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Tipps für das Escort-Date


Empfohlene Beiträge

Ja Mädelz, lasst den Jungs doch die Illusion, dass möglichst viel Sex für´s Geld das optimale Date ausmacht. Allein die Scheine machen schon feucht! Spart euch das ganze schöne Zeit, Romantik, Du bist der Beste und Zärtlichkeit Gedöns. Spätestens nach der dritten Runde schläft er eh ein und ihr habt eine entspannte Restnacht ohne Euch den ganzen Schmus und Lebensgeschichte und meine Frau versteht mich nicht anhören zu müssen. Vor allem bringt ihnen um Gottes willen nicht bei, wie man eine Frau behandelt. Sie werden es nutzen und ohne Bezahlung bei der Nachbarin zum Stich kommen.

:clown::clown::clown:

 

Wie kommst du darauf dass Männer, die Escort buchen, nicht wissen wie man eine Frau behandelt? Mein letzter Stand ist, dass die meisten Bucher verheiratet sind bzw. eine Freundin haben. Ansonsten: Bar/Club -> Escort. Und das auch deutlich günstiger und spannender.

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Laufen die Geschäfte wirklich so schlecht, dass man jede noch so kleine Konkurrenz anpinkeln muss, nur weil einem ein Beitrag nicht gefällt.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 11:24 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 11:22 Uhr ----------

 

Wie kommst du darauf dass Männer, die Escort buchen, nicht wissen wie man eine Frau behandelt? Mein letzter Stand ist, dass die meisten Bucher verheiratet sind bzw. eine Freundin haben. Ansonsten: Bar/Club -> Escort. Und das auch deutlich günstiger und spannender.

 

Ich weise höflich auf die :clown:s hin...

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OHHHHHHHHHH mein Gott, hätte ich nur gewusst das ein Beitrag, den ich nur spassig meinte, bei manchem die Gemüter zum hoch kochen bringt, ich hätte euch ehrlich lieber eine Tasse Baldriantee ausgegeben.

 

Meine Güte, entspannt euch mal wieder.

 

Ach und mir gleich Konkurrenzgedanken zu unterstellen werter Alf, BITTE rede nicht so ein Schwachsinn, der jeglicher Grundlage entbehrt. Ich unterstelle Dir ja auch nicht das Du schlechten Sex hattest und Dir Stöckchen für den Ausgleich suchst :lach: und ich kann Dich beruhigen, ich bin mit meinem Geschäft zufrieden :blume:

Bearbeitet von Sina

 

 

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OHHHHHHHHHH mein Gott, hätte ich nur gewusst das ein Beitrag, den ich nur spassig meinte, bei manchem die Gemüter zum hoch kochen bringt, ich hätte euch ehrlich lieber eine Tasse Baldriantee ausgegeben.

 

Meine Güte, entspannt euch mal wieder.

 

Ach und mir gleich Konkurrenzgedanken zu unterstellen werter Alf, BITTE rede nicht so ein Schwachsinn, der jeglicher Grundlage entbehrt. Ich unterstelle Dir ja auch nicht das Du schlechten Sex hattest und Dir Stöckchen für den Ausgleich suchst :lach: und ich kann Dich beruhigen, ich bin mit meinem Geschäft zufrieden :blume:

 

Hach Sinchen, das Stöckchen war nicht für Dich alleine :lach: aber brav apportiert :grins:

 

Schwachsinn? Darin habe ich Expertise!

 

Ich habe immer guten Sex, da kann ich DICH beruhigen.:kuss4: Ob die Frauen das genauso sehen ist natürlich eine andere Frage.

Bearbeitet von alfder
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OHHHHHHHHHH mein Gott, hätte ich nur gewusst das ein Beitrag, den ich nur spassig meinte, bei manchem die Gemüter zum hoch kochen bringt, ich hätte euch ehrlich lieber eine Tasse Baldriantee ausgegeben.

 

Meine Güte, entspannt euch mal wieder.

