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Agentur - Modell Mustervertrag Erarbeitung


Empfohlene Beiträge

Ok, hier ein Vorschlag:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des mit dem Kunden vereinbarten Honorars.

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."

 

Auf die Staffelung würde ich zunächst erstmal verzichten. Der wesentliche Grund ist, dass das nur mit Speicherung Personenbezogener Daten machbar ist. Damit macht er aber ein Fass auf, dass in Zukunft zu einem großen Problem werden könnte, insbesonders dann wenn er dass auch noch in seinen Verträgen publiziert. Kennt jemand den Vertrag und vergleicht ihn mit der Datenschutzerklärung auf der HP, wird es offensichtlich.

Belohnen kann er erfolgreiche und loyale MitarbeiterInnen auch, indem er irgendwann durch eine einfache Vertragsergänzung die Höhe der Provision neu regelt.

 

Wenn er trotzdem bei der Provisionsstaffel bleiben möchte, dann:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag, eine Provision in folgender Höhe

30% bei erstmaliger Vermittelung eines Kunden an die Dame

25% bei der ersten Folgevermittelung dieses Kunden

20% bei jeder weiteren Folgevermittelung dieses Kunden

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."Das Honorar wird nicht von der Agentur bestimmt. Schriftlich ist kaum möglich (Zeit)

 

2.) Damenrunde

Du hattest die Damenrunde in Anführungszeichen gesetzt. Deshalb war mir dan nicht ganz klar.

Sonst nix.

 

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@Achim

 

Wobei, im Regelfall wird die Agentur von sich aus ja eine Rechnung ausstellen auf Basis der übermittelten Buchungsdetails, in der Annahme, dass das Date so ausgeführt wurde, wie mit Kunde und Dame zuvor abgestimmt. Wenn die Agentur auf Zack ist, geht die Rechnung am nächsten Tag per Email raus und die Dame weiss dann genau, was sie zu zahlen hat, wenn da Unsicherheit bestehen sollte. Und wenn sie eine eigene Prüfung auf Richtigkeit nicht gebacken bekommt, dann ist sowieso Hopfen und Malz verloren :traurig:.

 

Wenn es ausnahmsweise zu einem Abbruch oder einer Verlängerung gekommen ist, weiss die Agentur das im Regelfall ohnehin, allein schon wegen des Covering beispielsweise. Und kann das dann bei der Rechnungslegung berücksichtigen.

 

Klar, es wäre ein feiner Service der Agentur, wenn sie mit der Sendung der Buchungsdetails gleich dazu schreibt, wie hoch das Honorar und die Provision sind, nicht dass die Dame sich noch bei dem Empfang des Honorars in der Höhe vertut :lach:. Aber - meine persönliche Meinung - solch ein "Service" der Agentur sollte nicht in einer Art "Mustervertrag" festgehalten werden.

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So denkbar, Achim? Ergänzung unterstrichen. Hab versucht es mit möglichst wenig Veränderung unterzubringen.

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden und bestätigt der Begleitdame die Details des Treffens zusammen mit einer Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe und Agenturprovision (s.u.). Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

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So denkbar, Achim? Ergänzung unterstrichen. Hab versucht es mit möglichst wenig Veränderung unterzubringen.

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden und bestätigt der Begleitdame die Details des Treffens zusammen mit einer Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe und Agenturprovision (s.u.). Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

Den unterstrichenen Absatz halt ich für entbehrlich zumindest im Vertrag..

 

Das sind interen Abläufe

 

 

Die meisten Agenturdamen haben ihre "Preisliste" im Kopf oder als Zettel dabei oder auf dem Handy. Die Provision ist vereinbart und auch im Kopf zu rechnen.

Zum Zeitpunkt des dates, das oft kurzfristig vereinbart wird gibt es Wichtigeres zu kommunizieren wie:

Name

Hotel

Zimmernummer

Treffpunkt

Kleidung Vorlieben

security Details

 

Anfragen sind oft: 2-3 h mit Option auf Verlängerung.

Voraussichtliches Honorar wäre in den meisten Fällen spekulativ

 

Aus der Praxis

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 15:21 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 13:34 Uhr ----------

 

Das wundert mich auch immer wieder. Vor allem, dass Hotels es dulden, auf P6-Seiten empfohlen zu werden. Webmaster erkennen die gesetzten Hyperlinks.

 

P.S. Wünsche eine gute Woche, in München stürmt das Wetter ...

 

Heute gerade Werbepost im e-mail Postfach gefunden.

