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Chandler Bing

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  1. Hatten Sie irgendwelche Auslagen? Dann füllen Sie bitte das Formblatt aus und geben es bei der Justizkasse ab. Vielen Dank.
  2. Einfache Antwort: §32 Abs.2 StGB - es liegt kein "gegenwärtiger" Angriff mehr vor. Nach dem Entkommen besteht nicht mehr der notwendige zeitliche Zusammenhang. Ich wäre durch nichts gerechtfertigt. Ob - bei eigener Entscheidung, dem Täter nach abgeschlossener Tat nachzustellen anstatt die Polizei zu verständigen - die im Zusammenhang mit der Verfolgung stehende schwere Körperverletzung auch nur irgendwie gerechtfertigt ist, würde ich verneinen. Zumindest liegt wegen der Intensität meiner Knüppelhiebe, selbst wenn Gegenwärtigkeit (hier ist der genaue zeitliche Ablauf - was wann wo - maßgebend) fälschlicherweise bejaht würde, die Überschreitung der "Erforderlichkeit" nahe: mit der Notwehr soll nur die Wegnahme (das ist vorbei) oder ein weiterer Schlag verhindert und keine Lynchjustiz gerechtfertigt werden. Allenfalls wäre daran zu denken, dass meine Wut über die mir gegenüber begangene Straftat mich in einen nicht mehr steuerbaren Zustand gebracht hat. Das scheint alles - selbst bei mir und meiner bekannten Neigung zu Streitsucht und Gewalttätigkeit - unwahrscheinlich; ist nur ein der Vollständigkeit halber dienendes entferntes Nachdenken über evtl. verminderte Schuldfähigkeit (Schock? Affekt würde man wohl aus den vorgenannten Gründen verneinen: es liegen genügend Entschlüsse von mir dazwischen - da kommt dann ggf. ein Gutachter ins Spiel). Und wer mit Knüppeln "auf die Nuss" schlägt, handelt höchstwahrscheinlich auch vorsätzlich: er nimmt solche Verletzung wie geplatzte Äderchen in Kauf. Alles andere ist dann wieder eine Frage der Strafzumessung. Die Notwehr soll, unter engen Voraussetzung, das Dilemma auflösen, Unrecht zu verhindern und mich einerseits gegen Straftaten augenblicklich wehren zu dürfen, andererseits aber gegebenenfalls selbst dabei Straftaten zu begehen. Diese Regelung ist nach unserem Verständnis jedoch kein Freibrief, völlig kontrollfrei zu agieren. ---------- Beiträge zusammengefügt um 18:24 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 18:22 Uhr ---------- Genau so ist es. Achja, nochwas: Deine Variante beinhaltete die berühmte "Sachverhaltsquetsche" - bei mir ging es ja um kein Armband, sondern um die Schmuckdose meiner Großmutter. Tex müsste entscheiden, ob der Diebstahl eines Armbandes genauso strafbar ist wie der einer Schmuckdose. Ich begnüge mich mit der "fremden, beweglichen Sache" und schon ist die Überlegenheit des Systems nachgewiesen.
  3. Auch hier muss man unterscheiden: die Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme, Gutachten, Augenschein), dient zunächst nur der Klärung der Tatsachen, ob der Tatbestand z.B. vollendet oder nur versucht wurde, eine Rechtfertigung vorliegt, also dem "Wer hat was gemacht?". Rechtliche Schlussfolgerungen und Wertungen sind Aufgabe des Gerichts und nicht Sache von Zeugen oder Sachverständigen. Der Zeuge dient der Sachaufklärung, der Sachverständige unterstützt das Gericht, wenn ihm z.B. wegen technischer Abläufe die Sachkunde fehlt. Nebenbei: eine öffentliche Hauptverhandlung dient auch der Transparenz und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit und soll Geheimtribunale verhindern. Natürlich haben Umstände der Tat, das Vor- und Nachtatverhalten des Täters, Umfang des Schadens oder der Verletzung, Geständnis oder nicht, Mitverschulden des Opfers (das durch Unterschlagung der Finanzbuchhalterin geschädigte Unternehmen hatte jahrelang kein effektives Controlling eingerichtet), wie sie bei der Beweisaufnahme zu Tage treten, Einfluss auf die Höhe der Strafe. Aber eben auf der Ebene der Strafzumessung. Die Notwehr ist eben allein auf der Ebene der Strafbarkeit verortet und damit des "Ob" und nicht des "Wie" der Strafe. Wenn sich also herausstellt, dass eine Tat gerechtfertigt im Sinne des Gesetzes war, ist die Sache beendet. Alle anderen Erwägungen sind Makulatur. Das erklärt ja gerade das Spannungsfeld, in dem wir uns bewegen. Mit dem denkbaren "Notwehrexzess" - ob ein solcher von den konkreten Tatumständen ausgehend vorliegt, muss auch in der Beweisaufnahme geklärt werden - werden ja gerade Wertungen auch auf der Ebene der Strafbarkeit mitberücksichtigt. Gerade weil ein stures Schwarz-Weiß zu seltsamen Ergebnissen führen kann.