 

 

Sina, :blume3: da siehste mal wie´s mir als geht..... :lach:

 

Aber toll ist, alle spielen wieder mit. :willkommen:

 

Alf sieht´s gelassen :forengrantler: bloß ....xxxxxxxxxxxxxxxxx .....Ursprungsbeitrag..... xxxxxx ....ernstnehmen....... :au: Ich finde sie so goldig. :tanzgirl:

 

Dafür liebe ich dieses Forum..... :blume3:

 

:willkommen:

Bearbeitet von max2go
xxxxxxxxxx der geixte Bereich ist ein nachträglich zensierter Bereich aus begründetem Verlangen eines ganz lieben Menschen..
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Guter Vorschlag mit dem x. Frag nicht was ich geschrieben habe... ALLE wären beleidigt :lach:

 

Nein Max, die dritte Zeile nehme ich unter keinen Umständen zurück. Habe ich alles mit meinen Anwälten, Notaren und Psychiatern abgesprochen. :clown:

Bearbeitet von alfder
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Guter Vorschlag mit dem x. Frag nicht was ich geschrieben habe... ALLE wären beleidigt :lach:

 

Nein Max, die dritte Zeile nehme ich unter keinen Umständen zurück. Habe ich alles mit meinen Anwälten, Notaren und Psychiatern abgesprochen. :clown:

 

Das mit den x wäre vielleicht auch mal ein guter Tipp für´s Escort Date.

 

Oder für die Berichte hinterher......... :lach:

 

 

P.S. Alf, bei mir musste gar nix zurücknehmen. Das ist ein Internet-forum hier. Da kannste mich gar nicht beleidigen. Und was Du mit meiner Figur max2go machst geht mir ziemlich am :popowackeln: vorbei...... :teufel::teufel::teufel:

 

 

Und darauf einen virtuellen: :prost::prost::prost::prost::prost: Frühschoppen. :wie-geil:

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Habe mal die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angepasst.

müsste für ein Super Date ausreichen...

 

Die VOS enthält 3 Teile:

VOS/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Sexleistungen

 

Das “Government Procurement Agreement“ – auf Deutsch “Regierungsbeschaffungsvereinbarung" – ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation.(das sind: Kanada, Hong Kong-China, Island, Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, die niederländische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan und die USA) über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen – die sogenannten Schwellenwerte –, in „Special Drawing Rights“ (SDR) – auf Deutsch: Sonderziehungsrechten (SZR) – zum Beispiel 200.000 SZR für Lieferleistungen und 5.000.000 SZR für Sexleistungen, festgeschrieben. Hier sind auch die Fristen für die Bearbeitung der Angebote und Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie der Ausschluss von Bietern wegen Korruption, Geldwäsche oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geregelt. Im Gegensatz zur Auffassung im deutschsprachigen Raum wonach die Bieter keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren haben, wird hier für die Bieter ein Klagerecht vor einem unabhängigen Gericht auf Einhaltung der Vergaberegeln festgeschrieben.

 

In Deutschland sind bei Sexleistungen diese Regeln für Öffentliche Auftraggeber in den a-Paragrafen des Abschnittes 2 der VOS/A eingearbeitet. Regelungen, die nach deutschem Recht eines Gesetzes oder einer Verordnung bedürfen, sind im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)[8] bzw. der Vergabeverordnung (VgV)[9] geregelt.

 

Die Arten der Vergabe sind in den §§ 3 und 3a der VOS/A genannt. Es sind dies:

 

Die Öffentliche Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Offenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Sexleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Sie muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

 

Die Beschränkte Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Nichtoffenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Sexleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

 

Die Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,

 

1. bis zu folgendem Auftragswert der Sexleistung ohne Umsatzsteuer:

 

a) 50.000 € für Sexgewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), LandschaftsSex und Straßensex,

 

b) 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und IngenieurSex,

 

c) 100.000 € für alle übrigen SexGewerke,

 

2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

 

3. wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

 

 

 

Vom DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Sexleistungen) wurde im Mai 2009 die Neufassung der VOS/A beschlossen. Sie ist nach Inkrafttreten der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 11. Juni 2010 durch die deutschen Bundesbehörden ab diesem Datum anzuwenden.

 

 

Eine weitere Neufassung der Abschnitte 2 und 3 der VOS/A wurde am 2. Dezember 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese sind seit dem 19. Juli 2012 bei der Vergabe von Sexleistungen anzuwenden.[11]

VOS/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Sexleistungen

→ Hauptartikel: VOS/B

 

Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Sexleistungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Sexverträge. Da die für Sexverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Sexrecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Sexvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOS/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Sexvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Sexverträgen die Geltung der VOS/B vereinbart.