 

Von http://www.westend.it/

 

Mit persönlicher Ansprache als Escortagentur. Und das aus einem Land wo Prostitution generell verboten ist.

Bearbeitet von alfder
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So denkbar, Achim? Ergänzung unterstrichen. Hab versucht es mit möglichst wenig Veränderung unterzubringen.

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden und bestätigt der Begleitdame die Details des Treffens zusammen mit einer Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe und Agenturprovision (s.u.). Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

Von Sinn und Inhalt finde ich es sehr gut. Ob's. praxistauglich ist entscheidet am Besten Alf

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Ich kenne es so, dass ich die wichtigsten Details per SMS auf's Handy bekommen habe und weitere Details (Routing, Agenturanteil) per eMail noch zusätzlich bekommen habe (inkl. den Daten, die ich schon auf's Handy bekommen hatte).

Immer - ob das Date nun in 2 Stunden stattfand oder erst in 2 Wochen.

 

Per Handy:

Name (Vorname des Kunden)

Wann und wie lange (Startdatum -zeit und Dauer)

Wo (Hotel oder Privatadresse)

Treffpunkt genau (in der Lobby - im Zimmer, am Lift - oder "klingeln bei xxx")

Dresscode (falls einer gewünscht war)

Beschreibung des Kunden (falls vorhanden war).

Honorar inkl. Fahrgeld (Fahrgeld wurde nochmal extra benannt)

Weitere Wünsche (falls vorhanden - hier wurde dann auch ggf. eine Verlängerung angekündigt)

 

In der eMail eben dann alles nochmals + Routing und auch den Part, welchen Teil die Agentur zu bekommen hat (was aber nicht als Rechnung galt - die kam dann nach dem Treffen noch extra per PDF mit ausgewiesener MwSt.).

Bearbeitet von Caroline.de.Rochat
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Ich kenne es so, dass ich die wichtigsten Details per SMS auf's Handy bekommen habe und weitere Details (Routing, Agenturanteil) per eMail noch zusätzlich bekommen habe (inkl. den Daten, die ich schon auf's Handy bekommen hatte).

Immer - ob das Date nun in 2 Stunden stattfand oder erst in 2 Wochen.

 

Per Handy:

Name (Vorname des Kunden)

Wann und wie lange (Startdatum -zeit und Dauer)

Wo (Hotel oder Privatadresse)

Treffpunkt genau (in der Lobby - im Zimmer, am Lift - oder "klingeln bei xxx")

Dresscode (falls einer gewünscht war)

Beschreibung des Kunden (falls vorhanden war).

Honorar inkl. Fahrgeld (Fahrgeld wurde nochmal extra benannt)

Weitere Wünsche (falls vorhanden - hier wurde dann auch ggf. eine Verlängerung angekündigt)

 

In der eMail eben dann alles nochmals + Routing und auch den Part, welchen Teil die Agentur zu bekommen hat (was aber nicht als Rechnung galt - die kam dann nach dem Treffen noch extra per PDF mit ausgewiesener MwSt.).

 

Hört sich professionell an

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Von Sinn und Inhalt finde ich es sehr gut. Ob's. praxistauglich ist entscheidet am Besten Alf

 

Einverstanden aber:

 

"zusammen mit einer Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe und Agenturprovision (s.u.). "

 

Sollte entfallen. Weil die Übermittlung auf unterschiedlichem Wege erfolgen kann und mit individuellem Inhalt und auf Verschiedenen Medien. Z.B. online account der Dame, wo alles einsehbar ist.

 

oder

 

Beispiel:

Anruf bei Mary

Hallo Mary, der J. hat angerufen möchte dich am Donnerstag sehen, wie immer.

 

Jetzt hätte die Agentur schon gegen den Vertrag verstossen weil nicht erwähnt wurde

Donnerstag 20:00

Marriot

2h Honororar 400.-- Provision 80.--(voraussichtlich)

Hackfleischsauce mitbringen (Spaghetti werden gestellt)

Unempfindliche Kleidung

Konversation: Erkundige dich nach seinem Auto (irgenwas mit S)

Gib ihm das Gefühl dass du Pasta und Sportwagen liebst

 

*Das nicht rot markierte ist Ausschmückung

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Die Abweichung vom Vertrag ist an sich noch nicht schlimm.

Wenn es für euch einfacher wird und jeder die nötigen Informationen hat.

Gibt es aber Schwierigkeiten, dann erspart ihr euch die Diskussion darüber

wie ihr es in Zukunft machen solltet. Das ist der eigentliche Wert.