  4. Die Bedenken kann ich alle verstehen - ich selbst vermeide ja schon jeden unnötigen Streit, zumindest versuche ich eine gewisse Form zu wahren. Gewalt sollte immer das letzte Mittel sein und ist sicher das schlechteste. Es geht hier auch im Gesetzetechnik, Grenzen und Anforderungen an Handhabbarkeit. Grundsätzlich ist, was Ihr sagt, schon denkbar, dann ist aber einerseits der Weg zum Gesinnungsstrafrecht (es wird im Vorfeld entschieden, was wie weshalb bestraft wird und es werden als Begründung für die Strafbarkeit moralische Wertungen getroffen) nicht weit. Es gäbe keine generell-abstarkten Regeln, sondern moralisch aufgeladene Einzelfallregelungen, wie etwa "Prostitution in Form von High Class Escort ist erlaubt. HCE im Sinne des Gesetzes ist ..." oder "Wer anlässlich des Besuches eines Laufhauses sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wird ... bestraft. Als Laufhäuser gelten Einrichtungen, in denen mindestens xx Personen der Prostitution nachgehen. Ausgenommen hiervon sind ..." oder "Die obersten Landesbehörden sind landesstrafrechtlich ermächtigt, den kommunalen Gebietskörperschaften Einzelfallregelungen zur Regulierung des Verkehrs in Laufhäusern nach §XX des Gesetzes zur sozio-moralischen Regulierung von ungeregeltem Verkehr in sexuell intensiven Begegnungsstätten - MoralinBumsstättenG - in der jeweils gültigen Fassung zu gestatten, soweit sich diese auf die Verordnung aufgrund eines Beschlusses des nach Landesrecht zuständigen Gremiums berufen wollen. Für den Beschluss nach Satz 1 ist eine Mehrheit von 14/17 der aufgrund ordnungsgemäßer Ladung zur einberufenen Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder des Gremiums im Sinne des Satzes 2, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zur Sitzung über den Beschluss nach Satz 1 das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei Sitzungsbeginn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 o/oo unterschreiten, sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen." Kann man alles machen. Das Gesetz geht einen anderen Weg. Die Notwehr definiert wohlweislich nicht eine bestimmte Vorgehensweise, sondern gibt in §32 Abs.2 StGB nur eine Definition, was als Notwehr ("die notwendige Verteidigung") zu geltend hat. In Absatz 1 wird (ohne Auslegungsmöglichkeiten oder gar Bewertungen des Bezugsobjekts) die Regel aufgestellt, dass eine Handlung in Notwehr gerechtfertigt ist. So einfach ist das alles eben nicht, weil sonst die drei Ebenen der Strafbarkeit vermischt werden: 1. Tatbestand (das, was das Gesetz als verboten definiert) 2. Rechtswidrigkeit (die durch einen Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen wird) 3. Schuld Wenn das Gesetz als Tatbestand das "Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen" (vulgo: Diebstahl, § 242 StGB) unter Strafe stellt, wird zunächst nicht unterschieden, welchen Wert die Sache hat (bei geringwertigen Sachen, um die 50 €, wird allerdings nur auf Antrag des Verletzten verfolgt). Die Sache muss zunächst nur fremd sein. Analogien sind zurecht im Strafrecht verboten: nur was dem Wortlaut nach im Gesetz steht, wird bestraft, um ausufernde Auslegungen und Strafverfolgungen ohne Gesetz zu verhindern. Deswegen werden für Exhibitionismus auch nur Männer bestraft (§183 StGB); das Gesetz hat keine Frauen im Sinn. "Als Männer im Sinne des Gesetzes gelten auch Frauen." wäre ja blanker Unsinn. Von bestimmten Werten steht z.B. bei Diebstahl nichts, schon weil der Tatbestand sonst schwer handhabbar wäre. Hier kommen wir also nicht weiter, es sei denn der Gesetzgeber würde bereits in denTatbestand schreiben, was verteidigungswertes Gut sei und was nicht. Den Aufschrei möchte ich hören, wenn es so weit ist. Muss ich mir daher etwas klauen lassen, das mir gehört, bloß weil es (nach wessen Maßstäben eigentlich?) wertvoll ist oder nicht? Nein. Der Diebstahl als solches ist zurecht verboten. Hier wird entschieden, ob jemand etwas zunächst Verbotenes begeht oder nicht. Das ist ja nur die erste Stufe der Strafbarkeit. Muss ich mein Eigentum (sagen wir: eine Schmuckdose meiner Großmutter im Wert von € 75,12) klauen lassen, wenn ich den Täter bei der Tat erwische, die Tat also eigentlich noch verhindern kann? Muss ich auf die Polizei warten, bis der Täter getürmt ist? Ganz natürliche Betrachtungsweise: Natürlich nicht. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Wenn ich mich aber wehre: was passiert mit mir? Der Täter ist mit Worten nicht zu überzeugen und von der Tat abzuhalten ("Du, das finde ich jetzt irgendwie nicht in Ordnung von Dir."). Ich nehme Aug' in Aug' all meinen Mumm zusammen und tackle den Schurken, dabei stößt er sich (von mir unbeabsichtigt) den Kopf an der Mauer - kleiner blutiger Kratzer und ein blauer Fleck am Ellbogen. Mist. Ich habe eine Körperverletzung begangen. Der Dieb stellt natürlich Strafanzeige, weil er sich in seiner körperlichen Integrität durch mich beeinträchtigt fühlt und auch er ein grundsätzliches Recht auf körperliche Unversehrtheit hat. Wie sieht Eure Lösung aus? Der Dieb ist straffrei - weil nur eine relativ geringfügige Sache betroffen war und Gewalt mir verboten war? Und wie geht die Justiz mit mir um? Ich werde bestraft, weil Notwehr wegen der eingesetzten Gewalt nicht zulässig ist (btw: es geht meistens um die Frage nach der Rechtfertigung des Einsatzes von "Gewalt")? Werde ich bestraft, obwohl ich doch nur mein Eigentum - was damit geschieht, entscheide doch wohl nur ich, oder - verteidigen wollte? Nein, weil meine Handlung durch Notwehr gerechtfertigt war. In diesem Fall habe ich zwar den Tatbestand erfüllt, werde aber wegen der Rechtfertigung nicht bestraft. Eine Strafbarkeit scheidet aus, auf die dritte Stufe kommt es nicht mehr an (nur der Vollständigkeit halber: auf der dritten Stufe wird geklärt, ob der Täter schuldfähig oder nur eingeschränkt schuldfähig ist - bei Schuldunfähigkeit: keine Strafbarkeit, bei verminderter Schuldfähigkeit: Milderung der Strafe innerhalb bestimmter Grenzen; Sicherungsverwahrung ist nochmal ein ganz anderes Thema). Die Strafbarkeit resultiert, einer Mathematikaufgabe gleich, also aus der Erfüllung von verschiedenen Bedingungen. Wenn eine Bedingung ("Wer das so tut ...") nicht vorliegt, kann die Rechtsfolge ("... macht sich strafbar.") nicht eintreten. Und das betrifft nur die Frage, ob sich der Täter strafbar gemacht hat. Damit ist, da die meisten Straftaten einen Strafrahmen zulassen, um Einzelfallgerechtigkeit zu gewähren, noch nichts darüber gesagt, wie der Täter zu bestrafen ist. Das ist die Frage der Strafzumessung. Es legt mir fern zu belehren, aber das mag vielleicht für das Verständnis, wieviele Aspekte miteinzubeziehen sind, um überhaupt zu einem Ergebnis zu gelangen, hilfreich sein. Ich traue mich jedenfalls nicht, aufgrund einer bloßen Nachricht endgültig über Recht oder Unrecht oder ein Fehlurteil zu entscheiden. Ich kann nur nachdenken und sagen: ja, aber oder nein, aber. Ich warne ja nur vor allzu nassforschen vereinfachenden Gedankengängen, die allzu schnell ins Abseits führen. Jeder kann natürlich auch konsequent seinen Holzweg bis zu Ende gehen. An dem Tag aber, an dem sich die Gerichte nicht mehr an die gesetzlichen Vorgaben halten und praeter legem entscheiden, rufe selbst ich: Helm ab zum Gebet. Der Richter hat sich nicht nur "auch" an das Gesetz zu halten, er ist ausdrücklich an Recht und Gesetz gebunden. Alles andere würde man Rechtsbeugung nennen. Gruß, Chandler B*
  5. @Asfa: Danach unterscheidet die Dogmatik jedoch nicht: zunächst weder nach meinen geschützten Rechtsgütern (wozu auch das Eigentum zählt) noch nach dem Ausmaß der Handlung. Es gilt der Grundsatz: ich muss einen (unmittelbar bevorstehenden) Angriff nicht hinnehmen und darf mich mit allen Mitteln wehren.
  6. @tex: Aber dann würden die sich unmittelbar anschließenden Fragen lauten: Darf es sowas wie Notwehr geben? Nur im Bagatellbereich oder auch bei Kapitalverbrechen? Höchstgrenze $149,99? Ich meine, diese Fragen gilt es doch zu beantworten. Es ist nunmal so, dass "Notwehr" ein Rechtfertigungsgrund (kein Gerechtigkeitsgrund - mein obiges "Entschuldigungsgrund" war technisch nicht sauber) ist. Wenn eine Tat aber gerechtfertigt ist, bleibt kein Raum für eine Bestrafung - schwarz-weiß. Deshalb bietet der von mir genannte Notwehrexzess (fürchterliches Wort) den richtigen Ansatz: die Grenzüberschreitung rechtfertigt die Tat nicht und lässt den Raum offen für eine angemessene Bestrafung. Die Einzelheiten würden hier zu weit führen.
