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16-jähriger


Empfohlene Beiträge

ich habe mal eine rechtliche frage.

 

ich habe vor ein paar tagen eine anfrage von einem 16-jährigen bekommen. es steht für mich außer frage, ich werde bestimmt nicht mit einem kind ins bett gehen, aber es würde mich mal interessieren, ob eine professionelle dame einen 16-jährigen empfangen darf ohne probs zu bekommen. weiß das jemand?

 

lg lucy

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ich habe mal eine rechtliche frage.

 

ich habe vor ein paar tagen eine anfrage von einem 16-jährigen bekommen. es steht für mich außer frage, ich werde bestimmt nicht mit einem kind ins bett gehen, aber es würde mich mal interessieren, ob eine professionelle dame einen 16-jährigen empfangen darf ohne probs zu bekommen. weiß das jemand?

 

lg lucy

 

Also strafbar machst du dich nicht. In § 176 Strafgesetzbuch (StGB) ist der sexuelle Mißbrauch von Kindern unter Strafe gestellt. Die Grenze ist da 14 Jahre. § 180 StGB verbietet die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. In Absatz 1 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einem Minderjährigen vornimmt, wobei die Grenze 16 Jahre ist. In Absatz 2 ist unter Strafe gestellt, eine Person unter 18 Jahren gegen Entgelt sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Das Entgelt müßte dabei aber an den Minderjährigen gezahlt werden. Die Regelung soll Prostitution von unter 18jährigen verhindern.

 

Soweit alles problemlos.

 

Allerdings dürfte dein übliches Honorar das Taschengeld des Jungen übersteigen, so dass das Geschäft schwebend unwirksam ist, so lange nicht die Genehmigung der Eltern für deine Inanspruchnahme vorliegt. Er könnte das Geld also jederzeit zurückfordern, auch nachdem er deine sicherlich ihn begeisternden Leistungen genossen hat.

 

Alles klar?

 

Ein netter rechtskundiger bergischer Kerl

Genieße den heutigen Tag, denn morgen ist der erste Tag vom Rest deines Lebens.

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@Lucy: hier ein Auszug von Wikipeida.

 

Schutzalter 18 Jahre [bearbeiten]

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[1] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 ist strafbar.

 

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind sind unabhängig vom Alter und auch dann strafbar, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde (Inzest).

 

 

Da ich nicht davon ausgehe, dass du unter 18 bist, wäre es also strafbar!

 

In der Schweiz sieht das Ganze anders aus:

In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Unterhalb dieser Altersschwelle ist eine sexuelle Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.[13]

 

Sexuelle Handlungen sind verboten, wenn eine Person unter 18 Jahren zu einem Erwachsenen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, d.h. wenn sie z.B. ihr/seine Schüler(in), Lehrling/Lehrtochter oder Angestellte® ist.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter

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@Lucy: hier ein Auszug von Wikipeida.

 

Schutzalter 18 Jahre [bearbeiten]

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[1] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 ist strafbar.

 

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind sind unabhängig vom Alter und auch dann strafbar, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde (Inzest).

 

 

Da ich nicht davon ausgehe, dass du unter 18 bist, wäre es also strafbar!

 

In der Schweiz sieht das Ganze anders aus:

In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Unterhalb dieser Altersschwelle ist eine sexuelle Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.[13]

 

Sexuelle Handlungen sind verboten, wenn eine Person unter 18 Jahren zu einem Erwachsenen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, d.h. wenn sie z.B. ihr/seine Schüler(in), Lehrling/Lehrtochter oder Angestellte® ist.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter

 

Ich denke ma, die meinen das nur andersrum, also das der Täter der älter als 18 ist und jemanden unter 18 Jahren bezahlt, oder? :grins:

 

Viele Grüße :gruss:

 

Anja

:nono: Homefucking is killing prostitution!! :cool:

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also, in Deutschland auf deutschem Territorium und wenn der Junge deutscher Staatsangehöriger ist, macht sie sich nicht strafbar, wenn das Geld vom Jungen zu ihr fließt - allerdings wie schon zuvor gesagt, liegt hier keine volle Geschäftstüchtigkeit vor, so das sie im ungünstigen Fall das Honorar wieder rausrücken muß. Das könnten auch die Eltern zurückfordern, bsw.

 

Flösse das Geld andersrum, also würde Lucy den Jungen bezahlen, machte sie sich def. strafbar.

