Zum Inhalt springen
Liebe Mitglieder, wir haben derzeit leider technische Probleme mit dem Kalender welche wohl leider noch einige Zeit anhalten werden . Danke für die Geduld. ×

Sexarbeitgesetz für Bremen in Vorlage


Empfohlene Beiträge

Hierzu folgende Stellungnahme von Dona Carmen (auf Bitte von Fraences von mir eingestellt, ebenso wie der anschließende Gesetzestext):

 

Betreff: Bremer SPD setzt auf staatliche Kriminalisierung und Totalüberwachung des Prostitutionsgewerbes

 

Pressemitteilung Schlimmer als das „schwedische Modell“:

 

Bremer SPD setzt auf staatliche Kriminalisierung und Totalüberwachung des Prostitutionsgewerbes

 

Die SPD-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft hat vor zwei Tagen den Entwurf für ein „Bremisches Prostitutionsstättengesetz“ beschlossen. Mit dessen Umsetzung würde Bremen bundesweit Vorreiter einer staatlichen Kriminalisierung von Prostitution auf Landesebene.

 

Die Initiative dazu geht zurück auf einen rot-grünen Antrag in der Bremer Bürgerschaft vom 10. Juli 2012 (Drs. 18/517), in der es - so die offizielle Sprachregelung - um die „Kontrolle ausbeuterischer Bordellbetriebe geht. Zu der behaupteten „Ausbeutung“ in diesem Bereich liegen jenseits von Vermutungen keine belastbaren Daten und Fakten vor. Tatsächlich geht es darum, Prostitution - insbesondere in Modelwohnungen - einer erniedrigenden polizeilichen Komplett-Überwachung zu unterwerfen, wie sie zuletzt in der Mitte des 19. Jahrhunderts Gang und Gäbe war. Die Idee eines repressiven Landesgesetzes zur Prostitutionsreglementierung ist nicht auf rot-grünem Mist gewachsen, sondern stand bereits 2009 auf dem Wunschzettel einer Arbeitsgruppe beim Bremer Innensenator angesichts eines aus Polizeisicht „problematischen Wohnungsbetretungsrechts“ bei Modelwohnungen!

 

Der SPD-Entwurf zu einem Bremischen Prostitutionsstättengesetz erklärt in § 1 Abs.1 jede auf eigene Rechnung und für sich selbst arbeitende Wohnungsprostituierte zur konzessionspflichtigen Betreiberin einer Prostitutionsstätte – vermutlich um sie in Zukunft vor Selbstaus-beutung zu schützen! Von der einzelnen Prostituierten über Lovemobile und Termin-wohnungen bis hin zum Großbordell – alles soll in Bremen konzessionspflichtig werden.

 

Die in § 4 aufgelisteten „Versagungsgründe“ für eine Konzession lassen den Zweck der dort formulierten Auflagen deutlich werden: Prostitutionsausübung soll nur noch in wenigen Ausnahmefällen gestattet sein. Es handelt sich mithin um ein absolutes Prostitutionsverhinderungsgesetz – gegenüber dem das „schwedische Modell“ einer Freierbestrafung fast schon als liberal erscheint. So gilt laut § 4 Abs.1f schon die bloße „Befürchtung“ zuständiger Stellen, jemand würde in Zukunft Auflagen nicht einhalten, als hinreichender Grund, eine Erlaubnis zu versagen. Komplettiert werden die Auflagen durch einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, deren Übertretung mit happigen Strafen von 5.000 bis 25.000 Euro sanktioniert werden soll. Solche Sanktionsmöglichkeiten spielen der „zuständigen Behörde“ ein vortreffliches Druckmittel in die Hände. Als „zuständige Behörde“ weist der Gesetzentwurf den Innensenator bzw. die „Ortspolizeibehörde“ aus, womit auch die letzten Zweifel beseitigt sein dürften, es könnte sich hier möglicherweise um eine „gewerberechtliche Gleichstellung“ von Bordellbetrieben handeln.

 

Mit der Vorgabe vieler und vor allem kaum umsetzbarer Auflagen schafft der SPD-Entwurf in erster Linie Kontroll- und Schließungsanlässe gegenüber Prostitutionsetablissements, die der Polizei nach § 9 (Auskunft und Nachschau) die Möglichkeit ständiger und jederzeitiger Intervention ermöglichen. Das Argument einer „Verbesserung von Arbeitsbedingungen“ in der Prostitution ist dabei lediglich vorgeschoben. Rot-Grün setzt lediglich die von der Bremer CDU im Juni 2012 geforderten „besseren Kontrollmöglichkeiten“ gegenüber Prostitutionsstätten um: „Um dies zu ermöglichen, sollten Wohnungen neben den polizeigesetzlich normierten Durchsuchungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn sie der Prostitution dienen.“ (CDU-Antrag, Drs. 18/438) Art.13 Grundgesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wird für Frauen in der Prostitution damit de facto außer Kraft gesetzt.

 

Das ist diskriminierendes Sonderrecht und das genaue Gegenteil von gewerberechtlicher Gleichbehandlung. Wie hieß es noch im Bremer Prostitutions-Reglement von 1852: Die „eingezeichneten Mädchen“, auch wenn sie Steuern zu zahlen hätten, sollten nicht glauben, „ihr an sich schändliches und verwerfliches Gewerbe (…) sei anderen erlaubten Gewerben gleichzustellen“! Um die Totalüberwachung komplett zu machen, haben Betreiber/innen einer Prostitutionsstätte nach § 14 Abs. 3 des Gesetzentwurfs obendrein alle dort abhängig oder selbstständig tätigen Sexdienstleisterinnen der zuständigen Behörde, sprich: der Polizei zu melden!

 

Die SPD in Bremen schafft damit als erstes Bundesland ein lupenreines Polizeigesetz gegen Prostitution auf Landesebene. Damit schafft man auch die Blaupause für einen bundesweiten Flickenteppich von Regelungen: Konzessionen in Bremen, Kondompflicht in Bayern, keine Sperrgebiete in Berlin – jedes Bundesland, macht was es will. Rechtssicherheit für Frauen in der Prostitution sieht anders aus.

 

Doña Carmen e.V. protestiert gegen eine repressive Prostitutionspolitik nach dem Bremer Modell. Es handelt sich dabei um die gezielte und fortgesetzte Demontage der mit dem Prostitutionsgesetz begonnen Legalisierung von Prostitution. Eine solche Politik hat mit den tatsächlichen Anliegen von Frauen in der Prostitution nicht das Geringste mehr zu tun.