(von den wichtigen Eckpunkten mal abgesehen)

Das Wichtigste ist, dass ihr eine übereinstimmende Meinung euer Vereinbarung habt.

Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es an. Wenn es da schon unterschiedliche

Interpretationen gibt, ist das Scheitern schon vorprogrammiert.

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Vor Abschluss des Entwurfs noch eine (Suggestiv)Frage an die Autoren und Mitautoren:

 

Gibt es Einwändungen dagegen, die Endfassung des Entwurfs unter Verzicht auf jegliche Urheberrechte zur Nutzung oder Teilnutzung freizugeben?

 

Antwortvorschlag NEIN oder 50seitige Begründung für JA

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Nö, wenn Du keine Probleme damit hast, der größte Teil, inhaltlich, ist ja auf Deinem Mist gewachsen (vermute ich mal) :lach::zwinker: Wenn der Ursprungstext geklaut ist, frag halt die beklaute Person :clown::lach::kiss:

 

:brille: Auf das Urheberrecht kann niemand verzichten, es entsteht und besteht in der Person des Urhebers. Der Urheber kann vielmehr das Werk (so es eines im Sinne des Urheberrechts ist) zur freien Verwendung durch Dritte zu beliebigen Zwecken, einschließlich Veränderung des Werkes, und in allen Medien, freigeben. :brille:

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Gast Laferlein

Zunächst finde ich das, was hier grade passiert, sehr wertvoll und freue mich sogar darüber... Da möchte ich es natürlich nicht versäumen, mal ein paar Gedanken aus Sicht der Agenturseite beizusteuern, der Einfachheit halber in jakobs Posting:

 

 

Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

 

Hier sollte ein Passus mit aufgenommen werden, der die Internas der Agentur ebenfalls berücksichtigt! Dieser fehlt vollständig:

"Die Begleitdame verpflichtet sich ebenfalls zu Stillschweigen über Inhalte und interne Vorgänge in der Zusammenarbeit mit der Agentur." oder so ähnlich...

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt.

 

„… oder die von der Agentur vorgeschlagenen Honorare akzeptiert.“

Im Regelfall gibt die Agentur die Honorare vor!!!

 

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

 

Warum gestaffelte Provisionssätze? Der Aufwand für die Agentur bleibt doch annähernd gleich. Das einzige, was bei „Stammkunden“ wegfällt, ist die Überprüfung des Kunden. Dies ist allerdings bei Hotelbuchungen dennoch der Fall, da der Zimmercheck immer gemacht werden sollte. (nach vorheriger Info an den Kunden versteht sich)

 

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

Grundsätzlich ok, allerdings ist der versicherte Briefversand m.E. unpraktikabel und nicht mehr zeitgemäß. Bareinzahlung auf das Agenturkonto ist eine bessere Variante.

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

Dieser Passus sollte auch gelten, wenn die Dame auf Ihre Kosten Bildmaterial der Agentur per Rechteübertragung zur Verfügung stellt. Damit ist sicher gestellt, dass dieselben Bilder nicht bei einer anderen Agentur verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich sehe ich jedoch keine Veranlassung, dass die Agentur die Shootings zahlt, denn dann wäre die Agentur IMMER diejenige, die ins alleinige unternehmerische Risiko geht. Warum sollte dies eine selbständige Dame nicht auch tun?

 

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

Grundsätzlich ja, allerdings sollte eine Kündigung auch per Email oder einfaches Schreiben möglich sein, da es manchmal auf Schnelligkeit ankommt (Dame wurde „entlarvt“) oder der Agentur die korrekte Adresse der Dame nicht mehr vorliegt, falls diese kündigen will.

 

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen gelöscht, falls diese es wünscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen von der Agentur entfernt.

 

Warum nur auf Wunsch der Dame? Mit Kündigung sollte dies so oder so binnen einer angemessenen Frist erfolgen: 8 Tage HP, 4 Wochen andere Werbeportale als Beipiele

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

Grundsätzlich ok, aber sollte hier nicht auch die Ab- und Anmeldung der Dame bei der Agenturzum Zeitpunkt des Termins fixiert werden können? Geschieht ja im Interesse der Sicherheit der Dame

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

 

Dies sind nur ein paar Gedanken ohne jegliche Wertung. Die Sichtweise für die Damen, die mit einer Agentur zusammenarbeiten wollen, ist m.E. nach voll getroffen, aber auch Belange der Agenturen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Unternehmerisches Risiko ist das eine, aber wie schon des öfteren gesagt, beide Vertragspartner sind selbständige Unternehmer und als solche sollten auch beide ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen müssen. Warum also nur einseitig die Agenturen?