  7. Lieber Franz, ich rechtfertige ja gerade nicht die Tötung eines Menschen - schon gar nicht für $150,00 (daher meine obigen Fragen, die sich ja mit Deinen decken). Ein strafrechtlicher "Rechtfertigungsgrund" - mit einem Urteil als Ergebnis - ist eine systemische Frage und sollte nicht mit amorpher "Gerechtigkeit" verwechselt werden. So könnte man z.B. ja auch Notwehr abschaffen, dann wären wir bei "Aug' um Aug'". Könnte man auch Gerechtigkeit nennen - und an manchen Orten der Welt ist das auch so. Das "Verteidigen des eigenen Eigentums" (noch dazu mit Waffengewalt) wird sicher in Amerika anders als bei uns gesehen. Ich hatte geschrieben, ich halte es "dogmatisch im Ergebnis für richtig". Das ist etwas anderes als "geht schon in Ordnung". Das ist ja immer die Krux, dass in Wahrheit hochkomplexe Sachverhalte manchmal ebenso komplexer Denkansätze und Lösungen bedürfen. Schwarz-weiß funktioniert selten (und führt dann ggf. zu schwer verständlichen Freisprüchen). Meine Aussage bezog sich wieder mal auf die Mechanik des Gesetzes, die zum Wohl der Allgemeinheit die Funktionsfähigkeit sicherstellen soll - um für eine Vielzahl von Fällen sowas wie Gerechtigkeit, zumindest Regeln für das Zusammenleben, zu ermöglichen. Manche diffamieren die Immanenz schwieriger Abwägungen (noch dazu wenn das Ergebnis dann von den eigenen Vorstellungen abweicht) sofort als "Gutmenschen-Geschwurbel". Solche eher schwierig gelagerten Einzelfälle wie der vorliegende sind aber m.E. eben gerade nicht geeignet, die notwendige Ausgewogenheit der Rechtspflege zu untersuchen. Dazu polarisieren sie zu stark und oftmals werden m.E. wichtige Punkte übersehen. Mir ging es um die Verhinderung einer Zwei-Klassen-Notwehr. Auch wenn - falls das Gesetz es erlaubt - eben m.E. eine andere Lösung hätte gefunden werden müssen: z.B. Strafbarkeit ja, ggf. etwas abgemildert durch das von BeB geschilderte Szenario, das sich am Verbot der Prostitution aufhängt. Näheres ist ja nicht bekannt. Das funktioniert aber nur, wenn ein Strafrahmen besteht (z.B. "Freiheitsstrafe von ... bis"). Im Falle des Mordes gibt es das bei uns aber auch nicht: "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." Punkt. Wie die Anklage im vorliegenden Falle lautete, weiß ich nicht. Niemand - noch nicht einmal texanische Richter - werden meiner Meinung nach aus dem Urteil ernsthaft den Schluss ziehen: Prostituierte darf man ungestraft umbringen. So könnte man aber z.B. den Eingangspost verstehen. Eine undifferenzierte öffentliche Wahrnehmung ist ja nunmal etwas anderes (und entsprechende moralingesäuerte Einstellungen auch mancher Richter wären nicht weniger pervers). Natürlich kann das Urteil grundfalsch sein, weil der Täter (zu Unrecht?) nur davon ausging, dass er für Sex zahlt. Ob Only-Dinner-Begleitung von der Agentur beworben wurde, ist unbekannt. Ein solches Missverständnis würde den Fall noch tragischer erscheinen lassen: dann läge gar keine Notwehrsituation vor und wir müssten über all das gar nicht diskutieren. Der Täter wäre selbstverständlich zurecht verurteilt worden. Und nochmals: ohne laxe Waffengesetze wäre niemand in der Situation zu Tode gekommen. In Tat und Wahrheit ist der Abwägungsprozess eben doch schwieriger - und er ergibt sich selten aus einer reißerischen Überschrift. Ich sagte ja: solche Fälle lassen einen etwas ratlos zurück. Ratlosigkeit ist aber das Gegenteil einer Entscheidung, die getroffen werden muss. Ich verhehle nicht, dass solche Fälle ausnahmslos bei mir einen bitteren Geschmack hinterlassen. Angesichts des Todes eines Menschen verbietet sich auch jedwede Art von Zufriedenheit. Nichts, aber auch gar nichts macht jedoch das Opfer wieder lebendig. Das erklärt vielleicht auch die anscheinende Abgehobenheit einer juristischen Diskussion. Sie erscheint zunächst vom Opfer losgelöst, das erschwert verständlicherweise den Blick auf Lösungsansätze. Der Rechtspflege muss es aber um das "Große und Ganze" gehen. Das ist nunmal der philosophische Ansatz um Ausgleich von Interessen, Spielregeln oder Schuld um Strafe. Da kommen Einzelfälle oft unter die Räder. Gruß, Chandler B*
  8. @Franz: Ich hätte den Mann auch bestraft, daher mein Hinweis darauf, was in Deutschland als Notwehrexzess gesehen wird und dass es sowas gibt (wenn man nicht der Meinung ist, wer "so was" macht, darf das Tageslicht nie mehr sehen, hat ja Spielraum, alle Umstände des Falles abzuwägen). Mir sind die Einzelheiten der texanischen Strafrechtsdogmatik nicht bekannt, ich befürchte aber ein Schwarz-Weiß. Danach ist es konsequent bei Bejahung von Notwehr als Entschuldigungsgrund die Strafbarkeit zu verneinen. Was nicht heißt, dass sich ein texanischer Richter mit so einem Urteil wohlfühlen müsste. Es sei denn, er würde in einem Opfer aus dem Bereich der Prostitution selbst eine niedrigere Schwelle für die Bejahung der Notwehr sehen. Vulgo: der Schütze ist umso leichter gerechtfertigt, weil das Opfer Prostituierte war. Auch da würde das Recht auf der Seite desjenigen mit der Knarre stehen. Auch diese Verwerfung halte ich nicht für ausgeschlossen.
