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Agentur - Modell Mustervertrag Erarbeitung


Empfohlene Beiträge

Auf Wunsch von Alf neu formuliert

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 17:21 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 17:09 Uhr ----------

 

Weil Du hier nicht zu diskutierende "Zusatzvereinbarungen" angesprochen hattest, wäre aus Sicht der Damen folgende Ziffer noch wichtig:

 

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

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Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

 

äh was heisst das genau für Nichtjuristen?

 

ok dann konkret von mir

 

Wenn z.B. die Agentur ein teures shooting bezahlt, aber nicht möchte dass die Dame diese Bilder kostenlos z.B. auf ihrer Independentseite oder bei einer anderen Agentur veröffentlicht

Bearbeitet von alfder
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äh was heisst das genau für Nichtjuristen?

 

ok dann konkret von mir

 

Wenn z.B. die Agentur ein teures shooting bezahlt, aber nicht möchte dass die Dame diese Bilder kostenlos z.B. auf ihrer Independentseite oder bei einer anderen Agentur veröffentlicht

 

Das ist natürlich eine "prevailing terms" Klausel :grins::nana::lach:

 

Im Ernst, es stellt sicher, dass in der Zusatzvereinbarung nichts zu Lasten einer Seite (hier kommt wohl am ehesten die Dame in Frage) vereinbart wird, was im Widerspruch zu der Vermittlungsvereinbarung steht. Gibt es einen solchen Widerspruch, dann gilt der Vermittlungsvertrag und nicht die Klausel der Zusatzvereinbarung. Insbesondere ist mit meinem Vorschlag ausgeschlossen, dass in der Zusatzvereinbarung plötzlich doch allerlei "Vertragsstrafen" und und und auftauchen. Du wirst nicht daran denken, aber andere vielleicht ja schon ... :lach:

 

Das was Du jetzt so anspricht, kann und sollte in dem Vermittlungsvertrag geregelt werden.

 

Beispielsweise mittels einer separaten Unterziffer zwischen 5.2) und 5.3):

 

5.2,5) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für 10 Jahre. Diese Beschränkung entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten erstattet.

Bearbeitet von nolensvolens
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Das ist natürlich eine "prevailing terms" Klausel :grins::nana::lach:

 

Im Ernst, es stellt sicher, dass in der Zusatzvereinbarung nichts zu Lasten einer Seite (hier kommt wohl am ehesten die Dame in Frage) vereinbart wird, was im Widerspruch zu der Vermittlungsvereinbarung steht. Gibt es einen solchen Widerspruch, dann gilt der Vermittlungsvertrag und nicht die Klausel der Zusatzvereinbarung. Insbesondere ist mit meinem Vorschlag ausgeschlossen, dass in der Zusatzvereinbarung plötzlich doch allerlei "Vertragsstrafen" und und und auftauchen. Du wirst nicht daran denken, aber andere vielleicht ja schon ... :lach:

 

Das was Du jetzt so anspricht, kann und sollte in dem Vermittlungsvertrag geregelt werden.

 

Beispielsweise mittels einer separaten Unterziffer zwischen 5.2) und 5.3):

 

5.2,5) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für 10 Jahre. Diese Beschränkung entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten erstattet.

 

Wäre "anteilig erstattet" für die Shootingbilder nicht fairer?

Z.B.: 50% nach zwei Jahren 25% nach drei Jahren

Die Bilder wurden ja schon (hoffentlich) erfolgreich vermarktet

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Wäre "anteilig erstattet" für die Shootingbilder nicht fairer?

Z.B.: 50% nach zwei Jahren 25% nach drei Jahren

Die Bilder wurden ja schon (hoffentlich) erfolgreich vermarktet

 

Eben das hoffentlich ist die Frage.

Nach entsprechender Zeit Agenturzugehörigkeit wäre das sicher ein Modell..