VOS/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Sexleistungen

 

Die VOS/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Hierzu gehören die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Sexarbeiten jeder Art als allgemeine Norm sowie eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Eine Übersicht über die Normen findet man in der Liste der DIN-Normen. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOS Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Sexvertrags beinhalten, mithin die VOS Teil C von besonderer Bedeutung im Sexrecht ist. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VOS/B geht die VOS Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.

 

Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOS-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen viele Ausschreibungen bei Sexunternehmen nicht mehr nur in der Kalkulationsabteilung, sondern auch in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft, um später (evtl. überzogene) Nachträge platzieren zu können. VOS-gerechte Ausschreibungstexte werden u. a. durch den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Sexwesen (GAEB) herausgegeben.

 

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOS/B gilt dann, wenn im Sexvertrag die Geltung der VOS/B vereinbart ist, auch die VOS/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung

 

Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Sexaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOS.

 

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Sexwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Sexunternehmer dienen.

 

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002/2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOS herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

 

Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOS/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.

 

Die VOS/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Sexverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6 Vergabeverordnung auf § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOS/A 2006, von dort auf die VOS/B 2006).

 

Inzwischen liegt die VOS 2009 als Neubearbeitung vor, die amtlich im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, Seite 3549 veröffentlicht wurde. Hierin wurde insbesondere der Teil A weitreichenden Änderungen unterworfen. Die VOS 2009 ist nach Inkrafttreten einer Änderung der Vergabeverordnung, die die Anwendung der Neufassung der VOS/A vorschreibt, ab 11. Juni 2010 anzuwenden.

Umbenennung

 

Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Sexleistungen. Entsprechend trägt auch die VOS seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Sexleistungen.

Rechtliche Qualifikation

 

Wird die VOS/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOS/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOS/B deren Kerngehalt verändern (BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOS/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOS/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004[12] hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOS/B dazu führt, dass die Regelungen der VOS einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.

 

Bis zum Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes am 1. Januar 2009 wurde die VOS/B hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber mit Geltung ab dem 1. Januar 2009 abgeschafft, soweit die VOS/B gegenüber einem Verbraucher verwendet wird. Dann unterliegen die Bedingungen der VOS/B der gleichen Inhaltskontrolle wie alle anderen AGB. Dies führt beispielsweise gem. § 309 Nr. 8 b ff BGB zur Unwirksamkeit der in der VOS/B enthaltenen kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel des Sexwerkes (§ 13 Abs. 4 VOS/B). Stattdessen gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer gilt hingegen weiterhin eine Privilegierung der VOS/B, die jetzt in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB deutlicher geregelt ist.

Konflikt VOS/A – VOS/B

 

Die Ausschreibung muss nicht nur die zu erbringende Sexleistung, sondern auch die Sexzeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VOS/A) und die Frist für die Erteilung des Zuschlags (§ 10 Abs. 6 VOS/A) angeben, während der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Diese Zuschlags- und Bindefrist soll kurz sein, um dem Bieter kein schwer zu kalkulierendes Risiko aufzuerlegen. Verhandlungen bei der Vergabe sind unstatthaft (§ 15 Abs. 3 VOS/A). Allerdings sind Aufklärungsgespräche nach (§ 15 Abs. 1 VOS/A) bzgl. der Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, Art der Durchführung, Angemessenheit des Angebots, aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Sexteilen, erlaubt. Nicht erlaubt sind Verhandlungen bzgl. der Preise oder des Angebots selbst.[13] Nach der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden (§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOS/A). Der niedrigste Angebotspreis allein ist dabei nicht entscheidend.

 

Besonders in Offenen Verfahren wird die Zuschlagsfrist fast regelmäßig überschritten, da ein Nachprüfungsverfahren den Zuschlag noch verhindert oder die Finanzierung der Sexmaßnahme noch nicht endgültig bereitgestellt wurde. Häufig kann der Zuschlag erst erteilt werden, nachdem die ursprünglich vorgesehene Sexzeit bereits begonnen hat. Das Verhandlungsverbot verbietet aber die Anpassung der Angebote an die neue Sexzeit; der Zuschlag soll nach wie vor auf das wirtschaftlichste Angebot für die ursprüngliche, nun überholte Sexzeit erteilt werden.