  9. Der Fall erscheint mir im Zusammenhang zwischen Prostitution und Notwehr trotzdem amerikanisch-speziell. In Texas ist meiner Kenntnis nach Prostitution (in jeder Form) verboten. Der freigesprochene Täter bewegte sich - ebenso wie das Opfer - also gerade im Rahmen seiner enttäuschten Erwartung im Bereich der formalen Illegalität. Dass das Notwehrrecht insofern nicht zweigeteilt oder ausgehölt wurde, halte ich aus dogmatischer Sicht im Ergebnis für richtig. Ansonsten wäre einem Gesinnungsstrafrecht (die "Guten" werden nicht bestraft, die "Bösen" umso härter) Tür und Tor geöffnet. Im letzteren Falle wäre jeder (Anbieter und Kunde), der sich P6 zuwendet, per se verdammt. Daher halte ich den Hinweis auf die Folgen der Kriminalisierung von Prostitution für richtig. Ohne diese Kriminalisierung hätte es wahrscheinlich nur ein geringeres Erpressungspotential gegeben. Das Ergebnis - ein Mensch tot, der Täter freigesprochen - macht das nicht besser und man fühlt sich, wie in allen solchen Fällen, nicht wohl dabei. Nur (aus deutscher Sicht): Warum hat der Mann überhaupt eine Waffe? Und wie kommt er darauf wegen $150,00 auf jemanden zu schießen? Diese Fragen - die über ein Leben entschieden haben - haben mit Prostitution nichts zu tun. Das ist trotz allem die eigentliche Causa Americana, mit der sich diese nach meiner Erfahrung grundsätzlich freundlichen und offen auf jemanden zugehenden Amerikaner so schwer tun. Dies aufgrund eines Missverständnisses (oder aus Lobbysicht: beabsichtigten misreading) des 2. Verfassungszusatzes, der als umfassende Rechtfertigung für privaten Waffenbesitz und -gebrauch missbraucht wird - obwohl er doch wohl naheliegender im historischen Kontext als Milizregelung zu verstehen ist. Die NRA will das natürlich anders sehen und weiterhin an Kinder zur Einschulung den ersten Colt verschenken. Nur das ist ja - land of the free and home of the brave - richtige Freiheit von staatlicher Bevormundung ... Es gibt das Schulbeispiel des Rentners im Rollstuhl, der mitansehen muss, wie Burschen seine Kirschen vom Baum klauen. Er sieht keine andere Möglichkeit als die Kinder mit der Flinte vom Baum zu holen. In Deutschland erfolgt kein Freispruch wegen Notwehr, obwohl ja eine Straftat gegen den Rentner begangen wird, gegen die er sich (wie jederman) grundsätzlich über Notwehr gerechtfertigt wehren kann. Man nennt das "Notwehrexzess": mit dem Schießen auf Kinder zur Verteidigung der Kirschen hat der Rentner die Grenzen zulässiger Notwehr überschritten. Solche Feinheiten sind dann irrelevant oder wenigstens verwässert, wenn eine Gesellschaft glaubt, dass bereits Kinder mit Waffen umgehen dürfen oder können müssen (in Texas gleich zweimal). Dass auf dieser Seite des Teichs das Gewaltmonopol grundsätzlich beim Staat liegt, ist m.E. die vorzugswürdigere Variante. Das soll auch sicherstellen, dass ein Escort zunächst nicht damit rechnen muss, dass der Kunde die berühmte Knarre unter dem Bett hat, wenn er mit dem Verhalten oder Service nicht zufrieden ist. Gruß, Chandler B*
  10. Du bist offenbar mit allen Füßen falsch aufgestanden, die Dir zur Verfügung standen ... Du sprichst mir also Anstand ab. Merkst Du eigentlich, dass Du Dich ständig im Ton vergreifst?? Das mag Dir durchgehen lassen, wer will - ich jedenfalls (ausnahmsweise) nicht so ohne Weiteres. Dann hier eine Auswahl (zugleich eine Zusammenstellung Deiner wesentlichen Argumentation): Charming, isn't it? Du weißt sehr genau (oder solltest es zumindest besser wissen), dass eine fehlende Differenzierung im Kontext des obigen Bashings mich in den Topf der achso liberalen und "unvernünftigen Juristen" schmeißt - als wenn mir auch das Verhalten im Falle Mollath zuzurechnen wäre. Zumindest erweckt es den Eindruck und Du nimmst das in Kauf, musst aber dafür auch die Verantwortung übernehmen und es aushalten, wenn ich mich gegen einen solchen Eindruck wehre. Und ich bilde mir ein, ich habe das in einer anderen Tonalität getan als Du. Der Fall Mollath hat mit dem hiesigen nunmal gar nichts zu tun, haut aber (mit umgekehrten Vorzeichen) auf die "skandlöse Justiz" ein - wo meiner Meinung nach differenziert werden muss. Das nenne ich populistisch, zumal offenbar einige Grundprinzipien für das Verständnis, wie der Rechtsstaat und seine technische Umsetzung in Regeln und Verfahren funktioniert, nicht nachvollzogen werden. Ich bin kein Rechtspositivist und muss auch keine Vorleslung halten, ich bin über eine Kopf-ab-Mentalität allenfalls entsetzt. Den Begriff "gesundes Volksempfinden" hatte ich gestern wieder gestrichen, weil ich mir nicht auch noch eine Diskussion mit Dir, ob das ein unzulässiger Nazi-Vergleich sei, mit Dir führen wollte. Aber das Verständnis geht in diese Richtung (und den Pilatus-Vergleich hatte ich ohnehin schon anfangs gemacht). Du musst Dich an dem festhalten lassen, was Du in den Ring geworfen hast. Wenn das so apoditkisch von einem Professor kommt, dann wird er von mir dasselbe hören - und dass ich eine differenziertere Betrachtungsweise in einem intellektuellen Disput schlichtweg erwarte. Vielleicht sind meine Ansprüche ja zu hoch. Ich habe von Anfang lediglich beklagt, dass offenbar gar nicht gesehen wird, dass der Täter zunächst zu "lebenslang" verurteilt wurde. What else? Stattdessen wird so getan als liefe er die ganze Zeit frei rum und dann werden Meinungen kundgetan, die im Verständnis der Beziehungen von Tat- und Schuldstrafrecht vorsintflutlich sind. Ich hbe nicht umsonst von Generalprävention (= Schutz der Allgemeinheit) gesprochen, wollte insofern nur einer m.E. notwendigen Differenzierung Vorschub leisten und darauf hinweisen, dass es - losgelöst vom konkreten Fall - angemessen ist, sich ein paar mehr Gedanken zu machen als zu sagen: wir brauchen uns nur die Tat anzusehen. Gegen diesen starrköpfigen Automatismus wehre ich mich, weil ich diese Einstellung für gefährlich halte. Mit keiner Silbe habe ich den Täter exkulpiert, Du tust aber so. Das ist manipulativ und da schwillt mir der Kamm. Wer das alles nicht verstanden hat, kann sich meine Gedanken dazu nochmals vor Augen führen. Etwas anderes wird er - wenn er willens ist - dazu nicht finden. Da war ich wohl zu wohlwollend in meiner Formulierung (und den Hintergrund habe ich bereits beleuchtet). Und was ist an dem Satz falsch, bitteschön? Worin liegt dort eine Beleidigung??? Du bist groß im Austeilen, aber offenbar ein Pflänzchen im Einstecken. Dass ich Andersdenkende "diskriminiert" hätte, ist genauso falsch wie es wieder unter die Gürtellinie geht. Also lassen wir das am Besten. Du bist es, der offenbar lernen muss, andere Meinungen stehen zu lassen ohne beleidigend zu werden. Mit bloßer "Hitzigkeit" im Disput mag ich das nicht entschuldigen. Ich gehe jedenfalls so nicht mit Leuten um. Ein einfaches "Tut mir leid, ich habe mich im Ton vergriffen" hätte von Deiner Seite übrigens genügt. Ich denke, jetzt haben wir einigermaßen genug Show geboten. Dabei sollten wir es bewenden lassen. Es hat erst dann wieder einen Sinn, wenn Du Dich nicht angegriffen fühlst und bullig über Feinheiten hinwegtrabst. So kann man allerdings auch Recht behalten. Gruß, Chandler B*