 

Nimm jetzt aber den Fall, die Dame verabschiedet sich nach 2 Buchungen aus dem Vertrag?

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5.2,5) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für 10 Jahre. Diese Beschränkung entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten erstattet.

 

In der Praxis zahlen Agenturen selten das Shooting. Entweder werden schon existierende Bilder der Bewerberin verwendet oder die Dame muss die Kosten für das Shooting zahlen bzw. abstottern.

10 Jahre erscheint mir wirklich sehr praxisfern. Die Schmerzgrenze liegt heute schon bei 2 bis maximal 4 Jahren. Wenn ich in einem Vertrag '10 Jahre' lese bekomme ich echte Bindungsängste :grins:

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Dann wären sie quasi noch neu und ich würde sie für 90-100% anbieten

 

Ich versuche nur krampfhaft gegen den Würgegriff von Jakob anzukämpfen :lach: Das werden ja noch Knebelverträge für Agenturen. :grins:

 

Ja auch einige Agenturen, die bisher, auch teure shootings voll bezahlt haben denken aus schlechter Erfahrung um und beteiligen zumindest die Damen an den Kosten.

 

Im Grunde genommen gehts mir darum:

Bsp.

Dame lässt sich shooting bezahlen, nimmt 1-2 Buchungen wahr und verabschiedet sich mit den Bildern als Indi oder zu einer anderen Agentur. Zu dem Schaden hat die Agentur dann auch noch kostenlose startup Hilfe geleistet. Ein Vorstrecken und Abstottern der Kosten kommt aber der Bezahlung gleich, wenn die Dame entweder nicht zurückbezahlt oder vorzeitig die Agentur verlässt.

 

Ja es geht hier um die Veröffentlichungsrechte... die ungeregelt unklar sind.

Bearbeitet von alfder
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Wo ist denn das Problem?

Wenn die Agentur die Bilder bezahlt hat, ist sie die Eigentümerin.

Scheidet die Dame früh aus, hat sie keinen Anspruch auf Herausgabe.

Allerdings hat sie die Bildrechte und damit sind die Bilder für die Agentur

wertlos.

Macht sich die Dame selbsständig kann sie die Bilder gebrauchen.

Also handelt einen fairen Preis aus, dann habt ihr beide was davon und beim nächsten

MC-Treffen könnt ihr zusammen feiern.

In den Vertrag würde ich dafür einen Richtpreis aufnehmen.

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Wo ist denn das Problem?

Wenn die Agentur die Bilder bezahlt hat, ist sie die Eigentümerin.

Scheidet die Dame früh aus, hat sie keinen Anspruch auf Herausgabe.

Allerdings hat sie die Bildrechte und damit sind die Bilder für die Agentur

wertlos.

Macht sich die Dame selbsständig kann sie die Bilder gebrauchen.

Also handelt einen fairen Preis aus, dann habt ihr beide was davon und beim nächsten

MC-Treffen könnt ihr zusammen feiern.

In den Vertrag würde ich dafür einen Richtpreis aufnehmen.

 

Wie Du sagst, das kann ja zwischen den Parteien individuell verhandelt werden.

 

Eine "Richtpreis" im Vertrag halte ich im Rahmen eines "Mustervertrages" durchaus für machbar, dann aber am Besten als "Freigabepreis" für die (von der Agentur bezahlten) Fotos zur eigenen Verwendung der Dame. Ich mache mal einen Vorschlag in einem weiteren Post.

 

Die 100% Erstattung der Shootingkosten ist das, was aus Sicht der Agentur wünschenswert wäre, das habe ich neutral auf Alfs Veranlassung so formuliert. Für beides, 100% Erstattung oder eine "Abstaffelung" nach Dauer der abgelaufenen Vertragsdauer, gibt es gute Argumente.

 

Mooni, die "Sperrdauer" für gewerbliche eigene Nutzung der von der Agentur bezahlten Fotos kann natürlich auch individuell verhandelt werden. Ich habe einfach eine Zeit eingesetzt, als "Hausnummer".