 

Die Art und Weise der Sexleistung kann sich durch die Verschiebung (z. B. AutobahnSex nun im Winter) aber grundlegend verändern. Dadurch kommt es zum Konflikt mit dem Sexvertrag nach VOS/B. Dieser kommt durch die Erteilung des Zuschlages zunächst mit den unveränderten (überholten) Fristen zustande. Nach diesem Vertragsschluss kann der Bieter verlangen, die von der Ausschreibung abweichenden Punkte, also die neue Sexzeit und die durch die Verschiebung entstandenen Mehrkosten sowie die geänderten oder zusätzlichen Leistungen und deren geänderte Preise, vertraglich festzulegen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Punkte nach der Zuschlagserteilung aufgrund der Regeln der VOS/B für geänderte bzw. zusätzliche Leistungen in den Vertrag aufgenommen werden.[14]

 

Die Folge ist, dass der Auftraggeber bei dem (verspäteten) Zuschlag nicht weiß, welche Kosten er zu erwarten hat, und ob der ausgewählte Bieter auch unter Berücksichtigung der neuen Sexzeit der günstigste Bieter ist. Der Bieter wiederum muss hoffen, dass der Auftraggeber diese Kosten anerkennt und bezahlt.

Grenzen und Defizite der VOS/B

 

Die VOS/B gilt zwar als ausgewogenes Klauselwerk. Unverändert anwendbar ist sie aber eigentlich nur bei kleineren, alltäglichen Sexvorhaben. Große, umfangreiche und komplexe Sexvorhaben, bei denen der Unternehmer oder der Generalunternehmer auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen hat, größere Generalunternehmer-Verträge, spezielle Sexleistungen (z. B. Spezial-TiefSex, VerkehrswegeSex unter laufendem Verkehr) und Sexvorhaben im Ausland erfordern aber erhebliche Änderungen und Ergänzungen, so dass von der VOS/B oft wenig übrig bleiben kann.

 

So wie zahlreiche Regelwerke enthält auch die VOS/B einige Defizite, die zwar bekannt sind, aber kaum beseitigt werden.

 

Das Bodenrisiko, also die Folgen einer Abweichung der tatsächlichen von den angenommenen Boden- bzw. Gründungsverhältnissen, ist kaum geregelt, was Anlass zu immer neuen Streitigkeiten bietet.

 

Die Planung wird nur kursorisch geregelt (§ 3 Abs. 1 und Abs. 5). Die Fragen, wer welche Planung wann zu liefern hat und wie schnell Planungen des Unternehmers zur Ausführung freizugeben sind, wird von der VOS/B so gut wie nicht behandelt.

 

Die Sexzeit kann laut VOS/B eigentlich nur bei Behinderungen der Sexausführung verlängert werden (§ 6 Abs. 2). Die Tatsache, dass größere Mengenmehrungen, Änderungen und zusätzliche Leistungen auch zusätzliche Sexzeit erfordern, wird von der VOS/B nicht gesehen. Bei Änderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Unternehmer zwar gehalten, seine zusätzlichen Vergütungsforderungen anzukündigen, auf die Notwendigkeit zusätzlicher Sexzeit muss er aber nicht hinweisen. Bei reinen Massenmehrungen einer ansonsten unveränderten Leistung muss der Unternehmer weder auf seine Ansprüche auf erhöhte Vergütung noch auf verlängerte Sexzeit hinweisen. Zur Lösung des Problems wollen manche auf die Regeln über die Behinderung zurückgreifen, obwohl der Unternehmer in keiner Weise gehindert ist, seine Leistung zu erbringen.

 

Die Inbesitznahme des Sexwerkes, insbesondere des Wohngebäudes, durch den Auftraggeber vor der Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet ist. Mangels Abnahme werden die letzten Zahlungen nicht fällig und der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr, dass das Sexwerk beschädigt/verschlechtert wird.