(Ich weiß, das ist eine leicht provokative Frage)

 

Dann noch eine Anmerkung von meiner Seite. Als regelrechten "Mustervertrag" würde ich diese Ausarbeitungen nicht verwenden, Dies kann nur eine Art "Checkliste" sein, die Escortdamen und auch Agenturen als "Leitfaden für gegenseitige Fairness" verwenden könnten.

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Danke, Laferlein, ich hab es folgend in Formulierungsvorschlägen umgesetzt oder kontrovers diskutiert.

 

 

Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Gleiches gilt für der Begleitdame bekannt werdende Kenntnisse über interne organisatorische und finanzielle Vorgänge der Agentur. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

 

Hier sollte ein Passus mit aufgenommen werden, der die Internas der Agentur ebenfalls berücksichtigt! Dieser fehlt vollständig:

"Die Begleitdame verpflichtet sich ebenfalls zu Stillschweigen über Inhalte und interne Vorgänge in der Zusammenarbeit mit der Agentur." oder so ähnlich...

 

Siehe unterstrichenen Ergänzungsvorschlag

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt, oder Einverständnis mit den seitens der Agentur vorgeschlagenen Honoraren erklärt.

 

„… oder die von der Agentur vorgeschlagenen Honorare akzeptiert.“

Im Regelfall gibt die Agentur die Honorare vor!!!

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

alternativ:

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von xx% (max. 30%) des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars.

 

Warum gestaffelte Provisionssätze? Der Aufwand für die Agentur bleibt doch annähernd gleich. Das einzige, was bei „Stammkunden“ wegfällt, ist die Überprüfung des Kunden. Dies ist allerdings bei Hotelbuchungen dennoch der Fall, da der Zimmercheck immer gemacht werden sollte. (nach vorheriger Info an den Kunden versteht sich)

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, bar auf das Agenturkonto einzuzahlen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

Grundsätzlich ok, allerdings ist der versicherte Briefversand m.E. unpraktikabel und nicht mehr zeitgemäß. Bareinzahlung auf das Agenturkonto ist eine bessere Variante.

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

Dieser Passus sollte auch gelten, wenn die Dame auf Ihre Kosten Bildmaterial der Agentur per Rechteübertragung zur Verfügung stellt. Damit ist sicher gestellt, dass dieselben Bilder nicht bei einer anderen Agentur verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich sehe ich jedoch keine Veranlassung, dass die Agentur die Shootings zahlt, denn dann wäre die Agentur IMMER diejenige, die ins alleinige unternehmerische Risiko geht. Warum sollte dies eine selbständige Dame nicht auch tun?

 

M.E. nein. Wenn die Dame die Fotos selbst hat anfertigen lassen und bezahlt hat, dann besteht m.E. keinerlei Veranlassung der Dame einer Nutzungsbeschränkung bezüglich solcher Fotos aufzuerlegen. Wenn die Agentur solche Fotos tatsächlich exklusiv nutzen will, sollte die Agentur dafür eine Lizenzgebühr zahlen, in welcher Form auch immer (beispielsweise reduzierte Provision). Wäre im Einzelfall sicherlich verhandelbar, aber m.E. kein Aspekt für einen musterähnlichen Vertragstext.

 

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

 

Grundsätzlich ja, allerdings sollte eine Kündigung auch per Email oder einfaches Schreiben möglich sein, da es manchmal auf Schnelligkeit ankommt (Dame wurde „entlarvt“) oder der Agentur die korrekte Adresse der Dame nicht mehr vorliegt, falls diese kündigen will.

 

m.E. schwierig, weil Emails ja leicht gefälscht sein können (beispielsweise von jemanden, der die Dame bei der Agentur rauskegeln will). Wenns eilig ist, dürfte der parallele Emailversand eines Scans mit entsprechendem Eilvermerk ausreichen. Auch aus Sicht der Agentur sollte die Schriftform wichtig sein, denn wenn eine Fakeemail zur Kündigung einer Dame eingeht und die Agentur darauf tätig wird, könnte die Agentur womöglich für eine nicht (tatsächlich von der Dame) beauftragte Lösung haftbar gemacht werden.

 

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 1-2 Wochen) gelöscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 4 Wochen) von der Agentur entfernt.

 

Warum nur auf Wunsch der Dame? Ist gestrichen Mit Kündigung sollte dies so oder so binnen einer angemessenen Frist erfolgen: 8 Tage HP, 4 Wochen andere Werbeportale als Beispiele. Vielleicht lassen wir die x dennoch stehen und ergänzen nur durch die unterstrichenen Empfehlungen?