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 08:32 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 08:25 Uhr ----------

 

Auf Vorschlag der "Damenrunde" eine revidierte Fassung der Ziffer 4. Die Änderungen betreffen die (eigentlich selbstverständliche) Rechnungslegungspflicht der Agentur und Anpassungen an diesen Zusatz.

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame.Die Begleitdame verpflichtet sich, die fällig gewordene Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt einer Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen , mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 08:41 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 08:32 Uhr ----------

 

Folgend ein Vorschlag einer revidierten Klausel bezüglich Nutzungsrechte der Dame an seitens der Agentur bezahlten Fotos. So wie hier vorgeschlagen könnte die Dame die Shootingkosten auch bereits während der Vertrag noch läuft erstatten und dann die Bilder selbst frei verwenden. Das wäre auch plausibel, weil die Bilder sind dann ja "gleichwertig" mit Bildern, welche die Dame selbst mitgebracht hat.

 

 

 

5.2,5) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 09:45 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 08:41 Uhr ----------

 

So, der Übersichtlichkeit halber den insofern entstandenen Gesamttext zur Ansicht (auch enthaltend meine jüngsten aber noch nicht "abgenickten" Vorschläge :zwinker:). Von mir aus sind Änderungen angebracht worden. Unbestimmte Begriffe, wie "angemessene Zeit" wurden durch "x Wochen" ersetzt. Im Abschnitt zur Kündigung erfolgte eine redaktionelle Änderung (wenn Schriftform vereinbart wird, ist das nicht "formlos") sowie eine Ergänzung zum Versand der Kündigung. Schreib- und oder Satzzeichenfehler sind noch vorhanden, rechtlich aber egal :zwinker:

 

Vereinbarung

 

1) Zweck der Vereinbarung

Die selbstständige Begleitdame beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Begleitanfragen an sie.

Die Agentur nimmt Buchungsanfragen über Begleitaufträge von potentiellen Kunden entgegen. Die Agentur teilt diese Informationen der betreffenden Begleitdame mit und fragt an, ob Zeit und Interesse besteht, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Bei Zustimmung arrangiert die Agentur die Einzelheiten des Treffens mit dem Kunden. Die Verantwortung der Abwicklung des tatsächlichen Treffens liegt allerdings bei der Begleitdame. Die Agentur wirkt gerne, auf Anfrage des Kunden oder der Begleitdame, bei der Lösung eventueller Probleme mit.

 

2) Vertraulichkeit

2.1) Die Begleitdame verpflichtet sich zur Diskretion und Stillschweigen über Daten und Informationen der vermittelten Kunden, die sie von der Agentur im Rahmen der Vermittlung oder vom Kunden während der Auftragsabwicklung erhalten hat. Des Weiteren verpflichtet sich die Begleitdame, ihre realen persönlichen Daten oder die von anderen bekannten Begleitdamen, aus Sicherheitsgründen, nicht an Kunden oder andere Begleitdamen weiterzugeben.

2.2) Für Schäden die durch Indiskretion entstehen, haften die Verursacher vollumfänglich.

2.3) Das gleiche gilt, wenn die Dame durch Indiskretion der Agentur Schaden erleidet.

 

3) Honorarabrechnung gegenüber dem Kunden

Die Begleitdame ist für die Abrechnung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Sie hat die anfallenden Honorare bei Beginn dieser Vereinbarung der Agentur zur Vermittlungszwecken mitgeteilt.

 

4) Provisionszahlungen und Fälligkeit

4.1) Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des Honorars bei einem der Begleitdame unbekanntem Kunden. Bei einer erstmaligen Wiederholungsvermittlung eines der Dame bekannten Kunden erhebt die Agentur eine Provision von 25% des Honorars und ab der zweiten Wiederholungsvermittlung nur noch eine Provision von 20% des Honorars.

