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Sina

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Na dann bin ich ja froh, dass ich meinen Stalker abgehängt habe und (bis auf leichte Blessuren) wieder in Frieden leben darf... :huepfen:

 

ich bin für Einführung eines Sonderparagraphen im Tierschutz-Gesetz gegen Frösche-Stalking...:lolly:

Aber vielleicht ist dies der stärkste Zauber des Lebens: es liegt ein golddurchwirkter Schleier von schönen Möglichkeiten über ihm, verheißend, widerstrebend, schamhaft, spöttisch, mitleidig, verführerisch. Ja, das Leben ist ein Weib! - F. N.

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Findet beispielsweise Babu die Verschärfung der Stalking-Bestimmungen weiterhin doof, weil sie missbraucht werden können, und ich nicht, weil die bisherigen Regelungen gegen echte Stalker weitgehend wirkungslos waren und erst bei weiteren Straftaten des Stalkers Folgen zeigten.

 

Also nix Neues :kugeln:

 

Inwiefern ist das Deine Überzeugung und inwiefern meinst Du das die angedachten Verschärfungen da wirkungsvoller werden? Mittlerweile gibt es ja für Täter auch die Möglichkeit einer Unterbringung in Untersuchungshaft nach §112 a StPO.

 

Nur zur Klarstellung, ich habe nirgendwo für die Abschaffung des Stalking-Paragraphen plädiert, ich halte ihn schon für sinnvoll.

 

Ich bin aber auch gegen populistische Verschärfungen von Straftatbeständen, wenn aktuelle Gesetze ausreichen.

 

Im Prinzip ist es immer eine Abwägung von Gütern, aber wir wollen ja auch nicht die Abschaffung des Datenschutzes, auch wenn wir damit Anschläge verhindern könnten, oder sehe ich das falsch?

Aber vielleicht ist dies der stärkste Zauber des Lebens: es liegt ein golddurchwirkter Schleier von schönen Möglichkeiten über ihm, verheißend, widerstrebend, schamhaft, spöttisch, mitleidig, verführerisch. Ja, das Leben ist ein Weib! - F. N.

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Ich bin kein Strafrechtsexperte, aber der Blick in diese Bestimmung und die darin in Bezug genommenen Bestimmungen scheinen mir insoweit klar zu sein, nämlich dass ein Haftgrund nur dann vorliegt, wenn die verfolgte Person (nachweislich) durch die Tat in die Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschäden gebracht wird (natürlich auch, wenn das Opfer dadurch bereits zu Tode gekommen ist). Wegen "normalem" Stalking (Abs. 1 in §238 StGB) kann dieser Haftgrund wohl nicht bereits angewandt werden. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

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  • 2 Jahre später...

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