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

Grundsätzlich ok, aber sollte hier nicht auch die Ab- und Anmeldung der Dame bei der Agenturzum Zeitpunkt des Termins fixiert werden können? Geschieht ja im Interesse der Sicherheit der Dame.

 

M.E. so wie es ist, hinreichend im Vertrag. Details vermutlich im separaten Merkblatt?

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 14:11 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 14:09 Uhr ----------

 

 

Dann noch eine Anmerkung von meiner Seite. Als regelrechten "Mustervertrag" würde ich diese Ausarbeitungen nicht verwenden, Dies kann nur eine Art "Checkliste" sein, die Escortdamen und auch Agenturen als "Leitfaden für gegenseitige Fairness" verwenden könnten.

 

Wer es (seitens einer Agentur) als Mustervertrag verwenden will, warum nicht? Ansonsten ja, genau diese Funktion sollte der Text für Damen haben, wenn sie mit einem anderen Vertrag konfrontiert sind. Sie können dann vergleichen.

Bearbeitet von nolensvolens
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Könnte ich so grundsätzlich akzeptieren...

 

Die gestaffelten Provisionen und auch die Höhe sind natürlich individuell und nicht überall anwendbar und natürlich auch keine Pflicht.

 

Die Staffelung ist aus einer Idee heraus entstanden, Agenturtreue zu belohnen und Folgebuchungen der Dame über die Agentur zu generieren.

Das Modell ist bei mehreren Agenturen bisher sehr erfolgreich, kann aber natürlich keine Allgemeingültigkeit erlangen, deshalb auch "Mustervertrag"

 

Was mir noch eingefallen ist:

Bei der security ist die Mitwirkung der Dame erforderlich. Bei nicht rechtzeitiger Meldung z.B. sollte z.B. die Polizei oder security Unternehmen alarmiert worden sein. Bei Fehlalarm wegen Schlamperei der Dame (Vergessen etc.) sollte die Dame in diesem Falle auch die Kosten tragen.

 

Zum Thema Mustervertrag.

 

Das Ergebnis sollte durchaus dazu dienen, startups etwas an die Hand zu geben, natürlich mit individuellen Anpassungen.

 

Für mein Teil würde ich diese bestenfalls (und es sieht bisher danach aus) 1:1 übernehmen und auch auf der HP öffentlich stellen. (Man muss gnadenlos jegliche Art von Werbung nutzen :clown:) Ich erwarte jetzt Applaus von der Transparenzliga :clown: :clown:

Die Escortlastigkeit würde ich in Kauf nehmen :lach:

 

 

Persönlich halte ich eine strikte Honorarvorgabe aus rechtlichen Gründen für kritisch und gefährlich. (da suche ich noch nach einer schwammigen Formulierung) Ja ich kenne die Praxis ;-)

Bearbeitet von alfder
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Was mir noch eingefallen ist:

Bei der security ist die Mitwirkung der Dame erforderlich. Bei nicht rechtzeitiger Meldung z.B. sollte z.B. die Polizei oder security Unternehmen alarmiert worden sein. Bei Fehlalarm wegen Schlamperei der Dame (Vergessen etc.) sollte die Dame in diesem Falle auch die Kosten tragen.

 

Folgend ein Formulierungsvorschlag

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

8.3) Die Dame verpflichtet sich, zum regulären Zeitpunkt des Endes eines Dates eine Abschlussmeldung oder eine Meldung über eine Verlängerung des Dates an die Agentur zu übermitteln. Wird dies von der Dame versäumt, so haftet sie in voller Höhe für seitens der Agentur nachgewiesene Fremdkosten einer wegen der Nichtmeldung veranlassten Sicherheitsmaßnahme.

 

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Gast Laferlein

Meine Entgegnungen hierzu:

 

 

Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Gleiches gilt für der Begleitdame bekannt werdende Kenntnisse über interne organisatorische und finanzielle Vorgänge der Agentur. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

 

Hier sollte ein Passus mit aufgenommen werden, der die Internas der Agentur ebenfalls berücksichtigt! Dieser fehlt vollständig:

"Die Begleitdame verpflichtet sich ebenfalls zu Stillschweigen über Inhalte und interne Vorgänge in der Zusammenarbeit mit der Agentur." oder so ähnlich...

 

Siehe unterstrichenen Ergänzungsvorschlag

 

Mir fehlt hier leider eine explizite Erwähnung auch von Vertragsinhalten und und evtl. Zusatzvereinbarungen

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt, oder Einverständnis mit den seitens der Agentur vorgeschlagenen Honoraren erklärt.