 

So ist die Lage in Deutschland. Etwas ungünstig wäre es, den Kleinen in Ösiland zu ficken ... da wäre das dann sehr wohl strafbar und sie müßte trotz deutscher Staatsangehörigkeit mit ernsten Strafen rechnen, solange sie sich dort aufhält.

Noch bescheuerter wäre es glaube ich in Skandinavien, da würden sich beide strafbar machen, ... sie, weil sie Sex mit einem Minderjährigen hat und er weil er für Sex bezahlt hat.

 

Aber hier in Deutschland --- kein Problem ----

Viel Spaß Euch zweien ^^

 

H.

 

PS: aber lass dir auf jeden den Ausweis zeigen ... am besten wäre natürlich du hättest ein ID-Photo und könntest damit genau beweisen, dass er zum bewußten Zeitpunkt wirklich 16 war, denn wenn auch nur ein Tag fehlt, kann das blöde enden.

Bearbeitet von Hamsterchen

Es liegt ein gewisser sinnlicher Genuss im Umgang mit Sonderlingen. - Charles Baudelaire

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Da die Zahlung des Entgelts kausal für die Vornahme sexueller Handlungen sein muss, würde sich die Dame nicht strafbar machen.

 

Da ebenso das Entgelt seitens des 16Jährigen in bar bezahlt wird, kann das Honorar natürlich auch nicht zurückgefordert werden, sogenannter Taschengeldparagraph,es sei denn, das Geld war zu einem entsprechenden anderen Zweck überlassen. Diese Nachweisführung dürfte schwerlich gelingen. Hinzu kommt, dass eine Geschäftsrückabwicklung naturgemäß schwierig werden dürfte;).

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Essen gehen --- € 100

Ein paar nette Stunden im Hotel --- € 600

Von der Bild-Zeitung als perverse Kinderverführerin hingestellt zu werden --- unbezahlbar

 

 

Es passiert Dir strafrechtlich eher nichts, aber wehe die Eltern finden es raus und gehen an die Öffentlichkeit. Das war es dann mit Deinem Geschäft und die Bibeltreuen schmeißen Dir die Fenster mit eben jenen Bibeln ein ...

"First they ignore you, then they laugh at you, then they fight you, then you win." - Mahatma Ghandi

 

“Never attribute to malice that which can be adequately explained by stupidity.” - Hanlon’s Razor

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ich habe mal eine rechtliche frage.

 

ich habe vor ein paar tagen eine anfrage von einem 16-jährigen bekommen. es steht für mich außer frage, ich werde bestimmt nicht mit einem kind ins bett gehen, aber es würde mich mal interessieren, ob eine professionelle dame einen 16-jährigen empfangen darf ohne probs zu bekommen. weiß das jemand?

 

lg lucy

 

 

Soweit ich Lucy verstanden habe, war ihre Frage eher von allgemeinem Interesse geprägt.... ich denke, die Apelle an ihre Vernunft sind zwar gut gemeint, aber Eulen nach Athen getragen...

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Soweit ich Lucy verstanden habe, war ihre Frage eher von allgemeinem Interesse geprägt.... ich denke, die Apelle an ihre Vernunft sind zwar gut gemeint, aber Eulen nach Athen getragen...

 

 

... das hast aber seeehr schoen gesagt! :klatsch:

"Sex ist sehr unkompliziert, wenn man von keinem Komplex, sondern von einem Bedürfnis geleitet wird."

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das is ja mal geil *ichschmeissmichweg*!

 

allein die vorstellung, nen 16jährigen im bett zu haben :lach:. und im hinterkopf: mh, ich mach mich zwar nicht strafbar, aber am ende stehen seine eltern bei mir auf der matte, weil mein honorrar sein taschengeld-budget sprengt :clown:.

 

ps: lucy, du machst eindruck bei der jugend :kiss:

 

grüsserl*:blume:

Bearbeitet von sofie666
tippeldiefehler

Nicht Sprüche sind es, woran es fehlt; die Bücher sind voll davon. Woran es fehlt, sind Menschen, die sie anwenden.

Epiktet

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Ob erlaubt, oder nicht - da wäre meine Untergrenze bei weitem überschritten :lach:

 

Müßte es nicht richtiger Weise "unterschritten" heißen ... XD

 

Naja, ich hatte schon 16-jährige und ... ähm es ist ... nun wie sag ichs diplomatisch ... suboptimal, denke ich triffts.

Es liegt ein gewisser sinnlicher Genuss im Umgang mit Sonderlingen. - Charles Baudelaire

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