 

Mit ihrer Ankündigung, das Gesetz noch vor der Sommerpause in Bremen einzuführen, hat eine auf Krawall gebürstete SPD Prostitution nun zum Wahlkampfthema gemacht. Insbesondere Bündnis 90 / Die Grünen werden Farbe bekennen müssen. Repressives Handeln in den Bundesländern und liberale Sonntagsreden in Berlin – das werden sich Sexarbeiter/innen hierzulande weder von Rot, noch von Grün noch von anderen offenen und verkappten Prostitutionsgegnern bieten lassen.

 

Es bleibt dabei:

- Für eine freie und ungehinderte Berufsausübung in der Prostitution!

- Kein diskriminierendes Sonderrecht gegen Prostitution!

- Polizeiliche Reglementierung von Prostitution – Nein danke!

 

DONA CARMEN E.V.

Elbestr. 41

60329 Frankfurt/Main

Tel: 069-76752880 Fax: 069-76750882

www.donacarmen.de

SPENDENKONTO

Dona Carmen e.V.

Frankfurter Sparkasse

Konto: 466 166

BLZ: 500 502 01

Bearbeitet von nolensvolens
Link zu diesem Kommentar

Und hier der Gesetzestext:

 

Bremisches Prostitutionsstättengesetz

Vom

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)

beschlossene Gesetz:

 

Bremisches Prostitutionsstättengesetz (BremProstStG)

 

§ 1 Betrieb einer Prostitutionsstätte

(1) Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten zu dem Zweck selbst

nutzt oder Dritten zur Verfügung stellt, dass in ihnen sexuelle Dienstleistungen

gegen Entgelt erbracht werden.

(2) Betreiber und Dienstleistende einer Prostitutionsstätte müssen mindestens das

18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Kinder und Jugendlichen dürfen Prostitutionsstätten nicht betreten oder sich dort

aufhalten.

 

§ 2 Erlaubnis

(1) Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird für bestimmte Räumlichkeiten erteilt, diese können auch

ortsveränderlich sein.

(3) Die Erlaubnis kann mit einer Sperrzeit verbunden werden, wenn die örtliche Lage

der Prostitutionsstätte insbesondere Lärmemissionen oder sonst erhebliche

nachteilige Auswirkungen für die Anwohner oder Anlieger befürchten lässt.

(4) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulässt oder

der Antragsteller es beantragt.

 

§ 3 Inhalt des Antrags auf Erlaubnis

(1) Der Betreiber hat bei Antragstellung zu erklären, dass er die Prostitutionsstätte

eigenverantwortlich betreiben wird.

(2) Zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit hat der Betreiber ein Führungszeugnis

nach § 30 a) BZRG vorzulegen. Handelt es sich bei dem Betreiber um eine

juristische Person, ist das Führungszeugnis nach § 30 a BZRG des gesetzlichen

Vertreters vorzulegen.

 

§ 4 Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder sein

gesetzlicher Verteter die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderliche

Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere, wenn er oder sie

a. wegen Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die

persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, oder

b. er oder sie gemeinschaftlich mit einem anderen eine Prostitutionsstätte

betrieben hat, der oder die beim Betrieb der Prostitutionsstätte wegen

einer Straftat der genannten Deliktsgruppen strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist

c. oder wenn in einer anderen Prostitutionsstätte, die der Antragsteller

betreibt oder betrieben hat, Straftaten der genannten Deliktsgruppen mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen wurden,

d. wenn ihr oder ihm bereits einmal die Erlaubnis zum Betrieb einer

Prostitutionsstätte entzogen worden ist,

e. wenn er oder sie wiederholt gegen Vorschriften oder Auflagen des

Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes oder des

Bremischen Prostitutionsstättengesetzes verstoßen hat oder

f. wenn zu befürchten ist, dass er oder sie Vorschriften des oder Auflagen

aufgrund des Bremischen Prostitutionsstättengesetzes, des

Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,

2. die Räume der Prostitutionsstätte wegen ihrer Lage, Beschaffenheit,

Ausstattung oder Einteilung nicht geeignet sind, die notwendigen Anforderungen

zum Schutz der dort Dienstleistenden gegen Gefahren für Leben oder

Gesundheit zu bieten, insbesondere wenn sie

a. derart örtlich abgeschieden sind, dass die Dienstleistenden in einer

Bedrohungssituation nicht zeitnah Hilfe erreichen können,

b. über kein Notrufsystem verfügen und den Dienstleistenden kein (Mobil-)

Telefon zur Verfügung steht,

c. über keine ausreichenden sanitären Anlagen (Toiletten / Duschen) verfügen

oder

d. über keine gesonderten Schlaf- und Aufenthaltsräume für die

Dienstleistenden verfügen, insbesondere sofern die Dienstleistenden in den

Räumlichkeiten übernachten oder dort wohnen,

3. die Prostitutionsstätte in einem Gebiet liegen soll, welches als Wohngebiet,

Sondergebiet, das der Erholung dient oder als sonstiges Sondergebiet im Sinne

der §§ 3, 10 und 11 BauNV ausgewiesen ist, oder in dem keine Ausweisung

erfolgt ist und der örtliche Charakter des Gebietes Gebieten gemäß §§ 3, 10 und

11 BauNV entspricht. Für die weitere bauordnungsrechtliche Zulässigkeit wird der

Betrieb einer Prostitutionsstätte dem nichtstörenden Gewerbe gleichgestellt,

soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass die öffentliche

Sicherheit oder der Jugendschutz gefährdet werden.

(2) Ein Wechsel des Betreibers der Produktionsstätte ist der zuständigen Behörde

umgehend anzuzeigen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis für den neuen Betreiber

dürfen in der Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder

erbracht werden.

(3) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer

Prostitutionsstätte eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bis zur Vorlage eines

Führungszeugnisses nach § 30 a) BZRG für den neuen Vertreter dürfen in der

Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder erbracht

werden.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betreiber innerhalb eines Jahres nach der

Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt

hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Auflagen

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann mit Auflagen verbunden

werden, soweit diese

1. zum Schutz der in der Prostitutionsstätte Dienstleistenden gegen Ausbeutung

sowie gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit,

2. zur Einhaltung des Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes

oder

3. zum Schutz von Anwohnern, Anliegern oder der Allgemeinheit vor

Lärmemissionen oder anderen erheblichen Nachteile, Gefahren oder

Belästigungen

geeignet und erforderlich sind.