 

„… oder die von der Agentur vorgeschlagenen Honorare akzeptiert.“

Im Regelfall gibt die Agentur die Honorare vor!!!

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

Einverstanden

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

alternativ:

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von xx% (max. 30%) des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars.

 

Warum gestaffelte Provisionssätze? Der Aufwand für die Agentur bleibt doch annähernd gleich. Das einzige, was bei „Stammkunden“ wegfällt, ist die Überprüfung des Kunden. Dies ist allerdings bei Hotelbuchungen dennoch der Fall, da der Zimmercheck immer gemacht werden sollte. (nach vorheriger Info an den Kunden versteht sich)

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

Einverstanden

 

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, bar auf das Agenturkonto einzuzahlen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

Grundsätzlich ok, allerdings ist der versicherte Briefversand m.E. unpraktikabel und nicht mehr zeitgemäß. Bareinzahlung auf das Agenturkonto ist eine bessere Variante.

 

Siehe unterstrichenen Formulierungsvorschlag

 

Einverstanden

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

Dieser Passus sollte auch gelten, wenn die Dame auf Ihre Kosten Bildmaterial der Agentur per Rechteübertragung zur Verfügung stellt. Damit ist sicher gestellt, dass dieselben Bilder nicht bei einer anderen Agentur verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich sehe ich jedoch keine Veranlassung, dass die Agentur die Shootings zahlt, denn dann wäre die Agentur IMMER diejenige, die ins alleinige unternehmerische Risiko geht. Warum sollte dies eine selbständige Dame nicht auch tun?

 

M.E. nein. Wenn die Dame die Fotos selbst hat anfertigen lassen und bezahlt hat, dann besteht m.E. keinerlei Veranlassung der Dame einer Nutzungsbeschränkung bezüglich solcher Fotos aufzuerlegen. Wenn die Agentur solche Fotos tatsächlich exklusiv nutzen will, sollte die Agentur dafür eine Lizenzgebühr zahlen, in welcher Form auch immer (beispielsweise reduzierte Provision). Wäre im Einzelfall sicherlich verhandelbar, aber m.E. kein Aspekt für einen musterähnlichen Vertragstext.

 

Kann ich nachvollziehen, letztendlich wird es aber m.E. bei der Mehrheit der Agenturen darauf hinauslaufen, dass eine Exklusivverwendung der Bilder zielführender ist.

Dennoch sollte auf jeden Fall eine explizite Rechteübertragung an die Agentur des zu verwendeten Materials Vertragsbestandteil sein, zumindest aber im Rahmen einer Zusatzvereinbarung dargestellt werden.

 

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

 

Grundsätzlich ja, allerdings sollte eine Kündigung auch per Email oder einfaches Schreiben möglich sein, da es manchmal auf Schnelligkeit ankommt (Dame wurde „entlarvt“) oder der Agentur die korrekte Adresse der Dame nicht mehr vorliegt, falls diese kündigen will.

 

m.E. schwierig, weil Emails ja leicht gefälscht sein können (beispielsweise von jemanden, der die Dame bei der Agentur rauskegeln will). Wenns eilig ist, dürfte der parallele Emailversand eines Scans mit entsprechendem Eilvermerk ausreichen. Auch aus Sicht der Agentur sollte die Schriftform wichtig sein, denn wenn eine Fakeemail zur Kündigung einer Dame eingeht und die Agentur darauf tätig wird, könnte die Agentur womöglich für eine nicht (tatsächlich von der Dame) beauftragte Lösung haftbar gemacht werden.

 

Nachvollziehbare Argumentation, allerdings sollte dann das einfache Schreiben genügen

 

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 1-2 Wochen) gelöscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 4 Wochen) von der Agentur entfernt.

 

Warum nur auf Wunsch der Dame? Ist gestrichen Mit Kündigung sollte dies so oder so binnen einer angemessenen Frist erfolgen: 8 Tage HP, 4 Wochen andere Werbeportale als Beispiele. Vielleicht lassen wir die x dennoch stehen und ergänzen nur durch die unterstrichenen Empfehlungen?

 

Einverstanden

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

Grundsätzlich ok, aber sollte hier nicht auch die Ab- und Anmeldung der Dame bei der Agenturzum Zeitpunkt des Termins fixiert werden können? Geschieht ja im Interesse der Sicherheit der Dame.

 

M.E. so wie es ist, hinreichend im Vertrag. Details vermutlich im separaten Merkblatt?