 

Die Haftung des Unternehmers für Mängel seiner Sexleistung, die im Anschluss an die Schuldrechtsreform neu gefasst wurde, enthält in § 13 Abs. 7 eine verunglückte unbeschränkte Ausweitung. § 13 Abs. 1 definiert jegliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. von der Planung) als Mangel. Wie vor der Neufassung, sind abgestufte Ansprüche des Auftraggebers mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen: Mängelbeseitigung, Schadensbeseitigung am Sexwerk, in gravierenden Fällen auch unbeschränkter Schadenersatz. Die Rückkoppelung in § 13 Abs. 7 Nr. 3 lit. b) an die Mängeldefinition des Abs. 1 führt zumindest nach dem Wortlaut zu einer eigentlich nicht beabsichtigten unbeschränkten Haftung.

 

Das Problem von beidseitig zunächst nicht erkannten Fehlern oder Widersprüchen in der Planung oder Sexbeschreibung wird von der VOS/B nicht behandelt. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 wäre sogar die (Sextechnisch richtige) Abweichung von einem fehlerhaften Plan ein Mangel.

 

Die Regeln über Abrechnung und Zahlung (§ 14, § 16) enthalten keine praktische Handhabe, wie der Ingenieur des Auftraggebers zu einer Gegenzeichnung/Anerkennung der Abrechnung bzw. der Aufmaße angehalten werden kann.

 

So einfach könnte Sex gegen Geld sein :clown:

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babu, du bist schon wieder zu kompliziert. :lach:

 

 

das ist kein latein. Du sollst auch nix übersetzen. laut lesen reicht.

 

also nochmal:

 

 

PAXI. LEXI. FIXI.

 

 

Fertig. Ich hab das als Aufkleber auf der Heckscheibe von meinem Kombi.... :lach:

 

ich bitte um Nachsicht mit einem vertrockneten Philologen..:lach:

 

aber interessieren würde es mich schon, was die nette Politesse beim Schreiben eines Strafzettels von dem Aufkleber hält..:grins:

Aber vielleicht ist dies der stärkste Zauber des Lebens: es liegt ein golddurchwirkter Schleier von schönen Möglichkeiten über ihm, verheißend, widerstrebend, schamhaft, spöttisch, mitleidig, verführerisch. Ja, das Leben ist ein Weib! - F. N.

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aber interessieren würde es mich schon, was die nette Politesse beim Schreiben eines Strafzettels von dem Aufkleber hält..:grins:

 

Die schaut auf den Kindersitz, die Kekskrümmel und das Spucktuch und geht unverrichteter Dinge weiter... :grins:

Geist ist geil!

 

Das Dasein ist köstlich, man muss nur den Mut haben, sein eigenes Leben zu führen

Casanova

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ich bitte um Nachsicht mit einem vertrockneten Philologen..:lach:

 

aber interessieren würde es mich schon, was die nette Politesse beim Schreiben eines Strafzettels von dem Aufkleber hält..:grins:

 

 

babu, das hat mich nie wirklich interessiert was politessen denken. :fingers:

 

 

ich kümmere mich erst, wenn sie jung ist, gut aussieht und nen kurzen rock an hat.

 

dann kannste auf der Heckscheibe lesen was passieren wird. :grins:

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babu, du bist schon wieder zu kompliziert. :lach:

 

 

das ist kein latein. Du sollst auch nix übersetzen. laut lesen reicht.

 

also nochmal:

 

 

PAXI. LEXI. FIXI.

 

 

Fertig. Ich hab das als Aufkleber auf der Heckscheibe von meinem Kombi.... :lach:

 

Paxi Lexi Fixi , erinnert mich irgendwie an IKEA !

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Oder beeindrucken Sie eine Frau mit einer Shoppingtour. ......Dabei kann es sich auch um einen neuen Anzug oder ein paar Krawatten für Sie handeln. Es ist auszuschließen, dass sich eine Frau als kompetente Modeberaterin verweigern wird.

 

 

Als ich eine Frau mit einer Shoppingtour beeindrucken wollte, stellte Sie sich als kompetente Modeberaterin heraus.

 

Safran war wohl voll in :blinken: :

 

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Du auch..:lach: das Teil hat mir meine Frau in Verbund mit einem schwulen Verkäufer eingeredet...

 

ich habs nur gekauft, damit die Diskussion beendet war..:lach:

Aber vielleicht ist dies der stärkste Zauber des Lebens: es liegt ein golddurchwirkter Schleier von schönen Möglichkeiten über ihm, verheißend, widerstrebend, schamhaft, spöttisch, mitleidig, verführerisch. Ja, das Leben ist ein Weib! - F. N.

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