(2) Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,

Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

 

§ 6 Vertragsgestaltung

(1) Vereinbarungen über die Leistungen des Betreibers gegenüber der oder dem

Dienstleistenden bedürfen der Schriftform.

(2) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte darf sich von den Dienstleistenden der

Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine sonstige

Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung keine Vermögensvorteile

versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der

Leistung oder deren Vermittlung stehen.

(3) Sexuell Dienstleistende dürfen vom Betreiber nicht zur Vornahme bestimmter

sexueller Handlungen verpflichtet werden. Ferner darf vertraglich nicht

ausgeschlossen werden, dass sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener

Entscheidung ablehnen.

(4) Soweit die Dienstleistenden einer Prostitutionsstätte der Tätigkeit selbstständig

nachgehen, ist der Betreiber einer Prostitutionsstätte verpflichtet, für seine

Leistungen eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG auszustellen.

 

§ 7 Mindeststandards zum Gesundheitsschutz

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verhütungsmittel zum Schutz vor sexuell

übertragbaren Krankheiten stets in ausreichendem Maße in allen Räumlichkeiten der

Prostitutionsstätte, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, zur

Verfügung stehen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hat sowohl die sexuell

Dienstleistenden als auch die Kundinnen und Kunden auf die Gefahren sexuell

übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel

in geeigneter Art und Weise hinzuweisen.

 

§ 8 Beschäftigte und Dienstleistende

(1) Die Beschäftigung einer Person, deren Aufgabe insbesondere darin besteht,

die Arbeitsabläufe der Prostitutionsstätte zu organisieren und / oder Beschäftigte,

die angestellt oder freiberuflich sexuelle Dienstleistungen erbringen,

auszuwählen, kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche

Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn die Person die Voraussetzungen

des § 2 Absatz Ziffer 1 erfüllt.

(2) Die Beschäftigung einer Person, die in der Prostitutionsstätte sexuelle

Dienstleistungen erbringen soll oder erbringt oder die Zurverfügungstellung von

Räumlichkeiten an freiberufliche sexuelle Dienstleisterinnen oder Dienstleister

kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit

nicht besitzt, insbesondere wenn die Person nachweislich und aus eigener

Veranlassung im Rahmen der Prostitutionsausübung gegen Vorschriften oder

Auflagen des Gesundheitsrechts verstoßen hat.

(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Beschäftigten und

Dienstleistenden nach Absatz 1 und 2 mindestens einen Werktag vor Aufnahme

der Beschäftigung zu melden. In der Meldung sind Vor-und Zunahme, ggf.

Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum anzugeben sowie ein die

Identitätsfeststellung ermöglichendes amtliches Dokument oder die

Reisepassnummer vorzulegen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer

beschäftigten Person i.S.v. Absatz 1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach §

30 a) BZRG vorzulegen.

 

§ 9 Auskunft und Nachschau

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses

Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung von Prostitutionsstätten

beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, die Räumlichkeiten der

Prostitutionsstätte und andere Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu

betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die

geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die

Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren

Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

 

§ 10 Widerruf der Erlaubnis und Stilllegung des Betriebes

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu widerrufen,

1. wenn die Voraussetzungen zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht mehr

bestehen oder wenn nachträglich Versagungsgründe gemäß § 4 Absatz 1

eingetreten sind,

2. wenn der Erlaubnisinhaber

a. sich wiederholt oder gröblich von den Dienstleistenden der

Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine

sonstige Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem

auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung

stehen.

b. wiederholt oder gröblich gegen Auflagen nach § 5 verstößt,

c. Personen nach § 8 Absatz 1 und 2 trotz Untersagung weiter beschäftigt

oder in der Prostitutionsstätte weiterhin sexuelle Dienstleistungen

erbringen lässt oder er seiner Meldepflicht nach § 8 Absatz 3 wiederholt

nicht nachkommt oder

d. wiederholt oder gröblich erforderliche Auskünfte nach § 9 nicht erteilt

oder die behördliche Nachschau be- oder verhindert.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Prostitutionsstätte durch

geeignete Maßnahmen stilllegen, wenn der Erlaubnisinhaber die

Prostitutionsstätte trotz Widerruf der Erlaubnis weiter betreibt oder die Erlaubnis

zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht vorliegt.

 

§ 11 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Ausführung des Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangenen

Rechtsverordnungen obliegt dem Stadtamt.

(2) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das

Verfahren, insbesondere zur Erlaubniserteilung und zum Widerruf von

Erlaubnissen, zu regeln.

 

§ 12 Datenübermittlung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten sexuell Dienstleistender dürfen von der zuständigen

Behörde nur zum Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt

werden. Es ist auch innerhalb der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass

diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender nur Befugten

zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

(2) Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender an

andere Behörden der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven,

des Landes Bremen, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes ist nur

zulässig, sofern die oder der sexuell Dienstleistende als Tatverdächtige/r oder

Geschädigte/r in einem Strafverfahren im Rahmen der Ausübung ihrer oder

seiner Tätigkeit in Betracht kommt.

(3) Diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender sind drei Jahre nach

ihrer Erhebung zu löschen, sofern innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren

personenbezogenen Daten über die Person nach diesem Gesetz erhoben

wurden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte vorsätzlich

oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 zulässt, dass Minderjährige in der Prostitutionsstätte

sexuelle Dienstleistungen erbringen, sofern die Tat nicht bereits durch das

Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt ist,

2. entgegen § 1 Absatz 3 zulässt, dass Kinder oder Jugendliche die

Prostitutionsstätte betreten oder sich dort aufhalten,

3. ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis eine Prostitutionsstätte

betreibt oder die Prostitutionsstätte nicht eigenverantwortlich betreibt oder

einen Betreiber- oder Vertreterwechsel nicht nach § 4 Absatz 2 oder 3 der

zuständigen Behörde anzeigt,

4. einer Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

nachkommt,

5. entgegen § 6 Absatz 2 sich für Leistungen Vermögensvorteile versprechen

oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung

oder deren Vermittlung stehen,

6. entgegen § 6 Absatz 3 sexuell Dienstleistende darauf verpflichtet, bestimmte

sexuelle Handlungen vorzunehmen oder es durch Vertrag ausschließt, dass

sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener Entscheidung ablehnen,

7. entgegen § 7 das Vorhandensein von Verhütungsmitteln zum Schutz vor

sexuell übertragbaren Krankheiten nicht in ausreichendem Maße sicherstellt

oder sexuell Dienstleistende oder Kundinnen und Kunden nicht in geeigneter

Art und Weise auf die Gefahren sexuell übertragbarer Krankheiten und die

Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel hinweist,

8. entgegen eines Verbots nach § 8 Absatz 1 oder 2 die betreffende Person beoder

weiterbeschäftigt oder seiner Meldepflicht nach Absatz 3 nicht

nachkommt,

9. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken

und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht

gewährt,

10. den Vorschriften einer aufgrund des § 11 Absatz 2 erlassenen

Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, im

Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro, geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die

Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

 

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, der die Prostitutionsstätte schon vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben hat, hat diesen Betrieb der zuständigen

Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

anzuzeigen und dabei begründet darzulegen, seit wann er den Betrieb betreibt.