 

Grundsätzlich vorstellbare Lösung, aber insbesondere bei Versäumnissen der Damen(n) können im Extremfall Kosten entstehen, die jemand tragen muss und das kann nicht die Agentur sein, die Ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Solche Eventualfälle müssen m.E. vertraglich geregelt werden.

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

 

 

 

Wer es (seitens einer Agentur) als Mustervertrag verwenden will, warum nicht? Ansonsten ja, genau diese Funktion sollte der Text für Damen haben, wenn sie mit einem anderen Vertrag konfrontiert sind. Sie können dann vergleichen.

 

Einverstanden

 

Bearbeitet von Laferlein
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Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Gleiches gilt für der Begleitdame bekannt werdende Kenntnisse über interne organisatorische und finanzielle Vorgänge der Agentur, sowie Inhalte der vorliegenden Vereinbarung und eventueller Zusatzvereinbarungen. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

2.4) Diese Vertraulichkeitsregelungen treten außer Kraft im Falle von gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber Behörden oder Gerichten und im Falle einer akuten Gefahr für Leib und Leben.

 

Mir fehlt hier leider eine explizite Erwähnung auch von Vertragsinhalten und und evtl. Zusatzvereinbarungen

 

OK?

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt, oder Einverständnis mit den seitens der Agentur vorgeschlagenen Honoraren erklärt.

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

alternativ:

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von xx% (Vorschlag: ca. 30%) des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars.

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, bar auf das Agenturkonto einzuzahlen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

Dieser Passus sollte auch gelten, wenn die Dame auf Ihre Kosten Bildmaterial der Agentur per Rechteübertragung zur Verfügung stellt. Damit ist sicher gestellt, dass dieselben Bilder nicht bei einer anderen Agentur verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich sehe ich jedoch keine Veranlassung, dass die Agentur die Shootings zahlt, denn dann wäre die Agentur IMMER diejenige, die ins alleinige unternehmerische Risiko geht. Warum sollte dies eine selbständige Dame nicht auch tun?

 

M.E. nein. Wenn die Dame die Fotos selbst hat anfertigen lassen und bezahlt hat, dann besteht m.E. keinerlei Veranlassung der Dame einer Nutzungsbeschränkung bezüglich solcher Fotos aufzuerlegen. Wenn die Agentur solche Fotos tatsächlich exklusiv nutzen will, sollte die Agentur dafür eine Lizenzgebühr zahlen, in welcher Form auch immer (beispielsweise reduzierte Provision). Wäre im Einzelfall sicherlich verhandelbar, aber m.E. kein Aspekt für einen musterähnlichen Vertragstext.

 

Kann ich nachvollziehen, letztendlich wird es aber m.E. bei der Mehrheit der Agenturen darauf hinauslaufen, dass eine Exklusivverwendung der Bilder zielführender ist.

 

Dennoch sollte auf jeden Fall eine explizite Rechteübertragung an die Agentur des zu verwendeten Materials Vertragsbestandteil sein, zumindest aber im Rahmen einer Zusatzvereinbarung dargestellt werden.

 

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per einfacher Post oder Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

 

Nachvollziehbare Argumentation, allerdings sollte dann das einfache Schreiben genügen.

 

OK?

 

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 1-2 Wochen) gelöscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 4 Wochen) von der Agentur entfernt.

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

8.3) Die Dame verpflichtet sich, zum regulären Zeitpunkt des Endes eines Dates eine Abschlussmeldung oder eine Meldung über eine Verlängerung des Dates an die Agentur zu übermitteln. Wird dies von der Dame versäumt, so haftet sie in voller Höhe für seitens der Agentur nachgewiesene Fremdkosten einer wegen der Nichtmeldung veranlassten Sicherheitsmaßnahme.

 

Grundsätzlich vorstellbare Lösung, aber insbesondere bei Versäumnissen der Damen(n) können im Extremfall Kosten entstehen, die jemand tragen muss und das kann nicht die Agentur sein, die Ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Solche Eventualfälle müssen m.E. vertraglich geregelt werden.

 

OK?

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

Bearbeitet von nolensvolens
Vorschlag ca. 30% eingebaut
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Gast Laferlein

@jakob So sieht das doch gut aus :zwinker:

 

ABER:

 

8.3) Die Dame verpflichtet sich, zum regulären Zeitpunkt des Endes eines Dates eine Abschlussmeldung oder eine Meldung über eine Verlängerung des Dates an die Agentur zu übermitteln. Wird dies von der Dame versäumt, so haftet sie in voller Höhe für seitens der Agentur nachgewiesene Fremdkosten einer wegen der Nichtmeldung veranlassten Sicherheitsmaßnahme.