  11. @Sunny: Stimmt, so war's. Jetzt wird die Anzahl der Südstaaten-Philosophen aber inflationär. @Bulle: Du hast weder mein Augenzwinkern (ich verfalle ja nicht umsonst in Dialekt) noch meine Argumente verstanden oder willst sie nicht verstehen. Stattdessen manipulierst Du wiederholt an meinen Aussagen, stellst mich jetzt in die Nähe des Mollath-Skandals (als wenn ich den gut heißen könnte oder wollte), nennst selbst aber m.E. keine belastbaren Argumente außer einer Zielsetzung, die keine Güterabwägung (dazu müssen nunmal zwei Seiten abgewogen werden) erkennen lässt. "Schutz der Bevölkerung" (als Dein einziges "Argument") - gegen diesen Trugschluss habe nicht nur ich argumentiert. Also muss was anderes dahinterstecken, z.B. Rache. Wer allerdings "Wegsperren" als Parole ausgibt, muss sich von mir "Stammtisch-Parole" anhören. Du willst aber partout Recht haben. Ich nehme Dir Deine Meinung selbstredend nicht, lass' mir also auch meine. Dann kannst Du Dir auch Beleidigungen wie "präpotente Arroganz" oder "saudumm" sparen. Für sowas bin ich zu alt (geringfügig älter als Du) und meine Kinder sind schon zu erwachsen. Nochmals: das ist unnötig und eigentlich, glaube ich zumindest, Deiner unwürdig. Ich nehme Deine Ausführungen daher mit Verwunderung zur Kenntnis. Gruß, Chandler B.*
  12. Da kann man mal sehen, was die Strafdrohung (teilweise Spritze oder Stuhl), alles bewirkt. Offenbar ist die Schutzwirkung zugunsten Unschuldiger durch generell hohe Strafdrohungen doch kein Allheilmittel. Dafür sitzen auch Unschuldige in Todeszellen. Erinnert mich auch an die bekannte Rechtsexpertin Britney Spears, die sinngemäß gesagt hat: "Ich bin für die Todesstrafe, damit sich der Täter die Folgen seiner Tat merkt." Ist natürlich alles schön klar und jenseits aller Sophisterei - und sie steht selbstredend in einer Reihe mit Feuerbach und Liszt. Nein, das Thema ist eigentlich zu ernst und der Fall zu tragisch, weil so sinnlos wie jeder andere Mord. Wenn nicht sogar noch sinnloser ob der gegebenen Umstände.
  13. Deine großzügig wohlwollende Bewertung beschämt mich. Buaschi, jetz' hastas aber g'nau beinand!! So zu argumentieren ist doch eigentlich unter Deiner Würde, v.a. soweit Du mir da was in den Mund legen möchtest. Übrigens der Jurist spricht in diesem Fall von "Unwert" und nicht von Wert. Nur die in Teilen Deutschlands herrschende Naturkatastrophe lässt mich den Satz mit dem "Hirn" und "regnen" zurückhalten. Das Zurückdrängen von Rache als Strafzweck ist zweifellos eine späte Errungenschaft der Aufklärung, im modernen Verständnis (seit Feuerbach und Liszt) dient Strafe der General- und Spezialprävention. Es sollte wohl jeder bei dem bleiben, wovon er was versteht. Wenn Du Dich bei den Stammtischen (vorzugsweise Augustiner, da sind wir uns ja einig) wohlfühlst, soll es mir recht sein.
  14. Das nennt man nicht "Gutmenschen-Geschwurbel", sondern Aufklärung (enlightenment) ... Schutz "jenseits von Schuld und Strafe" ist, mit Verlaub, aus der Zeit gefallen und hat außer dem Ziel von Demagogie und Populismus keinerlei Selbstwert. Es geht um den systemischen Anspruch (auch der bewahrt vor Gesinnungsstrafrecht) - das gilt für Flachmänner wie für Kapitalverbrechen gleich. Just my 2 cents.
  15. Über so was muss ich mich dann doch fast aufregen. Es ist mal wieder ganz erstaunlich, wie die Öffentlichkeit glaubt, mit einem der schwierigeren juristischen Themen, der Strafzumessung - die ist im Falle eines Mordes recht einfach, weil das Gesetz keinen Spielraum zulässt - im Schweinsgalop umgehen zu können und wie mit dieser Art Nachrichten gemacht werden. Genau das wird er ja auch - das Gesetz kennt für Mord nur die lebenslange Freiheitsstrafe (= auf unbestimmte Zeit). Mit der Verneinung der besonderen Schwere der Schuld wird zunächst die Möglichkeit einer Überprüfung nach 15 Jahren belassen (also vielmehr: nicht verhindert) - aber: ohne Vorgabe eines bestimmten Ergebnisses. Das Gesetz denkt ja andersherum: wenn eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wird, verhindert dies die Möglichkeit einer solchen Überprüfung nach 15 Jahren. Grundsätzlich ist ein bisschen mehr Nüchternheit bei der Abwägung nicht ganz verkehrt, das tut dem System m.E. im unbestreitbaren Allgemeininteresse gut. Ansonsten ist es von einem "Wegsperren!!" (Schröder zum Wahlvolk) bis zu einem "Kreuzige ihn!" (das Volk zu Pilatus) nicht weit. Wer will, kann sich z.B. mit den Todestrakten in USA und ihren Perversionen befassen. Da gilt für mich der Grundsatz: lieber ein Straftäter zu Unrecht zu milde oder gar nicht bestraft als ein Unschuldiger zu Unrecht hinter Gittern. DAS sind nämlich in Wahrheit die beiden Pole, zwischen denen insoweit die Welt aufgehängt ist. Dazwischen wird dann die individuelle Schuld des Täters geprüft, incl. anfänglicher Unschuldsvermutung. Das nennt man dann Rechtsstaat und der ist so schlecht nicht. Dem Strafrecht geht es nicht um Rache, das ist finsterstes Mittelalter. Manches Ergebnis ist schwer zu verstehen und manches schwer zu verdauen. Aber "... egal, ob Haft oder Psychiatrie" deutet auf einen bedauernswerten Mangel an Unterscheidungswillen hin. Hauptsache: weg. Ich hoffe, es geht Dir jetzt besser. Manche Sachen müssen ja einfach raus, schätze ich. Das ist mir aber alles etwas zu grob. Also: bei aller verständlichen Empörung über die grausige Tat als solche - wer glaubt, aus einer Nachricht, die oft auch auch über Empörungsjournalismus getriggert werden kann, ohne Kenntnis der Details des Prozessverlaufs und der Urteilsbegründung eine belastbare Bewertung abgeben zu können, wird höchstens