4.2) Eventuell von der Dame erhobene Reisekosten unterliegen nicht der Provisionierung durch die Agentur.

4.3) Provisionszahlungen der Begleitdame sind nur dann an die Agentur zu zahlen, wenn ein von der Agentur vermittelter Auftrag tatsächlich auch zur Ausführung gekommen ist.

4.4) Die Erhebung der Provision durch die Agentur erfolgt durch Ausstellung einer Provisionsrechnung an die Begleitdame. Die Begleitdame verpflichtet sich, die Agenturprovision spätestens 5 Tage nach Erhalt der Provisionsrechnung an die Agentur zu überweisen, mittels versicherter Briefsendung zu verschicken, oder persönlich gegen Quittung zu überbringen.

 

5) Profilerstellung, Werbung, Nutzungsrechte an Fotos, Kosten

5.1) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Kosten für Werbung und Anfertigung der Sedcard der Begleitdame zu übernehmen.

5.2) Die Begleitdame erteilt der Agentur die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, mit ihre Person darstellenden Bildern, auch Teilansichten ihrer Person, im Internet und anderen Medien Werbung zu betreiben, ungeachtet ob die Bilder seitens der Begleitdame zur Verfügung gestellt, oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellt wurden. Die Begleitdame stimmt der Veröffentlichung ihres Profils nach einvernehmlicher Abstimmung des Profils zwischen Begleitdame und Agentur zu.

5.3) Sind die Shootingkosten für die zur Veröffentlichung durch die Agentur bestimmten Bilder der Dame von der Agentur bezahlt worden, so verpflichtet sich die Dame, eine eigene Nutzung dieser Bilder ausschließlich zu nicht-gewerblichen Zwecken auszuüben. Diese Bestimmung gilt über das Ende dieser Vereinbarung hinaus für x Jahre. Diese Beschränkung der Nutzungsrechte der Begleitdame entfällt, wenn und sobald die Begleitdame der Agentur die Shootingkosten bis zu einem Maximalbetrag von xxx Euro erstattet hat.

5.4) Aus Sicherheitsgründen, erstellt die Agentur ein Profil der Begleitdame, aus dem die persönlichen Daten, vor allem Name und Adresse, nicht für Dritte ersichtlich sind. Die Begleitdame wird in Werbung und anderen Veröffentlichungen nur mit einem Profilnamen veröffentlicht.

 

6) Unabhängige Vertragspartner

Die Tätigkeit der Begleitdame erfolgt auf selbstständiger Basis. Es bestehen zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen oder gar Bindungen zwischen Agentur und Begleitdame, die über die einer selbstständigen Tätigkeit hinausgehen.

 

7) Kündigung, Profil- und Werbungslöschung

7.1.) Diese Vereinbarung kann zu jedem Zeitpunkt von beiden Seiten ohne weitergehende Konsequenzen durch ein Kündigungsschreiben, versandt per Einwurfeinschreiben (paralleler Versand eines Scans des Kündigungsschreibens ist erwünscht, nicht jedoch Bedingung), aufgelöst werden.

7.2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung, wird das Profil der Begleitdame innerhalb von x Wochen gelöscht, falls diese es wünscht. Wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. Model release) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html. Alle zu dem Zeitpunkt bestehende relevante Werbung der Begleitdame wird mit Auflösung des Verhältnisses innerhalb von x Wochen von der Agentur entfernt.

 

8) Sicherheit

8.1) Die Agentur ist für die Dame während der Dates immer erreichbar.

8.2) Die Haftung der Agentur bezüglich der stetigen Erreichbarkeit ist für betriebsfremde Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

9) Sonstiges

9.1) Die Begleitdame erhält ein Informationsblatt mit allgemein zugänglichen Informationen über Besonderheiten im Escort betreffend z.B. Sperrbezirksverordnungen, Steuern, Sicherheit und Tipps für eine erfolgreiche Arbeit.( Keine Rechts- und Steuerberatung)

9.2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Absätze der Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Absätze der Vereinbarung nicht.

