermittlungen gesondert zusätzlich auflisten. 

 

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,,Eine schöne Uhr zeigt die Zeit an, eine schöne Frau lässt sie vergessen.

Maurice Chevalier

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Nicht an dich gerichtet, Silvia.....also ganz allgemein zum Thema Hygieneverordnung NRW.

Hygieneverordnung NRW § 10

"(1) 2.   sexuelle Dienstleistungen in und ausserhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen".

Genau diese Formulierung in der Hygieneverordnung NS "und ähnlichen Einrichtungen" hat das OVG Lüneburg für Prostitutionsfahrzeuge gekippt. In der Hygieneverordnung sollten die Begriffe des ProstSchG verwendet werden und dort sind Protitutionsfahrzeuge separat neben Proststätten genannt.  Mithin gilt das Verbot dann auch nicht für Escort Agenturen (Prostitutionsvermittlungen) in NS, auch diese fallen eben nicht unter "ähnliche Einrichtungen", sondern werden separat genannt im ProstSchG. 

Bearbeitet von Wulf

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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NS ist ja auch komplett grün. Wären z. B bordelle verboten, Escort Agenturen erlaubt, wäre es für uns Betreiber da anders formuliert worden. 

Akzeptiere meine letzte Erklärung, es war mein Fehler das ich die Liste nicht direkt erklärt habe, wieso wir nicht gesondert da stehen. Nun habe ich auch alles dazu gesagt. 

 

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,,Eine schöne Uhr zeigt die Zeit an, eine schöne Frau lässt sie vergessen.

Maurice Chevalier

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vor 16 Stunden schrieb Wulf:

Wenn die Champions League spielt, dann schauen die meisten Bundesligaclubs interessiert zu, weil sie noch etwas lernen können....

Naja, dann lerne du doch bitte daraus, daß Silvia ihren Thread bewusst geschlossen hat.

Hier, mir nichts- dir nichts, wieder anzuknüpfen, zeugt nicht von gutem Stil . . .

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vor 2 Stunden schrieb Act One Escort Service:

Naja, dann lerne du doch bitte daraus, daß Silvia ihren Thread bewusst geschlossen hat.

Hier, mir nichts- dir nichts, wieder anzuknüpfen, zeugt nicht von gutem Stil . . .

Ich kann dir da leider so gar nicht folgen. Silvia hat selbst in ihrem geschlossenen Thread geschrieben:

Zitat @Diary Lady Escort :

"Ihr Lieben 

Ich schließe den Thread nun. Wenn es wieder Änderungen gibt teile ich die hier mit

Wir wissen alle, das in den Verordnungen unterschiedliche Begriffe genannt werden. Genau so gibt es verschiedene Sichtweisen zum Verbot, das NRW Agenturen nicht mit Erotik in die erlaubten Bundesländer vermitteln dürfen. Das alles kann ja in anderen Threads diskutiert werden. 

Ich möchte diesen hier übersichtlich halten, mit simplen Infos wo was erlaubt ist. 

Alles Liebe Silvia"

Dann hat Silvia selbst hier ja auch weiter mit diskutiert, selbst als ich geschrieben habe:

vor 19 Stunden schrieb Wulf:

Nicht an dich gerichtet, Silvia.....also ganz allgemein zum Thema Hygieneverordnung NRW.

 Also mehr kann ich nun  wirklich nicht machen....Und darüber hinaus ganz allgemein, herrscht hier Meinungsfreiheit und ich äussere meine Meinung, das hat mit Stil aber auch gar nichts zu tun! 

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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