Innerhalb dieser Frist hat er ferner die Erlaubnis zum Betrieb der

Prostitutionsstätte nach § 2 Absatz 1 zu beantragen. Die zuständige Behörde

bestätigt dem Prostitutionsstättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er bis

zur Erteilung der Erlaubnis oder bis zur Versagung zum Betrieb der

Prostitutionsstätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet und / oder die Erlaubnis

nicht beantragt, so erlischt die Erlaubnis.

(2) Zur Vertretung berufene Personen im Sinne von § 4 Absatz 3 sind der

zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes anzuzeigen.

(3) Beschäftigte und Dienstleistende i.S.v. § 8 sind der zuständigen Behörde

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen und

zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer beschäftigten Person i.S.v. § 8 Absatz

1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 a) BZRG vorzulegen.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden

Kalendermonats in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Link zu diesem Kommentar
Wenig Vermieter werden nach dem Gesetz bereit sein an eine Prostitutierte zu vermieten. Da er ja dann, sich bei der Behörde eine Genehmigungspflicht holen muss.

 

Diejenigen die es machen, werden das nur aus geschäftliche Kalkül machen, mit überhöhte Mietpreisen.

 

Dann bleibt nur die Straße und da die dann auch Prostitutionstätte ist, muss der öffentliche Betreiber dann einen Beauftragten mit gutem Leumund benennen...

 

Spass beiseite, Fraences hat vollkommen Recht, das Gesetz betrifft ja nicht nur professionelle Bordellbetriebe sondern die ganzen MiezWohnungen...

 

Hotels? Sind ja nach dieser Auslegung auch Prostitutionsstätten... hier schliesst sich dann der Kreis auch für Escorts...

 

Theoretisch ist das dann auch auf Hausbesuche anzuwenden...

 

1) Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten zu dem Zweck selbst

nutzt oder Dritten zur Verfügung stellt, dass in ihnen sexuelle Dienstleistungen

gegen Entgelt erbracht werden.

Bearbeitet von alfder
Link zu diesem Kommentar

Also ich finde dort nur Dutzende von Gründen, den "Betrieb von Prostitutionsstätten" zu untersagen! Nicht in Wohngebieten, aber auch nicht in Industriegebieten (zu abgelegen). Wo also denn überhaupt noch?

 

Wie ist das denn, wenn ich mich demnächst in Bremen in einem Hotelzimmer mit einer Escortdame treffen will, muss ich das dann vorher beim Stadtamt beantragen?

coeo ergo sum

Link zu diesem Kommentar
Wenig Vermieter werden nach dem Gesetz bereit sein an eine Prostitutierte zu vermieten. Da er ja dann, sich bei der Behörde eine Genehmigungspflicht holen muss.

 

Diejenigen die es machen, werden das nur aus geschäftliche Kalkül machen, mit überhöhte Mietpreisen.

 

Ich denke nicht, dass der Vermieter zwangsläufig der Betreiber ist.

Mit Betreiber ist wohl eher derjenige gemeint, der die Verantwortung und den wirtschaftlichen Erfolg trägt. Bei Wohnungsprostituierten ist das die Dame in Personalunion mit dem Dienstleistungserbringer.

 

Bei Bordellen und Clubs ist der Betreiber der Unternehmer.

 

Der Vermieter ist außen vor.

 

Und §6.2 untersagt unverhältnismäßg hohe Mieten.

Link zu diesem Kommentar
2) Ein Wechsel des Betreibers der Produktionsstätte ist der zuständigen Behörde

umgehend anzuzeigen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis für den neuen Betreiber

dürfen in der Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder

erbracht werden.

 

Auch Behörden arbeiten mit copy an paste :clown:

 

Und kriegen wir sie nicht mit Vorschriften und Strafrecht, dann gibts immer noch die Al Capone Methode

http://www.ofd.niedersachsen.de/download/60468/deutsche_Sprachversion.pdf

und packt sie über die Umsatzsteuer für alle Dienstleistungen auch der Damen, evtl. noch Sozialabgaben...

Bearbeitet von alfder
Link zu diesem Kommentar
Dann bleibt nur die Straße und da die dann auch Prostitutionstätte ist, muss der öffentliche Betreiber dann einen Beauftragten mit gutem Leumund benennen...

 

Spass beiseite, Fraences hat vollkommen Recht, das Gesetz betrifft ja nicht nur professionelle Bordellbetriebe sondern die ganzen MiezWohnungen...

 

Hotels? Sind ja nach dieser Auslegung auch Prostitutionsstätten... hier schliesst sich dann der Kreis auch für Escorts...

 

Theoretisch ist das dann auch auf Hausbesuche anzuwenden...

 

Es ist nicht auf Hotels anwendbar. Es geht um hier um Prostitutionsstätten.

Entscheidend ist der Zweck der Einrichtung.

Link zu diesem Kommentar

(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Beschäftigten und

Dienstleistenden nach Absatz 1 und 2 mindestens einen Werktag vor Aufnahme

der Beschäftigung zu melden. In der Meldung sind Vor-und Zunahme, ggf.

Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum anzugeben sowie ein die

Identitätsfeststellung ermöglichendes amtliches Dokument oder die

Reisepassnummer vorzulegen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer

beschäftigten Person i.S.v. Absatz 1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach §

30 a) BZRG vorzulegen.

 

Kann mir das mal jemand ins deutsche übersetzen?

Wer genau ist hier mit "beschäftigter Person" gemeint?