die Lufthoheit über den Stammtischen gewinnen. Wobei ich ausdrücklich zugebe, dass mich angesichts der Schilderung des perversen Tathergangs auch ein Unbehagen beschleicht (und ein Fehlurteil ist insoweit nicht ausgeschlossen). Ich nehme ausdrücklich den Täter in keiner Hinsicht in Schutz oder reklamiere für ihn "Gnade", nur damit ich hier nicht wieder missverstanden werde. Ich würde mich - selbst wenn ich damit gar nichts zu tun hätte - jedoch nicht trauen, aufgrund der bloßen Nachricht von "emotionalen Krüppeln" zu sprechen. Es sei denn, ich hätte eine besonders schimmernd polierte Glaskugel zuhause rumliegen, würde mich mit allem auskennen und hätte die Weisheit mit Löffeln gefressen. Alles Dinge, die bei mir nicht zutreffen. Aber ein einigermaßen diffamierendes Klischee ist halt schnell hinge-schreiberling-t. Gewonnen ist dabei nur nichts. Für entweder "schwarz" oder "weiß" ist die Welt im Falle von Straftaten zu grau. (Gibt es btw. den "guten Steuerberater", den "ehrlichen Finanzmakler", den "selbstlosen Diplom-Statistiker"?? - alles "hochemotionale" Berufsfelder.) Tatsache ist, dass das Geständnis in der Strafzumessung den größen "Rabatt" bringt. Und wenn, worauf hingewiesen wurde, eine Aufklärung sonst nicht möglich gewesen wäre, folgt dies den Regeln der Straftzumessung, die mitunter dem Publikum nur schwer zu vermitteln sind. Worüber man sich zurecht aufregen kann, ist die Pervertierung der Sprache, insoweit "positives Nachtatverhalten" festzuhalten. Das ist aber ein germanistisches Problem, kein juristisches. Nochmals: mit der Verneinung der Schwere der Schuld wird nur nicht verhindert, dass eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren in Betracht kommt. Es steht nicht fest, dass dieser Mann nach 15 Jahren freigelassen werden muss. Wer jetzt eine Bewertung über den Entwicklungstand des Mannes abgeben kann, aus dem sich anhand der dann vorliegenden Allgemeingefährdung das Bedürfnis für weiteren Strafvollzug oder Freilassung ergibt, verfügt - "Wahrlich, ich sage Euch ..." über prophetische Gaben. Man muss nur nach schärferen Strafen schreien, dann wird die Welt gut. Diese Denke kennt man normalerweise mit einer 0,0000003-Sekunden-Reaktionszeit aus eher konservativen Kreisen. Klar: der Straftäter kuckt ja vorher in den Katalog, was seine Tat kostet. Wenn die Welt nur so einfach wäre, wie manche das gerne hätten ... Nix für ungut. Gruß, Chandler B*
  16. "Meine" Spinnerei - Nö. Jetzt sei mal nicht so von Dir eingenommen! Du bist schließlich nicht der einzige Spinner hier. Ich seh's, nur mal so beispielhalber, ähnlich.
  17. ... das ist aber auch wirklich eines der süßesten Bilder, die man von Dir kennt.
  18. Die sinkende Anzahl kann aber auch darauf hindeuten, dass bereits wegen des komplizierter gewordenen Straftatbestandes und erkennbarer Beweisnöte ein Anfangsverdacht - hier ist der Begriff richtig - verneint wird und deshalb erst gar nicht ermittelt wird. Außerdem darf die fehlende Nachweisbarkeit nicht mit einer Nicht-Existenz von Straftaten verwechselt werden. Das bedeutet in meinem Sinne den Vorteil für die "schwarzen Schafe" unter den Nutznießern als Clubbetreiber, Luden etc. Ich meine ja nicht die selbstbestimmten Sexworker. Ein Rückschluss auf den Erfolg des ProstG lässt sich m.E. darauf jedoch nicht aufbauen. Wenn das ProstG - zurecht - liberalisierend gedacht war, geht damit eine (überspitzt gesprochen) "Verwässerung" von Straftatbeständen einher bzw. man versucht dies, wie erwähnt, z.B. mit dem Tatbestandsmerkmal der "Ausbeutung" wieder wettzumachen. Das führt zu den genannten Nachweisproblemen. Was de lege lata als nicht sittenwidrig eingestuft wird (GsD), kann nicht überzogen strafbewehrt sein. Sonst beißt sich was. Ob das falsch ist, musst Du zunächst die Statistiker fragen. Ich leite nur die o.g. Schlüsse für mich persönlich ab. Prostitution halte ich i.Ü. nicht für "verbietbar" und sehe auch kein Bedüfnis dafür. Selbst wenn: sie mag verboten sein, existieren wird sie trotzdem. Nur unter schlechteren und angreifbareren Rahmenbedingungen, weil formell illegal. Nein, mach' Dir keinen Kopf. Zum einen ist ja derjenige, der etwas sagt, dafür verantwortlich wie es beim anderen ankommt - und da mag ich mich, man ist ja im eigenen Dunstkreis verhaftet, nicht klar oder nur meiner Meinung nach klar genug ausgedrückt haben. Eigene Betriebsblindheit kommt hinzu (ich weiß ja, was ich meine ). Zum anderen wäre Dir die Rezeption in meinem Sinne evtl. leichter gefallen, wenn wir uns kennen würden. eSchreibe ist anders als das gesprochene Wort unter vier Augen - mangels dazugehörender Tonmelodie und Mimik - manchmal schwer zu dechiffrieren. Und schließlich wäre eine bekannte Grundeinstellung von mir für eine Auslegung hiflreich. Auch da bist Du wohl einfach skeptisch, was ja nicht zu verdenken ist.
  19. ... ist aber nachvollziehbar. Ich selbst bin immer skeptisch bei zuviel Nacktheit auf Sedcards. Aber es gibt Bilder (sehr schön, die Unterscheidung, Jakob - und Du hast schöne Beispiele gefunden), die sind nunja ansprechend. Auf mehreren Ebenen: sinnlich (wie Carmens), mit Witz (wie Theas), jedenfalls auffallend und das beflügelt die Phantasie. Wie war das nochmal? Das wichtigste Sexualorgan sitzt zunächst zwischen den Ohren ... Gruß, Chandler B.
  20. Danke für die Klarstellung. Als Subjekt eines Opferschutzprogrammes fühle ich mich gar nicht. Ich habe eine Statistik des Bundesamtes im Kopf, die sich mit den gesunkenen Verurteilungszahlen befasst. Was ja nichts über Ermittlungsverfahren oder generell die Dunkelziffer aussagt. Vielleicht finde ich sie bei Gelegenheit noch. Zwar gilt der alte Spruch: traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast ... Die Kriminologie muss sich jedoch trotzdem mit offiziellen Zahlen befassen und kann sie nicht einfach so negieren. Zum Letzten: klares "Nein" - das steht doch selbstredend nicht in Frage. Solltest Du das ernsthaft glauben oder z.B. mir gegenüber insinuieren, grenzt schon die Formulierung an Demagogie. Es geht aber z.B. um die Beschreibung der Grenzen von (notwendiger) Strafverfolgung bei Verwässerung von Tatbestandsmalen; oftmals durch den modernen Gesetzgeber, der Symbolik vor Praktikabilität setzt. Dann heißt es oft in Gesetzesbegründungen: "Die Klärung von Details bleibt der Praxis überlassen." Und die ist dann überfordert. Offenbar an allen Fronten.
