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Werden Kunden doch bald bei Zwangsprostitution als Straftäter behandelt?


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Das Problem da dran ist, dass die Clubs/Agenturen/etc. das genauso wenig sicher sagen können wie wir. Es ist ja nicht so, dass die für gewöhnlich mit im Boot sitzen. Nein, der TÜV müsste dann schon die Damen selbst einbeziehen: Arbeitserlaubnis gegen Nachweis der Freiwilligkeit. Was für Nachweise das sicherstellen könnten? Keine Ahnung :traurig:

 

man müsste sich von juristen beraten lassen.

vielleicht könnte das zertifikat davon abhängig gemacht werden, dass die frauen unter vorlage ihres passes allein gegenüber einem notar erklären, dass sie ohne zwang arbeiten. dabei müssten sie darüber informiert werden, dass ihnen sofort schutz gewährt wird, falls sie angeben, dass zwang vorhanden ist.

irgend so etwas.....

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man müßte zwang erst einmal definieren, denn die grenzen sind wohl sehr fließend.

 

werde ich gezwungen, weil ich meine miete, essen, steuern usw. bezahlen muß?

 

ist es zwang, wenn der liebste sagt, er nimmt das geld um es auf die hohe kante zu legen, um irgendwelche träume zu realisieren?

 

oder ist es der zuhälter, der seine frauen zusammenschlägt, damit sie kohle heranschaffen?

 

eine eingeschüchterte oder liebende frau wird für ihren zuhälter lügen und behaupten, sie würde alles freiwillig machen, egal ob er dabei ist oder nicht.

 

lg lucy

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man müßte zwang erst einmal definieren, denn die grenzen sind wohl sehr fließend.

 

werde ich gezwungen, weil ich meine miete, essen, steuern usw. bezahlen muß?

 

ist es zwang, wenn der liebste sagt, er nimmt das geld um es auf die hohe kante zu legen, um irgendwelche träume zu realisieren?

 

oder ist es der zuhälter, der seine frauen zusammenschlägt, damit sie kohle heranschaffen?

 

eine eingeschüchterte oder liebende frau wird für ihren zuhälter lügen und behaupten, sie würde alles freiwillig machen, egal ob er dabei ist oder nicht.

 

lg lucy

 

und das alles soll ein kunde beurteilen, wenn er entscheiden muss, ob es sich um zp handelt?

:denke:

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Die meisten Frauen hier scheint das Thema aber auch nicht zu interessieren, wahrscheinlich nach dem Motto „sind ja eh nur die Straßennutten“. (Letzteres Wort ist hier schon gefallen.) Und mich würde mal interessieren, was beispielsweise Jana konkret gegen die Zwangsprostitution unternimmt, außer hier im Forum über die „Billiganbieterinnen“ und deren angeblich so niveaulose Freier zu schimpfen.

 

Ein wirkliches Interesse an der Bekämpfung scheint nicht zu bestehen. Die Anbieter sind ja gezwungen, ihr Angebot öffentlich zu machen, sei es durch Anzeigen oder im Internet. Warum werden diese Adressen nicht ausfindig gemacht und regelmäßig überprüft (wie MC oben schon geschrieben hat)? Ein Anruf genügt.

 

Bin zwar keine Frau, antworte aber trotzdem.

Bevor Du Jana fragst, frag Dich doch mal selbst, was Du tust:zwinker:

 

Die Ursache für ZP liegt ja wohl beim Freier, der immer wieder neues, junges und billiges

"Material" sucht. Du als Freier trägst die Verantwortung, denn Du kannst auswählen.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Viele ja. Die müssen in den gut geführten Clubs ja auch ihre Arbeitserlaubnis und ihre Papiere vorlegen.

 

Wie weltfremd ist das denn?

ZP liegt ja wohl nicht in gut geführten Clubs vor, sondern vor allem in billigen Wohnungs-Puffs oder ähnlichem.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Wie weltfremd ist das denn?

ZP liegt ja wohl nicht in gut geführten Clubs vor, sondern vor allem in billigen Wohnungs-Puffs oder ähnlichem.

Ach, was für ein Experte bist Du denn???? Zuhälterei gibts überall, auch beim teuren Escort. Das hat mit dem Preis doch gar nix zu tun. Glaubst Du, wenn Du die Billigläden zu machst und gesetzliche Mindestpreise einführst ist das Problem gegessen? IM ERNST???