Link zu diesem Kommentar

Den Behörden wird ein unverhältnismäßiges Druck- und Drohmittel an die Hand gegeben. Ob das Gesetz am Ende Bestand haben wird, muss sich zeigen. Spätestens dann wenn der Zutritt aufgrund dieses Gesetzes von einer Prostiuierten verwehrt wird und sie sich auf die Verfassung beruft, gegenden Gesetzgeber klagt und bei repressiven Maßnahmen, die ihr dann sicherlich "blühen" von der Stadt Bremen Schadenersatz fordert und gegen alle Beteiligten auch Mitarbeiter von Behörden strafrechtlich vorgeht.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Bundesland Art. 13 GG druch ein einfaches Landesgesetz aushebeln kann und darf. Es wäre also darauf hinzuwirken, die Verfassungsklage zu erreeichen und die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen. In diesem Falle müsste die Stadt Bremen alle Ordnungsgelder aus dann noch offenen Verfahren andie Betroffenen zurückzahlen, da sie das Gesetz von Anfang an nicht anwenden durfte und rechtswidrig gehandelt hat. Abgesehen, dass ihr möglichwerwise dann weitere Verfahren drohen, um den Rechtsbruch zu entschädigen.

 

Ist nur so meine Meinung.

Bearbeitet von Mr. Bond

Ich liebe die Frauen. Da kann Mann nix machen. :smile:

 

Statt die Ehe zu versuchen, sollst Du lieber Escorts buchen. :zwinker:

Link zu diesem Kommentar
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Beschäftigten und

Dienstleistenden nach Absatz 1 und 2 mindestens einen Werktag vor Aufnahme

der Beschäftigung zu melden. In der Meldung sind Vor-und Zunahme, ggf.

Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum anzugeben sowie ein die

Identitätsfeststellung ermöglichendes amtliches Dokument oder die

Reisepassnummer vorzulegen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer

beschäftigten Person i.S.v. Absatz 1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach §

30 a) BZRG vorzulegen.

 

Kann mir das mal jemand ins deutsche übersetzen?

Wer genau ist hier mit "beschäftigter Person" gemeint?

 

z,B.: Ein Verwalter oder Geschäftsführer, der im Auftrag des Betreibers handelt.

Könnte auch ein Hausmeister sein. Aber der ist wohl eher nicht gemeint.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 23:19 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 23:10 Uhr ----------

 

Den Behörden wird ein unverhältnismäßiges Druck- und Drohmittel an die Hand gegeben. Ob das Gesetz am Ende Bestand haben wird, muss sich zeigen. Spätestens dann wenn der Zutritt aufgrund dieses Gesetzes von einer Prostiuierten verwehrt wird und sie sich auf die Verfassung beruft, gegenden Gesetzgeber klagt und bei repressiven Maßnahmen, die ihr dann sicherlich "blühen" von der Stadt Bremen Schadenersatz fordert und gegen alle Beteiligten auch Mitarbeiter von Behörden strafrechtlich vorgeht.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Bundesland Art. 13 GG druch ein einfaches Landesgesetz aushebeln kann und darf. Es wäre also darauf hinzuwirken, die Verfassungsklage zu erreeichen und die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen. In diesem Falle müsste die Stadt Bremen alle Ordnungsgelder aus dann noch offenen Verfahren andie Betroffenen zurückzahlen, da sie das Gesetz von Anfang an nicht anwenden durfte und rechtswidrig gehandelt hat. Abgesehen, dass ihr möglichwerwise dann weitere Verfahren drohen, um den Rechtsbruch zu entschädigen.

 

Ist nur so meine Meinung.

 

Glaube ich nicht. Das gilt nur für den Fall, dass der/die Dienstleistungserbringer in der Prostitutionsstätte wohnen. Wenn du ne Frttenbude betreiben würdest und darin wohnst, dann musst du dich auch auf unangemeldeten Besuch durch die Kontrollbehörden einstellen.

Es ist im Gegenteil eher ein Entgegenkommen, denn in gewerblich genutzten Räumen darfst du normalerweise nicht wohnen und umgekehrt.

Link zu diesem Kommentar
Und hier der Gesetzestext:

 

Bremisches Prostitutionsstättengesetz

Vom

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)

beschlossene Gesetz:

 

Bremisches Prostitutionsstättengesetz (BremProstStG)

 

§ 1 Betrieb einer Prostitutionsstätte

(1) Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten zu dem Zweck selbst

nutzt oder Dritten zur Verfügung stellt, dass in ihnen sexuelle Dienstleistungen

gegen Entgelt erbracht werden.Kann also relativ "grosszügig" ausgelegt werden

(2) Betreiber und Dienstleistende einer Prostitutionsstätte müssen mindestens das

18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Kinder und Jugendlichen dürfen Prostitutionsstätten nicht betreten oder sich dort

aufhalten.

 

§ 2 Erlaubnis

(1) Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird für bestimmte Räumlichkeiten erteilt, diese können auch

ortsveränderlich sein.Was bitte sind ortsveränderliche Räume?

(3) Die Erlaubnis kann mit einer Sperrzeit verbunden werden, wenn die örtliche Lage

der Prostitutionsstätte insbesondere Lärmemissionen oder sonst erhebliche

nachteilige Auswirkungen für die Anwohner oder Anlieger befürchten lässt.Befürchten kann man viel. Und wer befürchtet dann amtlich? :clown:

(4) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulässt oder

der Antragsteller es beantragt.

 

§ 3 Inhalt des Antrags auf Erlaubnis

(1) Der Betreiber hat bei Antragstellung zu erklären, dass er die Prostitutionsstätte

eigenverantwortlich betreiben wird.

(2) Zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit hat der Betreiber ein Führungszeugnis

nach § 30 a) BZRG vorzulegen. Handelt es sich bei dem Betreiber um eine

juristische Person, ist das Führungszeugnis nach § 30 a BZRG des gesetzlichen

Vertreters vorzulegen.