  21. Hallo Anubis, ich bedaure natürlich, wenn ich mich nicht klar genug ausgedrückt habe. Aber ich werde andererseits ungerne, weil zu Unrecht, in den Topf mit tumben ProstG-Kritikern geworfen, die die auch negativen Nebenwirkungen des Gesetzes instrumentalisieren. Das sind nämlich die, die ohnehin das Gesetz von Anfang an nicht wollten. Vielleicht macht folgende Erklärung ein Verständnis leichter: ich bin konservativen Gedankenguts unverdächtig. Es gibt den Spruch: niemand errichtet für einen Konservativen ein Denkmal (das ist natürlich auch metaphorisch gemeint, aber der Geehrte galt oder gilt im Regelfall zu seiner Zeit immer als fortschrittlich). Ich habe aber dennoch Werte, die ich vertrete - dazu gehören, wie wohl bei jedem, Menschenhandel und Zwangsprostitution nicht. Ich habe versucht, mich mit dem Spiegel-Artikel auseinanderzusetzen, was m.E. nicht so leicht ist, weil er zu viele Aspekte verwurschtelt und die Zwangsprostitution paradigmatisch herausstellt - und damit andere P6-Formen (und das ProstG gleich mit) wenigstens durch Missachtung anzugreifen scheint. Das macht eine Auseinandersetzung mit dem Artikel und den Themen (Plural) so schwer - und auch hier werden ja Rosinen rausgepickt und die eigenen Sichtweisen teilweise vehement verteidigt. Nach meinem Gusto nicht immer in Ton und Inhalt angemessen. Ich habe überlegt, wie Du reagieren würdest, wenn ich Dich überspitzt fragen würde: "Aha, Du bist also für Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung - oder warum drischst Du hier auf jeden ein, der anscheinend nicht Deiner Meinung ist?" Daher reagiere ich auf ein "Geht's noch?" etwas allergisch, wenn ich das "man" im ersten Absatz auf mich beziehen kann oder soll. Beim letzten Satz bin ich völlig bei Dir, wenn er nicht auf Prostitution beschränkt ist. Allerdings - einige juristische Feinheiten scheinen mir für das Verständnis angebracht - werden von Dir einige Dinge verwischt. Polizeirecht dient der präventiven Abwehr einer Gefahr, Strafrecht der repressiven Strafverfolgung (wofür die Staatsanwaltschaft zunächst federführend zuständig ist) - und hierfür bedarf eines Anfangs"verdachtes". Die Rolle der Polizei ist nicht immer eindeutig. Geht es also um Verhinderung einer "Gefahr" (z.B. eines Verstoßes gegen eine Sperrgebietsverordnung/Meldepflichten) oder um die Verfolgung des Verdachtes einer Straftat (z.B. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, § 232 StGB)? Beides ist grundsätzlich denkbar, dem Kunden wird eine Unterscheidung nicht erkennbar sein - oder es ist ihm sowieso alles egal, er möchte nur nicht belästigt werden. Dennoch besteht - grundsätzlich, wenn ein Gemeinwesen funktionieren soll - für beides ein Bedürfnis. Tun wir doch bitte nicht so als wäre P6 z.B. in Flatrate-Modellen eine Insel der Glückseligkeit für alle Beteiligten auf allen Ebenen. Daher mein obiges Beispiel mit den Billig-Friseuren, da frägt auch keiner nach "leistungsgerecht" und "sozialverträglich" (zur Existenzsicherung des Beschäftigten oder ob Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt werden). Die Beispiele der o.g. Gefahr mögen niedrigschwellig (oder gar lächerlich) erscheinen, dafür ist aber die Politik zuständig (i.F.d. Sperrgebietsverordnung regelmäßig die kleinste Zelle, die Gemeinde) - nicht die Polizei oder die Justiz, die sind nämlich blöderweise (?) an Recht und Gesetz gebunden. Auch ich habe aber nicht ausreichend zwischen Genehmigungsvorgaben und Kontrolle - das meintest Du wohl mit Razzien - unterschieden (über das Meldewesen ist übrigens jeder froh, der gezwungen ist eine nicht bezahlte Summe zu verfolgen und den Schuldner ausfindig zu machen). Hier wird generell alles zu schnell über einen Kamm geschoren. Und der eigene Standpunkt verstellt oft den Blick. Ich zumindest habe nicht das "Nicht-kontrollieren-Dürfen" beklagt oder darüber "geschwätzt". Ich bin der Meinung, das ProstG wurde mit Erwartungen überfrachtet, ich bin da auch nicht überschwänglich in der Bewertung des Ergebnisses einer Bestandsaufnahme. Aber es sollte die Geisteshaltung ändern (daher mein Musil-Zitat), indem es seinen Beitrag leistet, z.B. das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu nehmen (Willkommen im 3. Jahrtausend!!). Das ist m.E. im Vergleich zu anderen Ländern nicht zu gering zu achten, gleichwohl ist es nicht genug. Doch ist der Gegenwind (aus Europa/in Zeiten des Wahlkampfes allemal) spürbar und das gefällt mir nicht. Das ProstG hat dafür z.B. strafrechtlich flankierende Maßnahmen - die zunächst Prostituierte schützen sollten - schwerer handhabbarer gemacht, was durch Statistiken ja belegt zu sein scheint. Wenn als Preis dafür, dass eine "Normalisierung des Gewerbes" beabsichtigt ist, die Strafbarkeit von "Ausbeutung von Prostituierten" anhängig ist (was die Staatsanwaltschaft nachweisen muss - und wie? Außer durch Zeugenaussagen der Betroffenen) und ansonsten Straffreiheit besteht, braucht es nicht viel Phantasie, um auch über schwarze Schafe nachzudenken. Ich habe das mal unter Politik und Symbolik angerissen. Das ist selbstredend eine rechtspolitische Frage, der man sich stellen muss. Die Betroffenheit von Kontrollen kann dafür aber nicht der Maßstab sein. Natürlich wird im ProstG nichts über Auflagen oder Kontrollen gesagt. Weil diese zuvörderst die Betreiber von Clubs u.ä. im Auge haben und dies nicht die Zielsetzung des Gesetzes ist, das die Anbieter fokussiert. Natürlich gibt es ebensowenig gesetzliche Definitionen wie "Laufhaus im Sinne des Gesetzes ist ..." wie "Kontrollen sind wie folgt durchzuführen: ..." Warum auch? Es geht im Zweifelsfalle um Güterabwägung. Aber ich merke (war gerade versucht, wieder ein Beispiel zu zimmern), am Plastischsten ist es entlang von Zwangsprostitution zu diskutieren ... Da haben wir es wieder: am Extrembeispiel lässt sich rumwerkeln, das große Ganze bleibt dabei leicht außen vor. Das rechtfertigt nicht unbedingt den eingeschränkten Blickwinkel des Artikels, der mir darauf schwerpunktmäßig abzustellen scheint und deshalb polarisiert. Aber vielleicht macht es - bei aller Unzufriedenheit über das Fragmentarische und Reißerische - auch ein wenig verständlich, dass einfach nicht alles beackert werden kann. Sind wir ehrlich: Wie auch, angesichts einer Kulturgeschichte der Prostitution, die von jeher gesellschaftlich zwiespältig - quasi nach "Lust und Laune" - zwischen Aufrichtigkeit und dessen Mangel von allen Seiten, Sozialadäquanz und Stigmatisierung, Achtung und Höllenverdammnis mäandert? Willkommen im 3. Jahrtausend!! Gruß Chandler B*