Bearbeitet von Anubis
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Bin zwar keine Frau, antworte aber trotzdem.

Bevor Du Jana fragst, frag Dich doch mal selbst, was Du tust:zwinker:

 

Die Ursache für ZP liegt ja wohl beim Freier, der immer wieder neues, junges und billiges

"Material" sucht. Du als Freier trägst die Verantwortung, denn Du kannst auswählen.

 

Ich tue das, was im Rahmen meiner Möglichkeiten machbar ist, und das schon immer. Meistens gehe ich sowieso in Läden, die ich bereits kenne und wo gegenseitiges Vertrauen vorhanden ist.

 

Ansonsten schaue ich mir die Läden schon genau an, allgemeiner Zustand, wo kommen die Mädels her, können sie deutsch, Arbeitszeiten (bei 24 h-Dienst werde ich skeptisch) usw.

 

Ja, und ich habe schon mal mit Hydra Kontakt aufgenommen. Da ging es um ein Mädel, das 60% ihres Verdienstes an die Wohnungsbetreiberin abgeben musste. Ich war drauf und dran, Anzeige zu erstatten. Hydra: Bloß nicht, nichts ohne Einverständnis des Mädels. Habs dann auch seingelassen und sie hat die Arbeitsstelle gewechselt. (Das war noch vor dem Inkrafttreten der neuen Prostitutionsgesetzgebung. Da konnte man mit §180 "Förderung der Prostitution" und §181 "Zuhälterei" noch einiges bewirken.)

Solche Dinge erfahrt man aber erst, wenn man ein Mädel näher kennt und sie Vertrauen zu einem gefasst hat....

 

Billigpreise sind auch kein Indiz. Soweit ich das aus anderen Foren weiß, liegt der Standardpreis für einen Quickie im BHV bei 20-30 €. Das ist schon obszön niedrig.

 

Wegen Jana. War eine rhetorische Frage, da mir das wie eine verdeckte Preisdiskussion, diesmal aber von der anderen Seite, vorkam. Etwas überspitzt dargestellt: Auf der Terrasse meiner Hamburger Villa mit Elbblick im Liegestuhl proseccoschlürfend kann ich trefflich über die Mißstände in der Welt sinnieren.

 

Und im Escort gibt’s natürlich keine Zuhälterei und keinerlei Zwänge, nieeeemaaaals…….

 

@Anubis :fingers:

Schön, dass du wieder ein wenig mitmachst....

Bearbeitet von Thorn
Bissl was ergänzt
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Ach, was für ein Experte bist Du denn???? Zuhälterei gibts überall, auch beim teuren Escort. Das hat mit dem Preis doch gar nix zu tun. Glaubst Du, wenn Du die Billigläden zu machst und gesetzliche Mindestpreise einführst ist das Problem gegessen? IM ERNST???

 

Reden wir hier über Zuhälterei oder über Menschenhandel und Zwangsprostitution?:zwinker:

Bleib doch einfach beim Thema.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Laut Lagebericht des BKA 2007 waren 16% angemeldet.

Bar und Bordellbetriebe (362 Fälle), Wohnungsprostitution (187), Strassenprostitution (73), Haus-Hotel (59).

Die meisten Opfer aus den Ländern Deutschland, Bulgarien, Rumänien, Tschechien und Polen.

 

Danke MC für die Zahlen, die sicher zur Versachlichung beitragen.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Da steht:

 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen."

 

Hm, macht das nicht jede Escort-Agentur? Oder bin ich nur zu bloede fuer Juraspeak?

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Da steht:

 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen."

 

Hm, macht das nicht jede Escort-Agentur? Oder bin ich nur zu bloede fuer Juraspeak?

 

es ist in der tat ein schmaler grat:heul:

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Das war der alte Text § 180 a, und da konnte man mit einer Klage einen Laden relativ schnell in den Ruin treiben. Weiß auch nicht, was der Unterschied ist:

 

Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem

1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder

2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldtrafe bestraft.

 

Ich glaube mit einer Klage, was immer die Motive sein mögen, hättest du nicht die schlechtesten Chancen. :teufel: Aber, auf See und vor Gericht......

 

Ergänzung:

Aufsatz einer Rechtsanwaltskanzlei, den ich mir vor Jahren wegen der in #83 genannten Sache kopiert habe:

Kaum ein Inhaber oder Geschäftsführer eines bordellartigen Betriebes macht sich klar, in welcher strafrechtlichen Gefahr er bei seiner Arbeit schwebt.