 

§ 4 Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder sein

gesetzlicher Verteter die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderliche

Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere, wenn er oder sie

a. wegen Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die

persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, oder

b. er oder sie gemeinschaftlich mit einem anderen eine Prostitutionsstätte

betrieben hat, der oder die beim Betrieb der Prostitutionsstätte wegen

einer Straftat der genannten Deliktsgruppen strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist

c. oder wenn in einer anderen Prostitutionsstätte, die der Antragsteller

betreibt oder betrieben hat, Straftaten der genannten Deliktsgruppen mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen wurden,Also Sippenhaft wg. fremder Straftaten

d. wenn ihr oder ihm bereits einmal die Erlaubnis zum Betrieb einer

Prostitutionsstätte entzogen worden ist,

e. wenn er oder sie wiederholt gegen Vorschriften oder Auflagen des

Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes oder des

Bremischen Prostitutionsstättengesetzes verstoßen hat oder

f. wenn zu befürchten Was man nicht alles befürchten kannist, dass er oder sie Vorschriften des oder Auflagen

aufgrund des Bremischen Prostitutionsstättengesetzes, des

Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,

2. die Räume der Prostitutionsstätte wegen ihrer Lage, Beschaffenheit,

Ausstattung oder Einteilung nicht geeignet sind, die notwendigen Anforderungen

zum Schutz der dort Dienstleistenden gegen Gefahren für Leben oder

Gesundheit zu bieten, insbesondere wenn sie

a. derart örtlich abgeschieden sind, dass die Dienstleistenden in einer

Bedrohungssituation nicht zeitnah Hilfe erreichen können,

b. über kein Notrufsystem verfügen und den Dienstleistenden kein (Mobil-)

Telefon zur Verfügung steht,

c. über keine ausreichenden sanitären Anlagen (Toiletten / Duschen) verfügen

oder

d. über keine gesonderten Schlaf- und Aufenthaltsräume für die

Dienstleistenden verfügen, insbesondere sofern die Dienstleistenden in den

Räumlichkeiten übernachten oder dort wohnen,

3. die Prostitutionsstätte in einem Gebiet liegen soll, welches als Wohngebiet,

Sondergebiet, das der Erholung dient oder als sonstiges Sondergebiet im Sinne

der §§ 3, 10 und 11 BauNV ausgewiesen ist, oder in dem keine Ausweisung

erfolgt ist und der örtliche Charakter des Gebietes Gebieten gemäß §§ 3, 10 und

11 BauNV entspricht. Für die weitere bauordnungsrechtliche Zulässigkeit wird der

Betrieb einer Prostitutionsstätte dem nichtstörenden Gewerbe gleichgestellt,

soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass die öffentliche

Sicherheit oder der Jugendschutz gefährdet werden.

(2) Ein Wechsel des Betreibers der Produktionsstätte ist der zuständigen Behörde

umgehend anzuzeigen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis für den neuen Betreiber

dürfen in der Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder

erbracht werden.

(3) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer

Prostitutionsstätte eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bis zur Vorlage eines

Führungszeugnisses nach § 30 a) BZRG für den neuen Vertreter dürfen in der

Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder erbracht

werden.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betreiber innerhalb eines Jahres nach der

Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt

hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Auflagen

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann mit Auflagen verbunden

werden, soweit diese

1. zum Schutz der in der Prostitutionsstätte Dienstleistenden gegen Ausbeutung

sowie gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit,

2. zur Einhaltung des Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes

oder

3. zum Schutz von Anwohnern, Anliegern oder der Allgemeinheit vor

Lärmemissionen oder anderen erheblichen Nachteile, Gefahren oder

Belästigungen

geeignet und erforderlich sind.

(2) Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,

Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. §5 also frei interpretierbar

 

§ 6 Vertragsgestaltung

(1) Vereinbarungen über die Leistungen des Betreibers gegenüber der oder dem

Dienstleistenden bedürfen der Schriftform.

(2) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte darf sich von den Dienstleistenden der

Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine sonstige

Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung keine Vermögensvorteile

versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der

Leistung oder deren Vermittlung stehen.

(3) Sexuell Dienstleistende dürfen vom Betreiber nicht zur Vornahme bestimmter

sexueller Handlungen verpflichtet werden. Ferner darf vertraglich nicht

ausgeschlossen werden, dass sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener

Entscheidung ablehnen.

(4) Soweit die Dienstleistenden einer Prostitutionsstätte der Tätigkeit selbstständig

nachgehen, ist der Betreiber einer Prostitutionsstätte verpflichtet, für seine

Leistungen eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG auszustellen.

 

§ 7 Mindeststandards zum Gesundheitsschutz

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verhütungsmittel zum Schutz vor sexuell

übertragbaren Krankheiten stets in ausreichendem Maße in allen Räumlichkeiten der

Prostitutionsstätte, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, zur

Verfügung stehen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hat sowohl die sexuell

Dienstleistenden als auch die Kundinnen und Kunden auf die Gefahren sexuell

übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel

in geeigneter Art und Weise hinzuweisen. was ist geeignet und wer entscheidet das?

 

§ 8 Beschäftigte und Dienstleistende

(1) Die Beschäftigung einer Person, deren Aufgabe insbesondere darin besteht,

die Arbeitsabläufe der Prostitutionsstätte zu organisieren und / oder Beschäftigte,

die angestellt oder freiberuflich sexuelle Dienstleistungen erbringen,

auszuwählen, kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche

Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn die Person die Voraussetzungen

des § 2 Absatz Ziffer 1 erfüllt.

(2) Die Beschäftigung einer Person, die in der Prostitutionsstätte sexuelle

Dienstleistungen erbringen soll oder erbringt oder die Zurverfügungstellung von

Räumlichkeiten an freiberufliche sexuelle Dienstleisterinnen oder Dienstleister

kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit

nicht besitzt, insbesondere wenn die Person nachweislich und aus eigener

Veranlassung im Rahmen der Prostitutionsausübung gegen Vorschriften oder

Auflagen des Gesundheitsrechts verstoßen hat. auch die Gesundheitsvorsorge gehört meiner Meinung nach zur Selbstbestimmung jeder Person

(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Beschäftigten und

Dienstleistenden nach Absatz 1 und 2 mindestens einen Werktag vor Aufnahme

der Beschäftigung zu melden. Da sind wir endlich beim Punkt Meldepflicht wie in Bayern. Und am Werktag der Anmeldung darf nicht gearbeitet werden?In der Meldung sind Vor-und Zunahme, ggf.

Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum anzugeben sowie ein die

Identitätsfeststellung ermöglichendes amtliches Dokument oder die

Reisepassnummer vorzulegen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer

beschäftigten Person i.S.v. Absatz 1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach §

30 a) BZRG vorzulegen.