 

Was ist, wenn die Dame den Beginn des Dates nicht anmeldet? Dann laufen im Normalfall auch Sicherheitsmassnahmen an, oder irre ich mich? :zwinker:

Bearbeitet von Laferlein
Link zu diesem Kommentar
@jakob So sieht das doch gut aus :zwinker:

 

ABER:

 

 

 

Was ist, wenn die Dame den Beginn des Dates nicht anmeldet? Dann laufen im Normalfall auch Sicherheitsmassnahmen an, oder irre ich mich? :zwinker:

 

Jo die Anfangsmeldung ist eigentlich die wichtigste (Prävention) im Beisein des Kunden...

 

 

Da es auch noch andere Sicherheitsmassnahmen technischer Art geht...

Vielleicht irgendwie anders formulieren.

Bei Nichteinhalten der vereinbarten 'Sicherheitsmassnahmen seitens der Dame oder so...

Bearbeitet von alfder
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Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Gleiches gilt für der Begleitdame bekannt werdende Kenntnisse über interne organisatorische und finanzielle Vorgänge der Agentur, sowie Inhalte der vorliegenden Vereinbarung und eventueller Zusatzvereinbarungen. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

2.4) Diese Vertraulichkeitsregelungen treten außer Kraft im Falle von gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber Behörden oder Gerichten und im Falle einer akuten Gefahr für Leib und Leben.

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt, oder Einverständnis mit den seitens der Agentur vorgeschlagenen Honoraren erklärt.

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

alternativ:

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von xx% (Vorschlag: ca. 30%) des seitens der Begleitdame vereinnahmten Honorars.

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, bar auf das Agenturkonto einzuzahlen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

Dieser Passus sollte auch gelten, wenn die Dame auf Ihre Kosten Bildmaterial der Agentur per Rechteübertragung zur Verfügung stellt. Damit ist sicher gestellt, dass dieselben Bilder nicht bei einer anderen Agentur verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich sehe ich jedoch keine Veranlassung, dass die Agentur die Shootings zahlt, denn dann wäre die Agentur IMMER diejenige, die ins alleinige unternehmerische Risiko geht. Warum sollte dies eine selbständige Dame nicht auch tun?

 

M.E. nein. Wenn die Dame die Fotos selbst hat anfertigen lassen und bezahlt hat, dann besteht m.E. keinerlei Veranlassung der Dame einer Nutzungsbeschränkung bezüglich solcher Fotos aufzuerlegen. Wenn die Agentur solche Fotos tatsächlich exklusiv nutzen will, sollte die Agentur dafür eine Lizenzgebühr zahlen, in welcher Form auch immer (beispielsweise reduzierte Provision). Wäre im Einzelfall sicherlich verhandelbar, aber m.E. kein Aspekt für einen musterähnlichen Vertragstext.

 

Kann ich nachvollziehen, letztendlich wird es aber m.E. bei der Mehrheit der Agenturen darauf hinauslaufen, dass eine Exklusivverwendung der Bilder zielführender ist.

 

Dennoch sollte auf jeden Fall eine explizite Rechteübertragung an die Agentur des zu verwendeten Materials Vertragsbestandteil sein, zumindest aber im Rahmen einer Zusatzvereinbarung dargestellt werden.

 

Aus Sicht der Damen ist es "zielführender", wenn sie selbstbezahlte Bilder beliebig und nach eigenem Gusto verwenden können. Es ist nicht unbedingt einsahbar, warum eine Dame, welche sich bei mehreren Agenturen listen lassen will, zusätzlich Kosten haben soll, für die Anfertigung mehrerer unterschiedlicher Fotosätze.

 

Die Übertragung von Nutzungsrechten auf die Agentur scheint mir bereits hinreichend geregelt, oder übersehe ich etwas?

 

 

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per einfacher Post oder Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 1-2 Wochen) gelöscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen (Empfehlung: 4 Wochen) von der Agentur entfernt.

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

8.3) Die Dame verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Ausführung eines Dates Meldungen an die Agentur zu übermitteln, wie im Detail in einem der Begleitdame separat übergebenen Merkblatt geregelt. Wird eine solche Meldung von der Dame versäumt, so haftet sie in voller Höhe für seitens der Agentur nachgewiesene Fremdkosten einer wegen der Nichtmeldung veranlassten Sicherheitsmaßnahme.

 

So jetzt OK?

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

Bearbeitet von nolensvolens
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