  22. Ich habe jetzt - endlich - die Spiegel-Titelstory gelesen und den hiesigen Fred, ehrlich gesagt , nur überflogen. Aber mich lässt der Artikel etwas ratlos zurück, weil mir nicht ganz klar ist, was genau damit beabsichtigt ist. Dass sich der Spiegel (als altes "Kampfblatt") so ohne Weiteres vor einen reaktionären Karren spannen lässt, mag mir nicht ganz einleuchten. Daher mag der Artikel ambitioniert sein, aber trotzdem aufgrund sog. überschießender Innentendenz das eigene Ziel verschwurbeln - bzw. leidet der Artikel unter der Vermischung verschiedener Zielsetzungen und Ebenen. Natürlich können sich auch konservative Kreise, die "Das hab' ich schon immer gewusst"-Sager auch was daraus ziehen und instrumentalisieren. Der Artikel selbst ist m.E. aber überfrachtet und kann sich nicht entscheiden, was er zum Thema hat: Dokumentation unsäglicher Zustände im großen GV ("Grenz-Verkehr")? Diskussion der vom ProstG gesetzten und verfehlten Ziele? Parteien-Bequemlichkeit? Aufzeigen der Freier-Verantwortlichkeit? Stützen einer Regulierungs- und Restriktions-Kampagne? Eine Meinung teile ich jedoch: dass hier "Escort" (offenbar ist dieses Labelling doch notwendig) nicht den Kernbereich der Darstellung ausmacht und von der Schilderung eines bestimmten Milieus abweicht. Das scheint mir auch der Grund für die Darstellung "Dunkle Phantasien" zu sein (ebenfalls etwas reißerisch-vermischt mit einem Hinweis auf die Piraten-Partei). Vor diesem Hintergrund sollte niemand "Angst" davor haben, dass Escort mit Zwangsprostitution gleichgesetzt werden muss. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass einfache Geister eine solche Unterscheidung nicht machen können und bestimmte politische Kreise nicht machen wollen. Auch das scheint mir plausibel (und hier zurecht kritisiert). Natürlich trifft das ProstG keine Unterscheidung nach Straßenstrich, Flatrate-Bordell und High Class Escort. Wer diesen Anspruch stellt, hat die erfüllbaren Anforderungen einer abstrakt-generellen Regelung etwas missverstanden oder überfrachtet die Machbarkeit eines durchaus liberalisierend gedachten Gesetzes. Trotzdem gilt: gut gedacht ist oft schlecht gemacht. Man muss aber auch die normative Kraft des Faktischen, was in der Politik durchzusetzen ist, beachten. Andererseits muss wohl auch nicht darüber gestritten werden, dass die geschilderten Zustände des Menschenhandels und der Zwangsprostitution abartig und skandalös sind. Und von Flatrate-Nutzern, Stecher-Helden und Foren-Freibeutern, die auch einen Gewinn aus der Selbstdarstellung in bestimmten Berichten ziehen, gestützt werden. Wenn ich von 700m-Schlangen anlässlich einer Flatrate-Eröffnung lese, könnte ich ko***n. Und wenn der Spiegel die Hälfte dazugedichtet hätte, auch noch. Das ist wie mit Billig-Friseuren: da braucht ja auch niemand allen Ernstes glauben, dass Tariflohn gezahlt wird. Und solange "Geiz macht geil" gilt, dreht sich der Wind nunmal auch gegen die Nutzer von "Airport Muschis" u.ä. Solange, falls es zutrifft, ein Genehmigungsverfahren zum Betrieb eines Bordells (in Ausnutzung der Liberalisierung des Gesetzes) - im Gegensatz zu einer sonstigen typisch-deutschen Reglementierungswut - nicht besteht und sich in einer Anzeigepflicht erschöpft und darüber hinaus für "notwendige" Kontrollen (neben dem Willen) auch das notwendige Instrumentarium fehlt, komme ich ins Kopfschütteln. Notwendig sind die Kontrollen deswegen, weil sonst ein rechtsfreier Raum entsteht, unter dem zweifellos zunächst die Frauen zu leiden haben. Dass z.B. Frau Gugel im Anschluss daran nicht mehr differenziert und ihre Lesart verbreitet (und als wissenschaftliche Kronzeugin zu fungieren scheint), wundert einen nicht. Ändert aber nichts daran, dass hier ein einengender Fokus herrscht, der - journalistisch beabsichtigt - eine Coverstory nochmals aufpeppt. In einem scheint mir der Artikel jedenfalls recht zu haben: in der Debatte um Prostitution wiegt eine ideologisch korrekte Haltung schwerer als die beklagenswerte Praxis. Seltsamerweise gilt dies für beide Seiten, die anscheinend aus getrennten Richtungen das Thema beleuchten. Und innerhalb der Seiten gibt es dann auch noch Lager ... Insofern scheint mir der Artikel zunächst deskriptiv, aber unausgegoren. Der Auflage mag es nicht schaden. Und wahrscheinlich stützt er (ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt, vermag ich nicht zu beurteilen, weil ich nicht in den Köpfen der Autoren stecke) die reaktionären Mit-dem-Finger-Zeiger, die pars pro toto Zwangsprostitution als einzige Form anerkennen wollen. Das wäre allerdings fatal und dem Ziel des ProstG, auch wenn dieses als nicht geglückt gelten kann, entgegengesetzt. Das Gesetz wollte dennoch nach meiner Auffassung eine gesellschaftliche Geisteshaltung ändern. Etwas, das schon Robert Musil in seinem "Mann ohne Eigenschaften" (1. Teil, Abschnitt 6 "Leona oder eine perspektivische Verschiebung") angesprochen hat: "Gerade Prostitution ist ja eine Angelegenheit, bei der es einen großen Unterschied macht, ob man sie von oben oder von unten betrachtet." Die Frage ist vielleicht, wer "unten" ist und - aus welchen Gründen auch immer - wer "oben" bleiben will. Vielleicht sollte das und der Hintergrund des öffentlichen Diskurses demnächst untersucht werden. Gruß, Chandler B*
  23. Carrrmen - Sssson derrr Namme klingt ssso errrotisss ... Mir fällt da ein schönes Lied von Estrella Morente, die im gleichnamigen Film Penelope Cruz ihre Stimme leiht, ein: Volver. [...] Bajo el valor de las estrellas que con indiferencia Hoy me ven volver [...] [ame= ] [/ame]
  24. Es gibt keine Zufälle. Wir verstehen - ganz grundsätzlich - nur manchmal die Zusammenhänge nicht ganz. Und zu behaupten, ich sei multi-lingual, wirft ein schlechtes Licht auf meine Zurückhaltung.
  25. Cunnilingus ist für manche ein Zungenbrecher.

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