 

§ 9 Auskunft und Nachschau

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses

Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Klar und auch im vorauseilenden Gehorsam

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung von Prostitutionsstätten

beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, die Räumlichkeiten der

Prostitutionsstätte und andere Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu

betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die

geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die

Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren

Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde. Logo

 

§ 10 Widerruf der Erlaubnis und Stilllegung des Betriebes

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu widerrufen,

1. wenn die Voraussetzungen zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht mehr

bestehen oder wenn nachträglich Versagungsgründe gemäß § 4 Absatz 1

eingetreten sind,

2. wenn der Erlaubnisinhaber

a. sich wiederholt oder gröblich von den Dienstleistenden der

Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine

sonstige Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem

auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung

stehen.

b. wiederholt oder gröblich gegen Auflagen nach § 5 verstößt,

c. Personen nach § 8 Absatz 1 und 2 trotz Untersagung weiter beschäftigt

oder in der Prostitutionsstätte weiterhin sexuelle Dienstleistungen

erbringen lässt oder er seiner Meldepflicht nach § 8 Absatz 3 wiederholt

nicht nachkommt oder

d. wiederholt oder gröblich erforderliche Auskünfte nach § 9 nicht erteilt

oder die behördliche Nachschau be- oder verhindert.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Prostitutionsstätte durch

geeignete Maßnahmen stilllegen, wenn der Erlaubnisinhaber die

Prostitutionsstätte trotz Widerruf der Erlaubnis weiter betreibt oder die Erlaubnis

zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht vorliegt.

 

§ 11 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Ausführung des Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangenen

Rechtsverordnungen obliegt dem Stadtamt.

(2) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das

Verfahren, insbesondere zur Erlaubniserteilung und zum Widerruf von

Erlaubnissen, zu regeln.

 

§ 12 Datenübermittlung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten sexuell Dienstleistender dürfen von der zuständigen

Behörde nur zum Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt

werden. Es ist auch innerhalb der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass

diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender nur Befugten

zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

(2) Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender an

andere Behörden der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven,

des Landes Bremen, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes ist nur

zulässig, sofern die oder der sexuell Dienstleistende als Tatverdächtige/r oder

Geschädigte/r in einem Strafverfahren im Rahmen der Ausübung ihrer oder

seiner Tätigkeit in Betracht kommt.

(3) Diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender sind drei Jahre nach

ihrer Erhebung zu löschen, sofern innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren

personenbezogenen Daten über die Person nach diesem Gesetz erhoben

wurden. Super

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte vorsätzlich

oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 zulässt, dass Minderjährige in der Prostitutionsstätte

sexuelle Dienstleistungen erbringen, sofern die Tat nicht bereits durch das

Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt ist,

2. entgegen § 1 Absatz 3 zulässt, dass Kinder oder Jugendliche die

Prostitutionsstätte betreten oder sich dort aufhalten,

3. ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis eine Prostitutionsstätte

betreibt oder die Prostitutionsstätte nicht eigenverantwortlich betreibt oder

einen Betreiber- oder Vertreterwechsel nicht nach § 4 Absatz 2 oder 3 der

zuständigen Behörde anzeigt,

4. einer Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

nachkommt,

5. entgegen § 6 Absatz 2 sich für Leistungen Vermögensvorteile versprechen

oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung

oder deren Vermittlung stehen,

6. entgegen § 6 Absatz 3 sexuell Dienstleistende darauf verpflichtet, bestimmte

sexuelle Handlungen vorzunehmen oder es durch Vertrag ausschließt, dass

sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener Entscheidung ablehnen,

7. entgegen § 7 das Vorhandensein von Verhütungsmitteln zum Schutz vor

sexuell übertragbaren Krankheiten nicht in ausreichendem Maße sicherstellt

oder sexuell Dienstleistende oder Kundinnen und Kunden nicht in geeigneter

Art und Weise auf die Gefahren sexuell übertragbarer Krankheiten und die

Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel hinweist,was ist ausreichend?

8. entgegen eines Verbots nach § 8 Absatz 1 oder 2 die betreffende Person beoder

weiterbeschäftigt oder seiner Meldepflicht nach Absatz 3 nicht

nachkommt,

9. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken

und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht

gewährt,

10. den Vorschriften einer aufgrund des § 11 Absatz 2 erlassenen

Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, im

Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro, geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die

Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

 

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, der die Prostitutionsstätte schon vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben hat, hat diesen Betrieb der zuständigen

Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

anzuzeigen und dabei begründet darzulegen, seit wann er den Betrieb betreibt.

Innerhalb dieser Frist hat er ferner die Erlaubnis zum Betrieb der

Prostitutionsstätte nach § 2 Absatz 1 zu beantragen. Die zuständige Behörde

bestätigt dem Prostitutionsstättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er bis

zur Erteilung der Erlaubnis oder bis zur Versagung zum Betrieb der

Prostitutionsstätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet und / oder die Erlaubnis

nicht beantragt, so erlischt die Erlaubnis.

(2) Zur Vertretung berufene Personen im Sinne von § 4 Absatz 3 sind der

zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes anzuzeigen.

(3) Beschäftigte und Dienstleistende i.S.v. § 8 sind der zuständigen Behörde

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen und

zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer beschäftigten Person i.S.v. § 8 Absatz

1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 a) BZRG vorzulegen.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden

Kalendermonats in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

 

Nur ein paar kurze Anmerkungen

Bearbeitet von alfder
Link zu diesem Kommentar
Es ist nicht auf Hotels anwendbar. Es geht um hier um Prostitutionsstätten.

Entscheidend ist der Zweck der Einrichtung.

 

Der Begriff ist nicht definiert. Da ist alles, wo Pay6 statfindet Prostitutionsstätte, Wohnung, Hotel, Wohnmobil, Straße, Wald.

 

Das ist bewusst so gewählt worden, sonst hätte man es bei dem üblichen Begriff "bordellartige Betrieb" gelassen.

 

Und denke mal, wie es in München gehandhabt wird, wenn die Polizei als Scheinfreier auftritt..

Link zu diesem Kommentar

Danke an Dona Carmen/Fraences für ihren Kommentar!

 

Ob die (verdeckte) Intension der formulierenden Juristen wirklich eine "Kriminalisierung" und Steigerung des Schwedischen Modells ist, möchte ich mal vorläufig nicht behaupten. Aber ich denke, es ist schon klar, dass es faktisch darauf hinausläuft.

 

Es mag vielleicht sogar die gut gemeinte Intension gewesen sein, die "Sache" zu reglementieren. Aber damit sind wir mitten im Streit zwischen "Legalisierung/Reglementierung" und "Entkriminalisierung".

 

Diese Reglementierung hier ist restriktiv und repressiv ausgelegt. Die legalisierende Hürde ist so hoch angelegt, dass mit Sicherheit ein ganzer Teil der Prostitution untendurchläuft und zwangsläufig kriminalisiert wird. Diese Sparte wird es weiter geben und noch schutzloser werden. Unlizenzierte Sexarbeiter werden den staatlichen Schutz noch weniger in Anspruch nehmen können.