Das Gesetz - seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1992 als mit der Verfassung übereinstimmend anerkannt (Urteil vom 10.09.1992, 2 BvR 869/92), läßt Staatsanwälten einen weiten Raum, unter Anwendung dieses Straftatbestandes Durchsuchungsaktionen in Saunaclubs und anderen Etablissements durchzuführen, die Personalien angetroffener Freier zu notieren, die Freier zu Vernehmungen vorzuladen, die angetroffenen Mädchen zu vernehmen und alles zu tun, um den betreffenden Betrieb in kurzer Zeit wirtschaftlich zu ruinieren.

Daß Freier wenig Interesse daran haben, auch nur als Zeugen an einem Verfahren wegen angeblicher Förderung der Prostitution teilzunehmen und möglicherweise auch noch vor Gericht aussagen zu müssen, liegt auf der Hand. Also werden sie den betreffenden Betrieb künftig meiden.

Häufig ist eine spätere Anklage und Verurteilung des Inhabers oder Betreibers der Schlußpunkt eines wirtschaftlichen Desasters, das mit der Durchsuchungsaktion begann und zum Ruin des Betreibers und zugleich zum Arbeitsplatzverlust der dort tätig gewesenen Mädchen führt.

 

Jedem, der im Rotlichtmilieu tätig ist, kann daher eine Beschäftigung mit dem zitierten Strafgesetz nur dringend angeraten werden.

Hierzu Einzelheiten:

Das Gesetz gilt für Bordelle, aber auch für bordellartige Betriebe aller Art. Dazu gehören etwa auch sogenannte Saunaclubs, sofern dort mehr als nur eine Prostituierte tätig ist (so entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 11.04.1994, Aktenzeichen 1 St RR 45/94 und vom Bundesgerichtshof am 30.06.1987, Aktenzeichen 4 StR 267/87).

Das Gesetz gilt also für alle Betriebe, in denen Prostitution ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie als "Bordell", "Freudenhaus", "Puff", "Massagesalon", „Studio“, "Saunaclub" oder wie auch immer bezeichnet sind. Auch sogenannte Pornokinos, in denen der Besucher seinen Eintrittspreis für Filmvorführungen entrichtet, und dabei auf Mädchen trifft, die ihm unmittelbar am Sitzplatz gegen zusätzliche Zahlung sexuelle Entspannung anbieten oder den Besuch des Separees anbieten, fallen natürlich unter das Gesetz.

Der von der Strafandrohung betroffene Personenkreis sind nicht die Prostituierten selbst, sondern der - oder diejenige, die den Betrieb entweder unterhalten oder leiten (oder beides zugleich). Diese Personen brauchen noch nicht einmal die Prostitutionsausübung in dem von ihnen unterhaltenen oder geleiteten Betrieb wollen, es reicht schon für eine Strafbarkeit, daß sie die Ausübung der Prostitution dulden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Tathandlungen, die jede für sich die Strafbarkeit begründen:

1. Prostituierte werden in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten.

Dies wird von Gerichten angenommen, wenn die oder der (auch Männer können sich prostituieren) Prostituierte etwa durch Druck daran gehindert wird, selbständig über das Ob, Wo und Wie der eigenen Prostitutionsausübung zu entscheiden. Dieser Druck braucht gar nicht etwa in der Androhung von Schlägen liegen, auch etwa die Drohung gegenüber einer illegal aufhältigen Ausländerin, sie für den Fall ihrer Weigerung zur Mitarbeit dem Ausländeramt zu übergeben, könnte Tathandlung sein und zur Bestrafung führen. - Dies wird des weiteren angenommen, wenn der oder die Prostituierte in wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird, wenn ihm oder ihr beispielsweise eigenes Geld weggenommen und durch den Betreiber verwahrt wird, um das Opfer am Verlassen des Etablissements zu hindern.

2. Förderung der Prostitution durch die im Gesetz (siehe oben) bezeichneten Maßnahmen.

Diese Alternative der Tatbegehung und Strafbarkeit ist die eigentlich problematische, denn kaum ein(e) Betreiber(in) eines bordellartigen Betriebes kann so recht absehen, was noch erlaubt oder schon verboten ist.

Hierzu einige allgemeine Hinweise im folgenden Absatz.