9.3) Sofern zu dieser Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung getroffen wird, haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang vor Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, sofern die jeweiligen Bestimmungen sich widersprechen sollten. Jegliche Bestimmung einer Zusatzvereinbarung, welche über die vorliegende Vereinbarung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen der Begleitdame begründet, ist unwirksam.

Bearbeitet von nolensvolens
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Was ist denn das Honorar?

Der von der Agentur vereinbarte Preis oder der bezahlte?

Das kann im Einzelfall abweichen.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 09:52 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 09:46 Uhr ----------

 

Und wie ist das mit dem unbekannte Kunden?

Eigentlich sollte jeder Anrufer zunächst unbekannt sein.

Es sei denn, seine Daten werden über die Dauer des Dates hinaus gespeichert.

Fallen darunter auch Kunden, die die Dame mitgebracht hat?

Wer ist denn mit "Damenrunde" gemeint?

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Was ist denn das Honorar?

Der von der Agentur vereinbarte Preis oder der bezahlte?

Das kann im Einzelfall abweichen.

 

---------- Beiträge zusammengefügt um 09:52 Uhr ---------- Vorheriger Beitrag war um 09:46 Uhr ----------

 

Und wie ist das mit dem unbekannte Kunden?

Eigentlich sollte jeder Anrufer zunächst unbekannt sein.

Es sei denn, seine Daten werden über die Dauer des Dates hinaus gespeichert.

Fallen darunter auch Kunden, die die Dame mitgebracht hat?

Wer ist denn mit "Damenrunde" gemeint?

 

Fragen über Fragen :lach:

 

1) Aus 4.1 i.V.m. 4.3 ergibt sich ggf. im Wege der Auslegung, dass Provisionen nur auf erhaltene Honorare gezahlt werden können. Klar kann so etwas deutlicher formuliert werden. Der Text ist jedoch von Alfs Text ausgegangen, wobei möglichst wenig geändert wurde, insbesondere keine Änderungen angebracht wurden, welche nicht unbedingt nötig erscheinen. Dass der Text ziemlich anders aussehen würde, hätte ich ihn von "scrap" erstellt, ist klar.

2) Im Wege der Auslegung ergibt sich m.E. zwanglos, dass "zuvor unbekannt" gemeint ist im Sinne von: die Dame hat den Kunden noch nie zuvor gesehen. Wenn ein Anrufer anruft und sagt "Hey hier ist der Jakob, die Appolonia will ich unbedingt bald wieder daten, wann gehts denn", dann ist jakob auch ohne jegliche Datenspeicherung (wo auch immer) sicherlich sowohl der Agentur als auch der Dame nicht unbekannt :zwinker:. Erst Recht, wenn Jakob beim letzten Date nach 5 Minuten eingeschlafen ist ... :lach:

3) Die "Damenrunde" sind mehrere Damen, welche untereinander und mit mir per Email und völlig abseits des Forums zum Thema Verträge korrespondieren. Das beantwortet natürlich nicht Deine Frage nach dem "wer" :grins:

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1) ich denke es sollte in allen Fällen das von der Agentur mit dem Kunden vereinbarte Honorar sein.

Der Abbruch ist dann einfach die Ausnahme. Leicht belegbar, weil in diesem Fall die Dame sowieso unmittelbar bei der Agentur anruft. Verlängerungen und Zusatzleistungen würde ich raus lassen.

Dann wäre die Verrechnungsbasis eindeutig.

2) im Sinn geht es Alf bei der Provisionsstaffelung wohl eher darum fair zu sein.

Nach dem Motto "ich habe mit Wiederholungsbuchern" ja weniger Kosten und Arbeit gehabt".

Deshalb sehe ich den unbekannten Kunden im Sinne von der Agentur unbekannt

Auch vor dem Hintergrund von Mehrfachlistungen.