 

Das Gesetz ist meilenweit von der Formulierung freier, selbstbestimmter Lebens- und Arbeitsweisen in der Prostitution entfernt. Hier werden nicht nur Belange von "Betreibern" reglementiert, sondern die Belange jeder individuellen Person in der Prostitution. ("Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten zu dem Zweck selbst nutzt...")

 

Und wer ist die zuständige Meldebehörde? Für Dona Carmen ist es klar: die Polizei. Das steht so nicht im Gesetz, es läuft aber wohl darauf hinaus.

 

Das Gesetz mag in der Absicht erlassen worden zu sein, Schutzbedürftige besser zu schützen. Aber es ist ein Vorpreschen eines Bundeslandes, ohne dass erkennbar wäre, dass die Verantwortlichen die strukturellen Warnungen der Betroffenen und Aktivisten vor der Reglementierungsschiene zur Kenntnis genommen hätten. Auch auf politischer Ebene kam wohl die jüngste Anfrage der Grünen zum Thema zu spät.

 

Jemand (auf Sexworker.at) hat gefragt, wie es sein könnte, dass man von diesem Gesetzesvorgang nichts wusste. Wie ist das mit der Transparenz in euren Bundesländern? Was passiert wo? Gibt es woanders ähnliche Pläne?

Link zu diesem Kommentar
Meine Vermutung ist das als nächstes BW folgen wird.

 

Welche Auswirkungen solche Reglementierungen haben in der Praxis zeigt uns das Wiener Prostitutionsgesetz.

 

Da kennst du die Bayern schlecht :lach: die sind schneller... aber de facto ist das in Bayern schon alles usus, nur ohne Gesetz.

 

Es ist wie mit der Sperrbezirksverordnung.

Diese sollte dem Schutze der Jugend und dem öffentlichen Anstand dienen, wird aber in Privatwohnungen, Hotels und Pensionen angewandt. Die Nichteinhaltung wird dort auch noch mit Scheinfreiern provoziert...

 

Und wer bitte schützt die Jugend und den öffentlichen Anstand vor den Behörden? :clown:

Link zu diesem Kommentar

Für mich ist das heut irgendwie ein rabenschwarzer Tag und zeigt mir umso mehr, das wir viel zu viel Zeit verloren haben und uns all diese Gesetze überrollen werden :traurig:

Dagagen noch Position zu beziehen und vor allem etwas zu erreichen, wird schwierig... aber ok, noch sollten wir nicht aufgeben, die Ärmel hochkrempeln und gemeinsam aktiv werden.

 

d055.gif

Link zu diesem Kommentar
Gast Lisa König
Da kennst du die Bayern schlecht :lach: die sind schneller... aber de facto ist das in Bayern schon alles usus, nur ohne Gesetz. ???

 

Es ist wie mit der Sperrbezirksverordnung.

Diese sollte dem Schutze der Jugend und dem öffentlichen Anstand dienen, wird aber in Privatwohnungen, Hotels und Pensionen angewandt. Die Nichteinhaltung wird dort auch noch mit Scheinfreiern provoziert...

 

 

 

Oh, das war mir jetzt neu.

 

Ich versuche zwar, mich dran zu halten, dachte aber, die Anwendung der Sperrbezirksverordnung auf Hotels stünde auf gesetzlich festem Boden.

 

Bayern-Kundige hier? Falls meine Frage diesen Thread off-topict :popowackeln:, bitte PN an mich. Lieben Dank! :blume3:

Link zu diesem Kommentar
Nur ein paar kurze Anmerkungen

 

...die du so in jedes andere Gesetz auch hättest schreiben können.

 

---------- Beiträge zusammengefügt 13.03.13 um 00:05 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war 12.03.13 um 23:48 Uhr ----------

 

Die Gesetzesvorlage ist weder repressiver als andere aus dem Bereich des Gewerberechts und der Arbeitsrechts noch ist sie ungewöhnlich.

 

Sie folgt dem üblichen Muster.

Dienstleistungserbringer = Angestellter

Betreiber = Unternehmer

 

Der Betreiber (Unternehmer) wird in die Pflicht genommen und hat die Einhaltung aller Gesetze und Auflagen zu garantieren. Zum Dank dafür wird er nicht bezahlt, sondern kontrolliert und sanktioniert.

 

Der Dienstleistungserbringer (Angestellte) wird seiner Verantwortung und Entscheidungsfreiheit entbunden. Einzige Ausnahme hier: Leistungen können nicht angefordert werden.

 

Das Gesetz fügt sich nahtlos in unsere Sozialordnung. Wie Alf schon bemerkt hat: Copy&Paste

 

Wer's noch nicht bemerkt hat: Das "Jeder werkelt fröhlich und selbstbestimmt vor sich hin" ist schon lange ausgestorben.

Link zu diesem Kommentar
Der Begriff ist nicht definiert. Da ist alles, wo Pay6 statfindet Prostitutionsstätte, Wohnung, Hotel, Wohnmobil, Straße, Wald.

 

Das ist bewusst so gewählt worden, sonst hätte man es bei dem üblichen Begriff "bordellartige Betrieb" gelassen.

 

Und denke mal, wie es in München gehandhabt wird, wenn die Polizei als Scheinfreier auftritt..

 

Nein, der Begriff ist in P1 definiert:

Es ist überall dort, wo Prostitution stattfinden SOLL.

Haus, Wohnung, Wohnmobil...

 

Das Münchener Modell folgt einer ganz anderen Philosophie. Dort geht es wirklich im Verdrängung. Hier geht es um Eingliederung.

Link zu diesem Kommentar

Dein Kommentar

Sie schreibst als Gast. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Note: Your post will require moderator approval before it will be visible.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

Unser Support Team

Neue Beiträge

Neue Galerie Einträge

Neue Escort Links

Über uns

Seit über 10 Jahren ist MC-Escort die grösste deutschsprachige Escort Community. Wir bieten Kunden und Anbietern eine Plattform um sich gegenseitig auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

mc-banner-klein.png

Kontakt

  Raingärten 1, 79780 Stühlingen, Deutschland

  info@mc-escort.de

  +49(7744)929832 KEINE AGENTUR - WIR VERMITTELN KEINE DAMEN!

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf deinem Gerät platziert um dein Nutzer Erlebnis auf dieser Webseite zu verbessern. Du kannst deine Cookie Einstellungen anpassen, ansonsten nehmen wir an dass es für dich in Ordnung ist deinen Besuch fortzusetzen.