Welche Maßnahmen zur Förderung der Prostitutionsausübung sind erlaubt, welche sind verboten?

 

Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt (also Räume zur Prostitutionsausübung, sei es nur zur Arbeit, sei es zugleich zum Übernachten) dürfen straffrei zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis hat sich dies unter dem Schlagwort der "gewerblichen Zimmervermietung" eingebürgert.

Auch die mit der gewerblichen Zimmervermietung einhergehenden "üblicherweise verbundenen Nebenleistungen" (so der Gesetzeswortlaut) dürfen straffrei erbracht werden, also alles das, was auch in einem "normalen" Appartements- oder Boardinghaus den Mietern zur Verfügung gestellt wird; das kann die Treppenhaus- und Zimmerreinigung, das Stellen von Bettwäsche und Handtüchern sein, natürlich sowieso die Beheizung, Wartung der technischen Anlagen (Lift). Alles dies ist straffrei erlaubt.

Auch das Anbringen von Automaten mit Kondomen, die Beschäftigung von Portiers oder Empfangsdamen (soweit sie wie in einem Boardinghaus arbeiten und nicht mehr) oder die Installation von Notrufanlagen werden von Gerichten jedenfalls überwiegend als straffreie Handlungen des Inhabers oder Betreibers eines bordellartigen Betriebes angesehen.

Darüber hinaus aber wird es kritisch, um nicht zu sagen recht eindeutig strafbar. Jedes Management von Prostitution ist strafbar. Fast alles, was über eine reine Zimmervermietung an Prostituierte hinausgeht (s.o.), ist als Förderung der Prostitution nach Paragraf 180 a im Strafgesetzbuch strafbar. Die bis jetzt geltenden Vorschriften stellen alles unter Strafe, was zur Folge haben könnte, dass Prostituierte ihren Beruf gerne ausüben. So wurde die Schaffung einer angenehmen Atmosphäre in einem Bordell und das Auslegen von Kondomen von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt gesehen, dass eine strafbare Förderung der Prostitution vorliegt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe 1985 macht sicht ein Bordellbetreiber gerade dann der Förderung schuldig, wenn er "für eine gehobene und diskrete Atmosphäre sorgt" und den Frauen besonders günstige Arbeitsbedingungen bietet.

 

 

Strafbare Förderungsmaßnahmen zur Prostitutionsausübung sind z.B.:

• Vermittlung oder Zuweisung von Gästen an eine bestimmte Prostituierte

• Festsetzung von Anwesenheitspflichten für Prostituierte

• Regelung der von den Mädchen zu erbringende Dienste (z.B. maximale Zeit pro Gast)

• Einflußnahme auf die Preise für bestimmte sexuelle Handlungen

• zentrales Kassieren und Verteilen eingenommenen Geldes

• Verzahnung von Mietzins und Prostitutionsentgelt

• Aufgeben von Werbe-Inseraten für die Mädchen durch den Betreiber

• Vorführung pornographischer Filme durch den Betreiber, um Gäste "anzuheizen"

• Verbot des Betreibers gegenüber den Mädchen, außerhalb des Betriebes zu arbeiten.

Dies alles sind von verschiedenen deutschen Gerichten als strafbar beurteilte Tathandlungen nach § 180 a Strafgesetzbuch. Das besondere Problem für die Betreiber und Inhaber derartiger Betriebe liegt darin, daß in Zweifelsfällen nicht die eine oder andere Einzelheit, sondern der "Gesamtzustand des Betriebes" für die Frage der Strafbarkeit entscheidend sein soll (so entschieden vom Bundesgerichtshof am 13.01.1977, Aktenzeichen 1 StR 639/76).

Sie sehen also, wie letztendlich unbestimmt und wenig griffig das Strafgesetz ist.

Kritik der gesetzlichen Regelung

Die gesetzliche Regelung ist umstritten, wird aber dennoch als geltendes Recht von deutschen Gerichten immer wieder angewandt.

Die deutsche Hurenvereinigung (Textbeiträge sind im Internet zu finden) kritisiert das Gesetz mit Nachdruck. Dies ist bemerkenswert, schließliech verfolgt der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift das Ziel, Prostituierte davor zu bewahren, sich immer weiter in die Prostitution zu verstricken, ihre sexuelle Selbstbestimmung zu verlieren und ausgebeutet zu werden.