Ich würde schreiben "erstmals von der Agentur an die Dame vermittelten Kunden"

3) Doch, ist beantwortet. Ich bin nicht gemeint.

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Achim, ich verstehe vermutlich nicht so ganz richtig, was Du meinst bzw. was Du anders oder klarer geregelt sehen möchtest.

 

Kannst Du vielleicht einfach die betreffenden Passagen in ein eigenes Post kopieren und in der von Dir gemeinten Weise redigieren? Also einen alternativen Formulierungsvorschlag für den betreffenden Abschnitt erstellen?

 

Was meinst Du mit "Ich bin nicht gemeint"? Bist Du denn eine Dame?

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Die zusammengefassten Änderungen sind für mich OK.

 

Zur Provision

 

Die Prozentzahlen sind sicher von Agentur zu Agentur unterschiedlich

 

Die Staffelung 30> 25> >20 ist ein Möglichkeit und sicher nicht von allen Agenturen anwendbar, denn sie setzt voraus:

 

Ehrlichkeit der Damen (Vertrauen)

Schlanke Kosten wie Fremdleistungen (z.b.Webmaster etc.)

 

Die Staffelung ist ein bisher erfolgreicher Versuch von drei Agenturen mit dem Belohnungsprinzip zu arbeiten.

 

 

Ja, die Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich bezahlte Honorar.

 

Ich würde schreiben "erstmals von der Agentur an die Dame vermittelten Kunden"

 

Ja das wäre noch eindeutiger

 

Dass der Text ziemlich anders aussehen würde, hätte ich ihn von "scrap" erstellt, ist klar.

 

Mir gehts um allgemeine Verständlichkeit und die Inhalte, also feel free :lach:

Dabei ist zu bedenken, dass einige Damen nicht Deutsch als Muttersprache haben und einfach gestrickte Webmaster das auch verstehen sollen.

Bearbeitet von alfder
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...

 

Die Staffelung 30> 25> >20 ist ein Möglichkeit und sicher nicht von allen Agenturen anwendbar, denn sie setzt voraus:

 

Ehrlichkeit der Damen (Vertrauen)

...

 

Die Staffelung ist ein bisher erfolgreicher Versuch von drei Agenturen mit dem Belohnungsprinzip zu arbeiten.

 

...

 

Für mein Verständnis wird umgekehrt ein Schuh daraus: Nicht die Ehrlichkeit der Damen ist Voraussetzung der Staffelung, sondern die Staffelung ist ein Anreiz, erstens überhaupt Stammkunden zu akquirieren ("Belohnungsprinzip") und zweitens diese Stammkunden nicht als Privatkunden zu behandeln, sondern die Agentur am Akquisitionserfolg zu beteiligen.

 

Grundsätzliche Unehrlichkeit der Damen vorausgesetzt, ließe sich die Staffelung ebenfalls vereinbaren. Sie käme halt bloß in der Praxis nicht vor.

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Ok, hier ein Vorschlag:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des mit dem Kunden vereinbarten Honorars.

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."

 

Auf die Staffelung würde ich zunächst erstmal verzichten. Der wesentliche Grund ist, dass das nur mit Speicherung Personenbezogener Daten machbar ist. Damit macht er aber ein Fass auf, dass in Zukunft zu einem großen Problem werden könnte, insbesonders dann wenn er dass auch noch in seinen Verträgen publiziert. Kennt jemand den Vertrag und vergleicht ihn mit der Datenschutzerklärung auf der HP, wird es offensichtlich.

Belohnen kann er erfolgreiche und loyale MitarbeiterInnen auch, indem er irgendwann durch eine einfache Vertragsergänzung die Höhe der Provision neu regelt.

 

Wenn er trotzdem bei der Provisionsstaffel bleiben möchte, dann:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag, eine Provision in folgender Höhe

30% bei erstmaliger Vermittelung eines Kunden an die Dame

25% bei der ersten Folgevermittelung dieses Kunden

20% bei jeder weiteren Folgevermittelung dieses Kunden

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."

 

2.) Damenrunde

Du hattest die Damenrunde in Anführungszeichen gesetzt. Deshalb war mir dan nicht ganz klar.

Sonst nix.

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Ok, hier ein Vorschlag:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag eine Provision von 30% des mit dem Kunden vereinbarten Honorars.

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."

 

Auf die Staffelung würde ich zunächst erstmal verzichten. Der wesentliche Grund ist, dass das nur mit Speicherung Personenbezogener Daten machbar ist. Damit macht er aber ein Fass auf, dass in Zukunft zu einem großen Problem werden könnte, insbesonders dann wenn er dass auch noch in seinen Verträgen publiziert. Kennt jemand den Vertrag und vergleicht ihn mit der Datenschutzerklärung auf der HP, wird es offensichtlich.

Belohnen kann er erfolgreiche und loyale MitarbeiterInnen auch, indem er irgendwann durch eine einfache Vertragsergänzung die Höhe der Provision neu regelt.

 

Wenn er trotzdem bei der Provisionsstaffel bleiben möchte, dann:

4.1) "Für die Vermittlung erhebt die Agentur, nach jedem von der Agentur vermittelten und stattgefundenen Auftrag, eine Provision in folgender Höhe

30% bei erstmaliger Vermittelung eines Kunden an die Dame

25% bei der ersten Folgevermittelung dieses Kunden

20% bei jeder weiteren Folgevermittelung dieses Kunden

Die Agentur teilt der Dame die Höhe des Honorars und der Provision vor dem vereinbarten Termin

schriftlich mit."

 

2.) Damenrunde

Du hattest die Damenrunde in Anführungszeichen gesetzt. Deshalb war mir dan nicht ganz klar.

Sonst nix.

 

Deine Vorschläge für 4.1) bringt das Problem mit sich, dass damit (auch) ein Vertragsverhältnis Agentur/Kunde manifestiert wird, was oftmals bzw. meist nicht gewollt ist. Natürlich wird die Agentur der Dame die Buchungsdetails mitteilen, beispielsweise die gewünschte Stundenzahl. Dies ist aber alles zunächst einmal unverbindlich (aus Sicht der Agentur), weil die Ausfürhung des Dates in der alleinigen Disposition der Dame steht und stehen soll. Aus der Dateausführung ergeben sich Honorar und Provision aus dem Vertrag automatisch und ohne dass es dazu eine gesonderte Mitteilung seitens der Agentur bedarf.

 

Ein Detail: eine solche schriftliche Mitteilung würde zudem diesbezüglich das Schriftformerfordernis begründen. Also müßte eine Agentur mit diesen Angaben einen Brief schreiben und zustellen. Ein bissl unpraktisch, vor allem bei kurzfristigen Buchungen, würde mir scheinen.

 

Die Anführungszeichen hatte ich nur angebracht, weil der Begriff "Damenrunde" sich ein bissl nach Kaffeekränzchen anhört :lach:. Es sind tatsächlich ausschließlich Frauen, abgesehen von meiner Wenigkeit.

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Ich wollte mit dem Vorschlag die erwartet Provision mitzuteilen erreichen, dass evtl. unterschiedliche Sichtweisen zur Höhe der Provision bereits vorher geklärt werden können.

Mit "schriftlich" meinte ich den Weg, mit dem die Agentur die Dame über das Date informiert. Ich bin davon ausgegangen, dass das per mail oder SMS erfolgt, nicht als Brief. Aber das ist unwichtig.

Ich als Dame würde schon ins schleudern kommen, wenn ich unterschiedliche Provisionsätze hätte und mgl. unterschiedliche Agenturen.

Indem die Höhe der erwarteten Provision vorher mitgeteilt wird, vermeidet man nachträgliche Auseinandersetzungen.

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