Auch hier zeigt sich wieder einmal, daß ein gut gemeintes Gesetz für die Personen, die geschützt werden sollen, mehr Unglück anrichten kann als es Vorteile bietet.

In der Praxis verhindert die Strafvorschrift - so die Hurenvereinigung - gute Arbeitsbedingungen, hygienisch einwandfreie Arbeitsplätze, Garantie eines Mindeslohnes und sozialversicherungsrechtlichen Schutz für die beschäftigten Prostituierten.

Der Verfasser will sich dieser Kritik nicht anschließen, aber darauf hinweisen. Er hält das Gesetz allerdings aus juristischen Gründen für verfehlt. Ein Strafgesetz, das es dem einzelnen nicht hinreichend sicher sagt, welches konkrete Verhalten strafbar sein soll, überläßt es Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, im nachhinein scheinbar willkürlich zu beurteilen, ob sich der Betreiber eines Bordells oder bordellartigen Betriebes strafbar gemacht hat oder nicht.

Noch schlimmer: Die nahezu immer denkbare - weil von der unklaren Gesetzesvorschrift nur unzulänglich bestimmte - Strafbarkeit eines Verhaltens ermöglicht es Ermittlungsbeamten der Polizei und Staatsanwaltschaft, weitreichende und einen Betrieb existentiell gefährdende Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Zeugenvernehmung) durchzuführen, obwohl eine Strafbarkeit nach § 180 a Strafgesetzbuch möglicherweise von Anfang an gar nicht in Betracht kam.

Was nützt es dann dem Inhaber oder Betreiber, später vor Gericht Recht zu bekommen?

Bearbeitet von Thorn
Ergänzung
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Da musst Du nur in STGB §181a und in §232 gucken:zwinker:

 

Ich glaube, der Unterschied zwischen Zuhälterei und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist hier hinreichend und bestens erklärt.

Aber noch zum Thema:

Die UNO, die EU und nicht zuletzt die Bundesregierung sind in grosser Sorge zum Thema Menschenhandel (insbesondere Frauenhandel), der grosse Zuwachsraten aufweist, auch wegen der Osterweiterung der EU. Alleine in der EU spricht man von ca. 500.000 Fällen von Menschenhandel jährlich mit einem Umsatzpotenzial von ca. 10 Mrd €. Dieser Menschenhandel endet häufigst in der ZP.

Die EU und die Bundesregierung haben in den letzten Jahren einige Gesetze und Regelungen auf den Weg gebracht, um diese neue From der Sklaverei einzudämmen; handelt es sich doch um schwerwiegende Verstösse gegen die Menschenrechte.

 

Ein neuer Ansatzpunkt ist das unter Strafe stellen von Freiern, die eine Zwangssituation

von Menschenhandelsopfern ausnutzen.

Freier schaffen durch ihre Nachfrage nach immer mehr neuen, jungen, frischen und vor allem billigen Frauen den Markt für Menschenhandel und ZP.

Die Freier tragen damit einen wesentlichen Teil der Verantwortung für diesen Menschenhandel und ZP.

Der Freier hat die Macht im Auswahlprozess für eine Prostituierte - er entscheidet und wählt aus.

 

Das Ziel des geplanten Gesetzes ist nicht möglichst viele Freier als Straftäter zu überführen oder gar um Prostitution zu verbieten.

Die Freier sollen vielmehr sensibilisiert werden, sollen verantwortungsvoll das Angebot prüfen und auswählen - dann wird dieser menschenverachtende Sumpf trocken gelegt

und der weitere "Nachschub" bleibt aus, da keine Nachfrage mehr gefunden wird.

 

Meine Meinung:smile:

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man einer frei geäusserten Meinung nicht widersprechen darf...

"Alles Leben ist Stellungnehmen" (Edmund Husserl)

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Liest sich, als hättest Du das Gesetz verfasst und machst jetzt Werbung dafür, werter Lolo...

 

Die Intention mag ja so sein, doch ich teile die Skepsis einiger hier über die reale Auswirkung. Nachhaltige weiterführende Massnahmen und Regelungen bei erkannten Fällen sind da nicht erkennbar

(Stichwort: Zeugenschutz versus Abschiebung , unterschiedliche Durchführungsrichtlinien in der jeweiligen Hoheit der Bundesländer oder der eingeschalteteten Behörden. usw. )

 

Meine Meinung :smile:

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